Fälligkeit der Schönheitsreperaturen bei Mietvertrag
Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch desVermieters, sofern kein Fristenplan vereinbart ist, fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits dieSubstanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an. (BGH, Urt. v. 6.4.2005 - VIII ZR 192/04 (LG Berlin)<br><h3>Sachverhalt</h3>Der Beklagte ist seit 1958 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Im Mietvertrag hatte der Beklagte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung übernommen. Miteinem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nun auch vorzunehmen. Nacheinem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 Euro erforderlich.