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Die Verwendung fremder EAN/ Anhängen auf Amazon: Diesmal das LG Berlin zu dieser Problematik
Das rechtliche Thema der Mitverwendung fremder EAN/ GTIN auf der Plattform Amazon beschäftigt viele Händler und auch die Gerichte wurden mittlerweile angerufen, um die rechtliche Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote klären zu lassen. Während das LG Bremen und das LG Bochum bereits gerichtliche Entscheidungen getroffen hatten, hatte auch das LG Berlin (Beschluss vom 25.011.2011, Az.: 15 O 436/11) über die Frage der Mitverwendung der EAN/ GTIN in einem besonders gelagerten Fall zu entscheiden gehabt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.
Das rechtliche Thema der Mitverwendung fremder EAN/ GTIN auf der Plattform Amazon beschäftigt viele Händler und auch die Gerichte wurden mittlerweile angerufen, um die rechtliche Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote klären zu lassen. Während das LG Bremen und das LG Bochum bereits gerichtliche Entscheidungen getroffen hatten, hatte auch das LG Berlin (Beschluss vom 25.011.2011, Az.: 15 O 436/11) über die Frage der Mitverwendung der EAN/ GTIN in einem besonders gelagerten Fall zu entscheiden gehabt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.
LG Bochum: Große Abmahngefahr auf Amazon! Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig
Das LG Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden. Dieses Urteil führt zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis, insbesondere auf der Plattform Amazon ist die Lieferzeitangabe „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“ als optionaler Standardtext in einer Vielzahl von Angeboten enthalten. Die betroffenen Online-Händler laufen nunmehr Gefahr wegen dieser Angabe kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.
Das LG Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden. Dieses Urteil führt zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis, insbesondere auf der Plattform Amazon ist die Lieferzeitangabe „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“ als optionaler Standardtext in einer Vielzahl von Angeboten enthalten. Die betroffenen Online-Händler laufen nunmehr Gefahr wegen dieser Angabe kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.
Amazon Suchmaske im Marketplace-Shop: Markenverletzungen vorprogrammiert?
Online-Händler, die die Verkaufsplattform Amazon Marketplace nutzen, mussten in der Vergangenheit schon das ein oder andere Mal um die Rechtssicherheit ihrer Online-Präsenz fürchten. Nun droht dort neues rechtliches Ungemach. So erhielt ein Marketplace-Händler heute ein Schreiben von einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei, in dem er auf eine angebliche Markenrechtsverletzung im Rahmen seines Amazon Marketplace-Shops hingewiesen wird.
Online-Händler, die die Verkaufsplattform Amazon Marketplace nutzen, mussten in der Vergangenheit schon das ein oder andere Mal um die Rechtssicherheit ihrer Online-Präsenz fürchten. Nun droht dort neues rechtliches Ungemach. So erhielt ein Marketplace-Händler heute ein Schreiben von einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei, in dem er auf eine angebliche Markenrechtsverletzung im Rahmen seines Amazon Marketplace-Shops hingewiesen wird.
Amazon Webstores: IT-Recht Kanzlei bietet Standard-AGB an
Die IT-Recht Kanzlei wurde in letzter Zeit häufiger danach gefragt, ob sie auch Rechtstexte für Amazon Webstores anbietet. Bei Amazon Webstore handelt es sich um einen von Amazon angebotenen Onlineshop-Baukasten, mit dem Händler ihre eigene Online-Präsenz erstellen können. Das Angebot von Amazon richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, setzt auf Technik von Amazon und ermöglicht auf Wunsch auch die Versandabwicklung über Amazon. Amazon Webstore ist nicht zu verwechseln mit der Online-Handelsplattform Amazon Marketplace.
Die IT-Recht Kanzlei wurde in letzter Zeit häufiger danach gefragt, ob sie auch Rechtstexte für Amazon Webstores anbietet. Bei Amazon Webstore handelt es sich um einen von Amazon angebotenen Onlineshop-Baukasten, mit dem Händler ihre eigene Online-Präsenz erstellen können. Das Angebot von Amazon richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, setzt auf Technik von Amazon und ermöglicht auf Wunsch auch die Versandabwicklung über Amazon. Amazon Webstore ist nicht zu verwechseln mit der Online-Handelsplattform Amazon Marketplace.
