Eintragungsfähigkeit von Marken
Die Gedanken sind frei: Das Problem der Eintragungsfähigkeit von Marken
Eine Marke wird nur eingetragen, wenn sie die betriebliche Herkunft der hinter ihr stehenden Produkte hinreichend deutlich macht. Die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist aber ein Begriff, der nicht einfach zu bestimmen ist. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundespatentgerichtes zeigen deutlich, worauf es dabei ankommt. (BPatG Beschluss vom 31. Mai 2017, Az.: 25 W (pat) 529/15 und BPatG Beschluss vom 24. Mai 2017, 25 W (pat) 43/15.
Eine Marke wird nur eingetragen, wenn sie die betriebliche Herkunft der hinter ihr stehenden Produkte hinreichend deutlich macht. Die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist aber ein Begriff, der nicht einfach zu bestimmen ist. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundespatentgerichtes zeigen deutlich, worauf es dabei ankommt. (BPatG Beschluss vom 31. Mai 2017, Az.: 25 W (pat) 529/15 und BPatG Beschluss vom 24. Mai 2017, 25 W (pat) 43/15.
Kreativität gefragt: Nur ungewöhnliche Werbeslogans kann man als Marken schützen lassen
Wer ein gutes Produkt verkauft, setzt sein Firmenzeichen darauf. Um sich vor Plagiaten zu schützen, kann man dieses Zeichen in das beim Patentamt geführte Markenregister eintragen lassen. Das gilt auch für Werbeslogans – allerdings nicht für jeden beliebigen. Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichtes (BPatG) vom 27. 2. 2017 zeigt: Wie bei allen Marken kommt es auch hier auf die Unterscheidungskraft an (Az. 25 W (pat) 122/14).
Wer ein gutes Produkt verkauft, setzt sein Firmenzeichen darauf. Um sich vor Plagiaten zu schützen, kann man dieses Zeichen in das beim Patentamt geführte Markenregister eintragen lassen. Das gilt auch für Werbeslogans – allerdings nicht für jeden beliebigen. Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichtes (BPatG) vom 27. 2. 2017 zeigt: Wie bei allen Marken kommt es auch hier auf die Unterscheidungskraft an (Az. 25 W (pat) 122/14).
In vino veritas - oder: In der Unterscheidungskraft liegt bei Marken die Wahrheit
Mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az.: 26 W (pat) 542/14) zeigte das Bundespatentgericht (BPatG) wieder einmal deutlich, dass keine Marke an der Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorbeikommt. Unterscheidungskraft ist hier das Stichwort.
Mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az.: 26 W (pat) 542/14) zeigte das Bundespatentgericht (BPatG) wieder einmal deutlich, dass keine Marke an der Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorbeikommt. Unterscheidungskraft ist hier das Stichwort.
Adel verpflichtet....und beschreibt: Zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens HAUS WITTELSBACH
Bei dem Vertrieb von Produkten müssen Händler sowie Hersteller einige Vorgaben beachten. So ist häufig nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Markennamen ohne Weiteres benutzt werden dürfen und bei welchen eine Anmeldung beim dafür zuständigen DPMA Erfolg haben wird. Das Bundespatentgericht (Az. 27 W (pat) 523/16) hat aktuell über einen solchen Fall entschieden, wobei das Ergebnis zeigt, dass äußerste Vorsicht geboten ist und der Schutz des Markengesetzes sehr weit reichen kann.
Bei dem Vertrieb von Produkten müssen Händler sowie Hersteller einige Vorgaben beachten. So ist häufig nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welche Markennamen ohne Weiteres benutzt werden dürfen und bei welchen eine Anmeldung beim dafür zuständigen DPMA Erfolg haben wird. Das Bundespatentgericht (Az. 27 W (pat) 523/16) hat aktuell über einen solchen Fall entschieden, wobei das Ergebnis zeigt, dass äußerste Vorsicht geboten ist und der Schutz des Markengesetzes sehr weit reichen kann.
Böse und gemein: Bösgläubige Markenanmeldung mit Behinderungsabsicht führt zu Löschung
Wer zuerst kommt, mahlt doch nicht immer zuerst: Mit Beschluss vom 05.07.2016 zeigte das BPatG (24 W (pat) 10/14) sehr deutlich, wie es sich verhält, wenn ein Mitbewerber eine Marke in Behinderungsabsicht seines Konkurrenten anmeldet. Erweist sich die Anmeldung als alleinige unlautere Behinderungsabsicht des Mitkonkurrenten, kann hierin ein bösgläubiges Verhalten begründet werden und zur Löschung der Marke führen.
