Fleischwarenhändler darf Fußballstar nicht verwursten
<table align="right"><tr><td></td></tr></table>Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verurteilte (Urteil vom 08.03.2007, Aktenzeichen 4 HK O 12806/06) Ende letzter Woche in erster Instanz aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger einen Fleischgroßhändler, es zu unterlassen, ohne Zustimmung die Kennzeichnung „Schweini” im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Auch muss der Großhändler die von ihm eingetragene Marke „Schweini” beim Deutschen Patent- und Markenamt löschen lassen. Schließlich stellte das Gericht fest, dass Schweinsteiger wegen der unbefugten Namensverwendung ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Fleischhändler muss zur Berechnung des Schadens zunächst Auskunft erteilen, in welchem Umfang er die Kennzeichnung „Schweini” verwendet hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.