Händler haften für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung
Millionen Onlinehändler nutzen die Plattform Amazon für ihren Warenabsatz. Doch neben großen wirtschaftlichen Gewinnen, bringt dies auch große Abmahnungsgefahren mit sich. Die Rechtsprechung hat eine verschuldensunabhängige Haftung der Händler für Wettbewerbsverstöße seitens Amazon im Zusammenhang mit ihren Angeboten etabliert.
Aktuell hat das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 2-06 O 552/12) klargestellt, dass Amazon-Händler für wettbewerbswidrige AdWords-Anzeigen haften, selbst wenn nicht sie, sondern Amazon ohne deren Wissen diese geschaltet haben.
Millionen Onlinehändler nutzen die Plattform Amazon für ihren Warenabsatz. Doch neben großen wirtschaftlichen Gewinnen, bringt dies auch große Abmahnungsgefahren mit sich. Die Rechtsprechung hat eine verschuldensunabhängige Haftung der Händler für Wettbewerbsverstöße seitens Amazon im Zusammenhang mit ihren Angeboten etabliert. Aktuell hat das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 2-06 O 552/12) klargestellt, dass Amazon-Händler für wettbewerbswidrige AdWords-Anzeigen haften, selbst wenn nicht sie, sondern Amazon ohne deren Wissen diese geschaltet haben.
Nicht jede Partnerschaft mit der Internetplattform Amazon führt zur Haftung wegen verbotener Inhalte: Haftung bei Framing nur im Einzelfall
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 14.09.2012 (Az.: 6 U 73/12) die Haftung eines Internetseitenbetreibers für verbotene Inhalte auf Amazon verneint, der unter dem Hinweis „In Partnerschaft mit Amazon“ über eine Schnittstelle den Zugang zur Verfügung stellte. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 14.09.2012 (Az.: 6 U 73/12) die Haftung eines Internetseitenbetreibers für verbotene Inhalte auf Amazon verneint, der unter dem Hinweis „In Partnerschaft mit Amazon“ über eine Schnittstelle den Zugang zur Verfügung stellte. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
LG Köln: Funktion „Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein“ auf Amazon stellt große Haftungsfalle dar
Das LG Köln hatte im Rahmen eines Hinweises im Sitzungsprotokoll (Beschluss vom 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) darauf hingewiesen, dass die Funktion „Stellen sie Ihre eigenen Bilder ein“ für Händler auf Amazon zu einem urheberrechtlichen Haftungsrisiko werden kann. Lesen Sie mehr über den Hinweis des LG Köln.
Das LG Köln hatte im Rahmen eines Hinweises im Sitzungsprotokoll (Beschluss vom 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) darauf hingewiesen, dass die Funktion „Stellen sie Ihre eigenen Bilder ein“ für Händler auf Amazon zu einem urheberrechtlichen Haftungsrisiko werden kann. Lesen Sie mehr über den Hinweis des LG Köln.
Amazon: greift in die Rechtstexte von Amazon-Händlern ein!
Heute erreichte uns die Nachricht eines Amazon-Händlers, der sich darüber wunderte, dass auf seiner Verkäufer-Seite bei Amazon plötzlich zwei Widerrufsbelehrungen dargestellt wurden, wobei in der einen, von ihm selbst eingestellten Belehrung eine zweiwöchige Widerrufsfrist und in der anderen, ihm bisher unbekannten Belehrung eine Frist von einem Monat genannt wurde.
Heute erreichte uns die Nachricht eines Amazon-Händlers, der sich darüber wunderte, dass auf seiner Verkäufer-Seite bei Amazon plötzlich zwei Widerrufsbelehrungen dargestellt wurden, wobei in der einen, von ihm selbst eingestellten Belehrung eine zweiwöchige Widerrufsfrist und in der anderen, ihm bisher unbekannten Belehrung eine Frist von einem Monat genannt wurde.
Amazon ergänzt die Verkäufernamenanzeige – ist ein rechtssicheres Anbieten nunmehr möglich?
Spätestens seit der Entscheidung des LG Wiesbaden zur mangelnden Vereinbarkeit der sog. 40,- Euro-Klausel auf Amazon war klar, dass Händler auf Amazon vor infrastrukturelle Probleme gestellt werden. Es war (wohl) den Händlern bislang nicht möglich die AGB und damit auch die sog. 40,- Euro-Klausel wirksam mit dem Verbraucher zu vereinbaren. Schuld hieran war die intransparente Abrufbarkeit der AGB des Händlers. Nunmehr hat Amazon die Verkäufernamenanzeige ergänzt, aber reicht das aus, um bei Amazon rechtssicher anbieten zu können?