Wer zuerst kommt, mahlt doch nicht immer zuerst: Mit Beschluss vom 05.07.2016 zeigte das BPatG (24 W (pat) 10/14) sehr deutlich, wie es sich verhält, wenn ein Mitbewerber eine Marke in Behinderungsabsicht seines Konkurrenten anmeldet. Erweist sich die Anmeldung als alleinige unlautere Behinderungsabsicht des Mitkonkurrenten, kann hierin ein bösgläubiges Verhalten begründet werden und zur Löschung der Marke führen.
Rotlichtfalle: „Kiez-Waren St. Pauli“ mangels Unterscheidungskraft und aufgrund bestehendem Freihaltebedürfnis nicht eintragungsfähig
Zum kritischen Nachdenken einer Markenanmeldung regte jüngst wieder einmal eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) an. Der Beschluss vom 28.01.2016 (Az.: 25 W (pat) 526/13) zeigte deutlich, wie streng die Gerichte den Maßstab anlegen, wenn es um die Anmeldung von Marken mit beschreibenden Angaben geht. Konkret ging es um das Kennzeichen „Kiez-Waren St. Pauli“, dessen Eintragung für verschiedene Lebensmittel und Getränke wie beispielsweise Kaffee, Joghurt und Limonaden in das Markenregister beabsichtigt war, aber an der Entscheidung der Richter scheiterte. Ausschlaggebend für den Beschluss waren die fehlende markenrechtliche Unterscheidungskraft sowie ein damit einhergehendes Freihaltebedürfnis der angemeldeten Wortmarke.
Zum kritischen Nachdenken einer Markenanmeldung regte jüngst wieder einmal eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) an. Der Beschluss vom 28.01.2016 (Az.: 25 W (pat) 526/13) zeigte deutlich, wie streng die Gerichte den Maßstab anlegen, wenn es um die Anmeldung von Marken mit beschreibenden Angaben geht. Konkret ging es um das Kennzeichen „Kiez-Waren St. Pauli“, dessen Eintragung für verschiedene Lebensmittel und Getränke wie beispielsweise Kaffee, Joghurt und Limonaden in das Markenregister beabsichtigt war, aber an der Entscheidung der Richter scheiterte. Ausschlaggebend für den Beschluss waren die fehlende markenrechtliche Unterscheidungskraft sowie ein damit einhergehendes Freihaltebedürfnis der angemeldeten Wortmarke.
Alt vs. jung: Die Bedeutung vom Zeitrang einer Markenanmeldung
Um einen effektiven Schutz des eigenen Markennamens gegenüber einer unberechtigten Verwendung durch Dritte zu gewährleisten, ist eine Registereintragung zum Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unbedingt anzuraten. Allerdings prüft das Amt im Eintragungsverfahren nur die generelle Eintragungsfähigkeit einer Marke, mithin das Nichtvorliegen sog. absoluter Schutzhindernisse ab. Das Nichtvorliegen „privater Kollisionsinteressen“ wird vom DPMA im Eintragungsverfahren aber nicht überprüft.
Um einen effektiven Schutz des eigenen Markennamens gegenüber einer unberechtigten Verwendung durch Dritte zu gewährleisten, ist eine Registereintragung zum Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unbedingt anzuraten. Allerdings prüft das Amt im Eintragungsverfahren nur die generelle Eintragungsfähigkeit einer Marke, mithin das Nichtvorliegen sog. absoluter Schutzhindernisse ab. Das Nichtvorliegen „privater Kollisionsinteressen“ wird vom DPMA im Eintragungsverfahren aber nicht überprüft.
