In unserer Beratungspraxis werden wir immer wieder mit Fragen zum Unternehmerregress im Sinne des § 478 BGB konfrontiert. Oftmals sehen sich gewerbliche Verkäufer dabei Mängelansprüchen von Verbrauchern ausgesetzt und versuchen vergeblich, ihre in diesem Zusammenhang erlittenen Aufwendungen beim Lieferanten zu regulieren, der ihnen die Ware zuvor verkauft hatte. Dabei wird von den Lieferanten häufig das Argument vorgebracht, dass man aufgrund der in AGB geregelten Verjährungsverkürzung nicht für nach Eintritt der Verjährung aufgetretene Mängel an der Kaufsache einzustehen habe. Doch muss sich der Verkäufer tatsächlich damit abspeisen lassen? Und wie kann er ggf. hierauf reagieren? Im nachfolgenden Beitrag beschäftigen wir uns etwas genauer mit dieser Materie.