BGH und EUGH zur Erschöpfung des Markenrechts an Parfumtestern
Markenrechte befugen den Rechtsinhaber dazu, andere von der Benutzung der Marke auszuschließen. Doch dieses Ausschließlichkeitsrecht am Markenzeichen erfährt in seiner Reichweite schließlich doch eine Begrenzung durch die Regelung der Erschöpfung. Zweck dieser Regelung ist, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.