Wortneuschöpfung - kein Weg zur erfolgreichen Markeneintragung
Der Markenbeschwerde-Senat im Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 30.09.2013 (Az. 24 W (pat) 1/12) wieder bestätigt, dass eine beantragte Marke dann nicht eintragungsfähig ist, wenn sie lediglich einen beschreibenden Hinweis auf das Produkt- oder die Dienstleistungsklassen darstellt, für die sie eingetragen werden soll. Das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine unabdingbare Eintragungsvoraussetzung. Selbst wenn die Marke wie hier nach Ansicht der Anmelderin eine Wortneuschöpfung im deutschen Sprachraum darstellt, führt dies laut dem BPatG nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden Unterscheidungskraft. Erst wenn sich das Zeichen nicht länger in einer beschreibenden Angabe erschöpft, sondern einen Herkunftshinweis für den Verkehrskreis darstellt, ist die unerlässliche Unterscheidungskraft gegeben.
Der Markenbeschwerde-Senat im Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 30.09.2013 (Az. 24 W (pat) 1/12) wieder bestätigt, dass eine beantragte Marke dann nicht eintragungsfähig ist, wenn sie lediglich einen beschreibenden Hinweis auf das Produkt- oder die Dienstleistungsklassen darstellt, für die sie eingetragen werden soll. Das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine unabdingbare Eintragungsvoraussetzung. Selbst wenn die Marke wie hier nach Ansicht der Anmelderin eine Wortneuschöpfung im deutschen Sprachraum darstellt, führt dies laut dem BPatG nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden Unterscheidungskraft. Erst wenn sich das Zeichen nicht länger in einer beschreibenden Angabe erschöpft, sondern einen Herkunftshinweis für den Verkehrskreis darstellt, ist die unerlässliche Unterscheidungskraft gegeben.
Sind nur Worte: Zur Eintragungsfähigkeit von sloganartigen Wortfolgen
Wie bereits vielfach erwähnt, ist die erste und einzige Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse, insbesondere die Unterscheidungskraft des Zeichens. Wie das bei sloganartigen Wortfolgen wie „der-Alltagshelfer“ funktioniert, hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 20. Mai 2014 (Az.: 29 W (pat) 121/11) illustriert.
Wie bereits vielfach erwähnt, ist die erste und einzige Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse, insbesondere die Unterscheidungskraft des Zeichens. Wie das bei sloganartigen Wortfolgen wie „der-Alltagshelfer“ funktioniert, hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 20. Mai 2014 (Az.: 29 W (pat) 121/11) illustriert.
Der Fürst ist kein König - kein Markenschutz für MONACO
Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz der Marke MONACO in der Union beanspruchen. Der Begriff „MONACO“ bezeichnet die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen und hat keine Unterscheidungskraft
Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz der Marke MONACO in der Union beanspruchen. Der Begriff „MONACO“ bezeichnet die geografische Herkunft oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen und hat keine Unterscheidungskraft
Gott sei Dank?! Zur Eintragungsfähigkeit der Marke "Gottesrache"
Die erste Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, ist die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ein absolutes Schutzhindernis stellt dabei auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG dar. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 (Az.: 27 W (pat) 565/13) seine Rechtsprechung dazu exemplarisch an der Bezeichnung „GOTTESRACHE“ erläutert und bestätigt.
Die erste Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, ist die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Ein absolutes Schutzhindernis stellt dabei auch ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG dar. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 (Az.: 27 W (pat) 565/13) seine Rechtsprechung dazu exemplarisch an der Bezeichnung „GOTTESRACHE“ erläutert und bestätigt.
BPatG: Zur Eintragungsfähigkeit von Produktionsstättenbezeichnungen
Das Problem der Nicht-Eintragungsfähigkeit von solchen Markennamen, denen es an konkreter Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 MarkenG fehlt, ist ein markenrechtlicher Klassiker. Viele scheitern an diesem Kriterium. Im vorliegenden Fall ging es um den Markenamen „Harzer Apparatewerke“ also einer Produktionsstättenbezeichnung, dem die Richter eine Registereintragung versagten. Sie übertrugen hierzu die entwickelten Grundsätze zur Nutzung von Verkaufs- und Vertriebsstättenbezeichnungen als Kennzeichen auf diese Fallkonstellation, vgl. BPatG, Beschluss vom 24. 04.2014, Az: 25 W (pat) 538/12.
