Werbung mit Marken
Finger weg von meiner Marke: Der BGH zur Werbung einer Autowerkstatt mit der VW-Bildmarke
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
„One 2 be“ or not to be - Zur unzulässigen Imitatwerbung bei Parfüms
Der Calvin-Klein-Duft „ck one“ ist das teure Original, das Aldi-Parfüm „one 2 be“ die billige Kopie. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.09.2010, Az. 6 U 62/09) entschied, dass das vom Discounter beworbene und vertriebene Eau de toilette aufgrund seiner Gesamtaufmachung vom durchschnittlichen Verbraucher als Imitation der Markenware angesehen werde. Damit liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das Besondere an der Entscheidung: Rein markenrechtlich ist die Verwendung des Wortzeichens „one 2 be“ nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden.
Der Calvin-Klein-Duft „ck one“ ist das teure Original, das Aldi-Parfüm „one 2 be“ die billige Kopie. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.09.2010, Az. 6 U 62/09) entschied, dass das vom Discounter beworbene und vertriebene Eau de toilette aufgrund seiner Gesamtaufmachung vom durchschnittlichen Verbraucher als Imitation der Markenware angesehen werde. Damit liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Das Besondere an der Entscheidung: Rein markenrechtlich ist die Verwendung des Wortzeichens „one 2 be“ nach Ansicht der Richter nicht zu beanstanden.
LG Stuttgart: Benutzung bekannter Marke (Stihl) in Auktionsbeschreibung stellt einen Markenrechtsverstoß dar
Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.: 17 O 41/10) hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Ausnutzung eines bekannten Markenzeichens (hier: Stihl) für eigene Werbezwecke im Rahmen eines eBay-Angebotes markenrechtswidrig ist, sofern in diesem Angebot neben dem Markenprodukt ein weiteres markenfremdes Produkt dargeboten wird. Hierin liegt eine widerrechtliche Ausnutzung der Bekanntheit des Markennamens.
Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.: 17 O 41/10) hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Ausnutzung eines bekannten Markenzeichens (hier: Stihl) für eigene Werbezwecke im Rahmen eines eBay-Angebotes markenrechtswidrig ist, sofern in diesem Angebot neben dem Markenprodukt ein weiteres markenfremdes Produkt dargeboten wird. Hierin liegt eine widerrechtliche Ausnutzung der Bekanntheit des Markennamens.
BGH und EUGH zur Erschöpfung des Markenrechts an Parfumtestern
Markenrechte befugen den Rechtsinhaber dazu, andere von der Benutzung der Marke auszuschließen. Doch dieses Ausschließlichkeitsrecht am Markenzeichen erfährt in seiner Reichweite schließlich doch eine Begrenzung durch die Regelung der Erschöpfung. Zweck dieser Regelung ist, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.
Markenrechte befugen den Rechtsinhaber dazu, andere von der Benutzung der Marke auszuschließen. Doch dieses Ausschließlichkeitsrecht am Markenzeichen erfährt in seiner Reichweite schließlich doch eine Begrenzung durch die Regelung der Erschöpfung. Zweck dieser Regelung ist, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.
Berufung auf Markenrechte zulässig, um vergleichende Werbung mit ähnlichem Zeichen zu verbieten?
Das Markenrecht berechtigt nicht dazu, der Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers besteht.
Das Markenrecht berechtigt nicht dazu, der Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers besteht.
Bundesgerichtshof erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen
Die Theo Müller GmbH & Co. KG, deren Unternehmen Milch- und Molkereiprodukte unter anderem unter den Marken "Müller", "Weihenstephan" und "Sachsenmilch" vertreiben, wendet sich dagegen, dass Greenpeace e. V. in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 ihre Produkte als "Gen-Milch" bezeichnet hat.
Die Theo Müller GmbH & Co. KG, deren Unternehmen Milch- und Molkereiprodukte unter anderem unter den Marken "Müller", "Weihenstephan" und "Sachsenmilch" vertreiben, wendet sich dagegen, dass Greenpeace e. V. in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 ihre Produkte als "Gen-Milch" bezeichnet hat.
Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht
Der Vorwurf einer markenrechtlichen Abmahnungen ist nicht immer gerechtfertigt, da das Markenrecht hinsichtlich der vertriebenen Waren möglicherweise erschöpft ist.
Der Vorwurf einer markenrechtlichen Abmahnungen ist nicht immer gerechtfertigt, da das Markenrecht hinsichtlich der vertriebenen Waren möglicherweise erschöpft ist.
Zur vergleichenden Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen.
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen.
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