Spätestens seit der Entscheidung des LG Wiesbaden zur mangelnden Vereinbarkeit der sog. 40,- Euro-Klausel auf Amazon war klar, dass Händler auf Amazon vor infrastrukturelle Probleme gestellt werden. Es war (wohl) den Händlern bislang nicht möglich die AGB und damit auch die sog. 40,- Euro-Klausel wirksam mit dem Verbraucher zu vereinbaren. Schuld hieran war die intransparente Abrufbarkeit der AGB des Händlers. Nunmehr hat Amazon die Verkäufernamenanzeige ergänzt, aber reicht das aus, um bei Amazon rechtssicher anbieten zu können?
AGB für Amazon: Rechtssichere Texte schon ab € 10,- monatlich!
Amazon ist eine der wichtigsten Plattformen im deutschen und internationalen e-Trade – entsprechend viele Onlinehändler bieten ihre Waren in einem eigenen Amazon-Shop an. Diesen Verkäufern bietet die IT-Recht Kanzlei München ab sofort rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen an, und zwar schon ab € 10 monatlich (zzgl. MwSt.). Darin inbegriffen ist auch ein juristischer Update Service, der für dauerhafte Rechtssicherheit der AGB-Texte (incl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) sorgt. Und selbstverständlich haften wir auch für die Abmahnsicherheit unserer Texte.
Amazon ist eine der wichtigsten Plattformen im deutschen und internationalen e-Trade – entsprechend viele Onlinehändler bieten ihre Waren in einem eigenen Amazon-Shop an. Diesen Verkäufern bietet die IT-Recht Kanzlei München ab sofort rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen an, und zwar schon ab € 10 monatlich (zzgl. MwSt.). Darin inbegriffen ist auch ein juristischer Update Service, der für dauerhafte Rechtssicherheit der AGB-Texte (incl. Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) sorgt. Und selbstverständlich haften wir auch für die Abmahnsicherheit unserer Texte.
Verstößt die Bestellabschlussseite bei Amazon gegen die Button-Lösung?
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Online-Händler, der bei Amazon Marketplace anbietet, u. a. vorgehalten wird, sich angeblich nicht an die gesetzlichen Vorgaben der so genannten Button-Lösung zu halten. Das Besondere daran ist, dass sich die Abmahnung dabei auf systemimmanente Einstellungen bei Amazon bezieht, auf die der Händler keinerlei Einfluss hat.
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Online-Händler, der bei Amazon Marketplace anbietet, u. a. vorgehalten wird, sich angeblich nicht an die gesetzlichen Vorgaben der so genannten Button-Lösung zu halten. Das Besondere daran ist, dass sich die Abmahnung dabei auf systemimmanente Einstellungen bei Amazon bezieht, auf die der Händler keinerlei Einfluss hat.
LG Wiesbaden & Co.: Rechtssicherer Verkauf auf Amazon nicht möglich
Herr RA Jan Lennart Müller hat kürzlich für heise resale ein Interview gegeben. Das Interview thematisiert das Dilemma für Händler auf der Verkaufsplattform Amazon, da es nach der momentanen Rechtsprechung nicht möglich ist, auf Amazon rechtskonform Waren zu verkaufen. So sieht dies auf jeden Fall das LG Wiesbaden (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11), welches entschied, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden können. Das LG Wiesbaden ist nicht das erste Gericht, welches in dieses Horn stößt und wird wohl auch nicht das letzte gewesen sein.
Herr RA Jan Lennart Müller hat kürzlich für heise resale ein Interview gegeben. Das Interview thematisiert das Dilemma für Händler auf der Verkaufsplattform Amazon, da es nach der momentanen Rechtsprechung nicht möglich ist, auf Amazon rechtskonform Waren zu verkaufen. So sieht dies auf jeden Fall das LG Wiesbaden (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11), welches entschied, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden können. Das LG Wiesbaden ist nicht das erste Gericht, welches in dieses Horn stößt und wird wohl auch nicht das letzte gewesen sein.
So nicht! Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung ohne Information der Mitnutzer ist rechtsmissbräuchlich
Das OLG Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10), dass das Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung, welche von mehreren Mitbewerbern genutzt wird, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Mitbewerber abgemahnt werden, ohne dass diese zuvor informiert worden sind.