Das Problem der Nicht-Eintragungsfähigkeit von solchen Markennamen, denen es an konkreter Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 MarkenG fehlt, ist ein markenrechtlicher Klassiker. Viele scheitern an diesem Kriterium. Im vorliegenden Fall ging es um den Markenamen „Harzer Apparatewerke“ also einer Produktionsstättenbezeichnung, dem die Richter eine Registereintragung versagten. Sie übertrugen hierzu die entwickelten Grundsätze zur Nutzung von Verkaufs- und Vertriebsstättenbezeichnungen als Kennzeichen auf diese Fallkonstellation, vgl. BPatG, Beschluss vom 24. 04.2014, Az: 25 W (pat) 538/12.
Schlecht geWAPPnet - Wappen und Hoheitszeichen als Marke
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte unlängst darüber zu entscheiden, ob ein Logo, welches einem Hoheitszeichen, konkret einem Stadtwappen, optisch stark angenähert war, als Marke eintragungsfähig sein kann bzw. löschungsreif ist. Hierzu stellte das Gericht fest, dass von dem Eintragungshindernis nicht nur Wappen uä. in identischer Form betroffen sind, sondern auch ähnliche Zeichen, mithin sog. Nachahmungen im heraldischen Sinn (BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az: 29 W (pat) 165/10).
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte unlängst darüber zu entscheiden, ob ein Logo, welches einem Hoheitszeichen, konkret einem Stadtwappen, optisch stark angenähert war, als Marke eintragungsfähig sein kann bzw. löschungsreif ist. Hierzu stellte das Gericht fest, dass von dem Eintragungshindernis nicht nur Wappen uä. in identischer Form betroffen sind, sondern auch ähnliche Zeichen, mithin sog. Nachahmungen im heraldischen Sinn (BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az: 29 W (pat) 165/10).
BPatG: Da hilft alles nix - TapePlus fehlt Unterscheidungskraft
Die fehlende Unterscheidungskraft von Marken, ist DIE Hürde bei Markeneintragungen. Grundsätzlich gilt bei Wortmarken, dass diese keinen für die relevanten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen dürfen - und dies gilt auch bei fremdsprachigen Wörtern. Auch ein gebräuchliches Wort in einer bekannten Fremdsprache ist dann nicht schützenswert. Das Bundespatentgericht entschied dazu in seinem Beschluss vom 6. Mai 2014 (Az.: 25 W (pat) 107/12), dass der Wortkombination „TapePlus“ jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die fehlende Unterscheidungskraft von Marken, ist DIE Hürde bei Markeneintragungen. Grundsätzlich gilt bei Wortmarken, dass diese keinen für die relevanten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen dürfen - und dies gilt auch bei fremdsprachigen Wörtern. Auch ein gebräuchliches Wort in einer bekannten Fremdsprache ist dann nicht schützenswert. Das Bundespatentgericht entschied dazu in seinem Beschluss vom 6. Mai 2014 (Az.: 25 W (pat) 107/12), dass der Wortkombination „TapePlus“ jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Marke „moebel.de“ eintragungsfähig - aber nicht für Einrichtungsgegenstände
Mit der Entscheidung vom 25. März 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 29 W (pat) 39/11) wird erneut deutlich, dass das Ergebnis der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens von der vorgenommenen Klassifikation der Waren oder Dienstleistungen abhängt. Entscheidend ist also nicht, ob ein Zeichen generell unterscheidungskräftig ist, sondern ob es Unterscheidungskraft bezüglich der konkret einzutragenden Waren oder Dienstleistungen besitzt. So ist die Wortmarke „moebel.de“ eintragungsfähig für Einzelhandelsdienstleistungen, jedoch nicht für Einrichtungsgegenstände.
Mit der Entscheidung vom 25. März 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 29 W (pat) 39/11) wird erneut deutlich, dass das Ergebnis der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens von der vorgenommenen Klassifikation der Waren oder Dienstleistungen abhängt. Entscheidend ist also nicht, ob ein Zeichen generell unterscheidungskräftig ist, sondern ob es Unterscheidungskraft bezüglich der konkret einzutragenden Waren oder Dienstleistungen besitzt. So ist die Wortmarke „moebel.de“ eintragungsfähig für Einzelhandelsdienstleistungen, jedoch nicht für Einrichtungsgegenstände.
BGH zur Eintragungsfähigkeit von Marken - „smartbook“ gehört nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch
Ist ein Begriff Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden und wird dieser deswegen nur noch im Sinne einer Gattungsbezeichnung verwendet, ist dieser Begriff nicht unterscheidungskräftig. Dies hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur Folge, dass ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, sodass eine Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 6. November 2013 (Az.: I ZB 59/12) bezüglich der Wortmarke „smartbook“ entschieden, dass der Begriff eintragungsfähig ist, da dieser zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2006 vom Verkehr nicht lediglich als beschreibende Angabe verwendet wurde.
Ist ein Begriff Bestandteil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden und wird dieser deswegen nur noch im Sinne einer Gattungsbezeichnung verwendet, ist dieser Begriff nicht unterscheidungskräftig. Dies hat gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zur Folge, dass ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, sodass eine Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 6. November 2013 (Az.: I ZB 59/12) bezüglich der Wortmarke „smartbook“ entschieden, dass der Begriff eintragungsfähig ist, da dieser zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2006 vom Verkehr nicht lediglich als beschreibende Angabe verwendet wurde.
Oh wie schön: Markenschutz von Apple-Flagshipstore möglich
Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines „Apple“-Flagship Stores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden. Eine solche Darstellung muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden
Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines „Apple“-Flagship Stores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden. Eine solche Darstellung muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden
Hürde Eintragungsfähigkeit - BPatG: „Geotechnische Lawinenkunde“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft
Die erste Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, ist die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2014 (Az.: 27 W (pat) 505/14) seine Rechtsprechung dazu exemplarisch an der Bezeichnung „Geotechnische Lawinenkunde“ erläutert und bestätigt.
Die erste Hürde, die ein Zeichen zu überwinden hat, um ins Register eingetragen zu werden, ist die Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Das Amt prüft dabei sowohl die generelle Markenfähigkeit des Namens oder Zeichens, sowie die so genannten absoluten Schutzhindernisse. Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 14. März 2014 (Az.: 27 W (pat) 505/14) seine Rechtsprechung dazu exemplarisch an der Bezeichnung „Geotechnische Lawinenkunde“ erläutert und bestätigt.
Markenverletzung ohne Marke?...was zurückgewiesene Marken alles anrichten können
Mit seinem aktuellen Urteil vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 71/12) entschied der Bundesgerichtshof, dass auch eine vom Markenamt zurückgewiesene Markeneintragung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist neben einer bestehenden Verwechslungsgefahr zu einer bereits eingetragenen Marke, va. eine fortbestehende Erstbegehungsgefahr – letztere wird mit Anmeldung der Marke vermutet, sofern keine Umstände vorliegen, die gegen eine konkrete Benutzungsabsicht sprechen.
Mit seinem aktuellen Urteil vom 22.01.2014 (Az.: I ZR 71/12) entschied der Bundesgerichtshof, dass auch eine vom Markenamt zurückgewiesene Markeneintragung eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Voraussetzung hierfür ist neben einer bestehenden Verwechslungsgefahr zu einer bereits eingetragenen Marke, va. eine fortbestehende Erstbegehungsgefahr – letztere wird mit Anmeldung der Marke vermutet, sofern keine Umstände vorliegen, die gegen eine konkrete Benutzungsabsicht sprechen.
What makes the difference? Zur Eintragungsfähigkeit englischsprachiger Markennamen
Die Wahl eines sowohl werbetrauglichen als auch eintragungsfähigen Markennamens ist nicht einfach! Diese Grundaussage beansprucht schon Geltung für die Anmeldung deutschsprachiger Markennamen. Verstärkt werden auch englischsprachige Markennamen zur Anmeldung gebracht. Das MarkenG gibt konkrete Vorgaben für eine allgemeine, sprachunabhängige Eintragungsfähigkeit vor. Es statuiert explizit Ausschlusskriterien etwa für solche Markennamen, die von vornherein einer Registereintragung nicht zugänglich sind.
Die Wahl eines sowohl werbetrauglichen als auch eintragungsfähigen Markennamens ist nicht einfach! Diese Grundaussage beansprucht schon Geltung für die Anmeldung deutschsprachiger Markennamen. Verstärkt werden auch englischsprachige Markennamen zur Anmeldung gebracht. Das MarkenG gibt konkrete Vorgaben für eine allgemeine, sprachunabhängige Eintragungsfähigkeit vor. Es statuiert explizit Ausschlusskriterien etwa für solche Markennamen, die von vornherein einer Registereintragung nicht zugänglich sind.
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