Das OLG Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10), dass das Einfügen einer Marke in eine Amazon-Beschreibung, welche von mehreren Mitbewerbern genutzt wird, rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Mitbewerber abgemahnt werden, ohne dass diese zuvor informiert worden sind.
Amazon PartnerNet: Affiliate haftet für Wettbewerbsverstöße
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vor, in welcher einem Teilnehmer am Amazon-Partnernet (Affiliate) wettbewerbswidrige Werbung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Produktdaten vorgeworfen wird. Was viele nicht wissen: Auch Affiliates haften für wettbewerbswidrige Handlungen.
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vor, in welcher einem Teilnehmer am Amazon-Partnernet (Affiliate) wettbewerbswidrige Werbung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Produktdaten vorgeworfen wird. Was viele nicht wissen: Auch Affiliates haften für wettbewerbswidrige Handlungen.
Amazon-Affiliates - Haftungsfalle für Online-Händler auf Amazon Marketplace
Affiliates von Amazon (Werbepartner von Amazon, die am Amazon Partner-Programm teilnehmen) listen Angebote der Online-Händler, die am Amazon Marketplace teilnehmen auf ihren eigenen Internetseiten auf und setzen einen Link auf den jeweiligen Händlershop. Sind die Angaben auf der Affiliate-Seite wettbewerbswidrig, schnappt die Haftungsfalle zu...
Affiliates von Amazon (Werbepartner von Amazon, die am Amazon Partner-Programm teilnehmen) listen Angebote der Online-Händler, die am Amazon Marketplace teilnehmen auf ihren eigenen Internetseiten auf und setzen einen Link auf den jeweiligen Händlershop. Sind die Angaben auf der Affiliate-Seite wettbewerbswidrig, schnappt die Haftungsfalle zu...
Amazon: Abmahnung einer Händlerin wegen Mitbenutzung der EAN
Aktuell wurde eine Händlerin auf der Verkaufsplattform Amazon (www.amazon.de) abgemahnt, da sie sich an ein Angebot einer Mitbewerberin angeschlossen hatte. Die Abmahnerin erhebt gegen die Abgemahnte den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung betreffend der betrieblichen Herkunft der Waren und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Aktuell wurde eine Händlerin auf der Verkaufsplattform Amazon (www.amazon.de) abgemahnt, da sie sich an ein Angebot einer Mitbewerberin angeschlossen hatte. Die Abmahnerin erhebt gegen die Abgemahnte den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung betreffend der betrieblichen Herkunft der Waren und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.
LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internetkaufhauses Amazon
Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei Amazon zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die “weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen” gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.
Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei Amazon zum Verkauf anboten, musste das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die “weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen” gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.
Markenfalle Amazon - bietest du noch an oder verletzt du schon?
Der Verkauf von Artikeln über Amazon-Marketplace eröffnet zahlreiche Probleme marken-, urheber- und wettbewerbsrechtlicher Natur. Was müssen Händler beachten, um Rechtsverstöße zu vermeiden? Was können Sie bei Verletzung Ihrer Markenrechte tun? Die IT Recht Kanzlei durchleuchtet insbesondere die schwierige Beziehung zwischen „Amazon und Markenrecht“.
Der Verkauf von Artikeln über Amazon-Marketplace eröffnet zahlreiche Probleme marken-, urheber- und wettbewerbsrechtlicher Natur. Was müssen Händler beachten, um Rechtsverstöße zu vermeiden? Was können Sie bei Verletzung Ihrer Markenrechte tun? Die IT Recht Kanzlei durchleuchtet insbesondere die schwierige Beziehung zwischen „Amazon und Markenrecht“.
LG Dresden: Falsche Widerrufsbelehrung bei Amazon = 7.500 Streitwert
Das Landgericht Dresden setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 42 HK O 62/10 EV) einen Streitwert von 7.500 Euro fest. Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners (Händler, der über die Amazon-Plattform Waren vertreibt) wies insgesamt sechs Fehler auf.
Das Landgericht Dresden setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 42 HK O 62/10 EV) einen Streitwert von 7.500 Euro fest. Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners (Händler, der über die Amazon-Plattform Waren vertreibt) wies insgesamt sechs Fehler auf.
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Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
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- Alkohol, Tabak
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- Batterien
- Bioziden
- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
- elektronischen Displays
- Fahrzeugteilen
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