Werberecht - Heilberufe und Heilverfahren
LG Wuppertal: Zeig was du kannst - zur Werbung mit besonderen Leistungsangeboten auf einem Praxisschild
Nach einer Entscheidung des LG Wuppertal (Urteil vom 15.05.2009, Az.: 15 O 11/09) stellt es keine berufswidrige Werbung dar, wenn ein Facharzt für Chirurgie über besondere Erfahrungen auf den Gebieten der sportmedizinischen und proktologischen Behandlungen zurückgreifen kann und dies als besondere Leistungsangebote (”Proktologische Behandlungen” und “Sportmedizinische Betreuung) auf seinem Praxisschild hervorgehoben wird. Es ist nach Ansicht der Richter auch keine Verwechslungsgefahr mit einem “Facharzt für Sportmedizin” oder einem “Facharzt für Proktologie” zu befürchten.
Nach einer Entscheidung des LG Wuppertal (Urteil vom 15.05.2009, Az.: 15 O 11/09) stellt es keine berufswidrige Werbung dar, wenn ein Facharzt für Chirurgie über besondere Erfahrungen auf den Gebieten der sportmedizinischen und proktologischen Behandlungen zurückgreifen kann und dies als besondere Leistungsangebote (”Proktologische Behandlungen” und “Sportmedizinische Betreuung) auf seinem Praxisschild hervorgehoben wird. Es ist nach Ansicht der Richter auch keine Verwechslungsgefahr mit einem “Facharzt für Sportmedizin” oder einem “Facharzt für Proktologie” zu befürchten.
Master or Facharzt: Das Führen des Master-Titels einer österreichischen Universität ist nicht wettbewerbswidrig
Das LG Ingolstadt (Urteil vom 04.12.2007, Az.: 1 HK O 507/07) hat entschieden, dass das Führen eines auf einer österreichischen Universität erworbenen Titels „Master of Science (Kieferorthopädie)“ nicht wettbewerbswidrig ist, da darin weder ein Verstoß gegen die Berufsordnung noch gegen das Irreführungsverbot liegt.
Das LG Ingolstadt (Urteil vom 04.12.2007, Az.: 1 HK O 507/07) hat entschieden, dass das Führen eines auf einer österreichischen Universität erworbenen Titels „Master of Science (Kieferorthopädie)“ nicht wettbewerbswidrig ist, da darin weder ein Verstoß gegen die Berufsordnung noch gegen das Irreführungsverbot liegt.
Irreführung - wenn der beworbene Nulltarif selbstverständlich ist
Nach einem Urteil des VG Münster vom 07.10.2009, Az.: 5 K 777/08, verhält sich ein Zahnarzt dann berufswidrig, wenn er in Werbeanzeigen wie folgt wirbt: „<em>Zahnkronen zum Nulltarif Made in Germany (bei Festzuschuss plus 30% Bonus)</em>“ und „<em>Zahnkronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung</em>“.
Nach einem Urteil des VG Münster vom 07.10.2009, Az.: 5 K 777/08, verhält sich ein Zahnarzt dann berufswidrig, wenn er in Werbeanzeigen wie folgt wirbt: „<em>Zahnkronen zum Nulltarif Made in Germany (bei Festzuschuss plus 30% Bonus)</em>“ und „<em>Zahnkronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung</em>“.
Werbung einmal anders: Unzulässige Filmaufnahmen in Arztpraxis
Das Landgericht Düsseldorf ( Urteil vom 02.09.2009 , Az.: 12 O 273/09 ) hatte jüngst dem Kölner Privatsender RTL die Ausstrahlung von Filmaufnahmen untersagt, welche in einer Düsseldorfer Arztpraxis mit versteckter Kamera gedreht wurden. Nach Ansicht des Gerichts werde dadurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Arztes verletzt.
Das Landgericht Düsseldorf ( Urteil vom 02.09.2009 , Az.: 12 O 273/09 ) hatte jüngst dem Kölner Privatsender RTL die Ausstrahlung von Filmaufnahmen untersagt, welche in einer Düsseldorfer Arztpraxis mit versteckter Kamera gedreht wurden. Nach Ansicht des Gerichts werde dadurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Arztes verletzt.
Am Puls der Zeit: Der Blog für rechtssichere Ärzte-Webseiten
Der Blog [rechtssichereaerztehomepage|http://rechtssichereaerztehomepage.wordpress.com/] beschäftigt sich ausschließlich mit den rechtlichen Problemen rund um den Onlineauftritt von Ärzten und sonstigen Angehörigen von Heilberufen. Interessierte bekommen ständig die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung in diesem lebhaften Rechtsbereich vorgesetzt. Und auch wenn es um die gefürchtete Schweinegrippe geht, sind hier gute Tipps zu finden – zumindest für Ärzte
Der Blog [rechtssichereaerztehomepage|http://rechtssichereaerztehomepage.wordpress.com/] beschäftigt sich ausschließlich mit den rechtlichen Problemen rund um den Onlineauftritt von Ärzten und sonstigen Angehörigen von Heilberufen. Interessierte bekommen ständig die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung in diesem lebhaften Rechtsbereich vorgesetzt. Und auch wenn es um die gefürchtete Schweinegrippe geht, sind hier gute Tipps zu finden – zumindest für Ärzte
LG Essen: Fehlende Impressumsangaben und berufswidrige Werbung bei Zahnärzten
Das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az.: 41 O 5 /09) hatte sich jüngst mit der Wettbewerbswidrigkeit einer zahnärztlichen Onlinepräsenz auseinandergesetzt. Dabei ging es neben fehlerhaften Impressumsangaben um einige Werbeaussagen, die vom Gericht als wettbewerbswidrig angesehen wurden.
Das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az.: 41 O 5 /09) hatte sich jüngst mit der Wettbewerbswidrigkeit einer zahnärztlichen Onlinepräsenz auseinandergesetzt. Dabei ging es neben fehlerhaften Impressumsangaben um einige Werbeaussagen, die vom Gericht als wettbewerbswidrig angesehen wurden.
Ärztehomepage: Abmahnung wegen irreführender Werbeaussagen
Die rechtsichere Gestaltung einer Ärztehomepage ist kein einfach Ding. Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit der Webseitenbetreiber nicht in die Abmahnfalle tappt. Exemplarisch sei hier auf die Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte, des UWG oder des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verwiesen. Und so wundert es nicht, dass Abmahnungen auch im medizinischen Umfeld zunehmen.
Die rechtsichere Gestaltung einer Ärztehomepage ist kein einfach Ding. Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit der Webseitenbetreiber nicht in die Abmahnfalle tappt. Exemplarisch sei hier auf die Vorschriften der Berufsordnung für Ärzte, des UWG oder des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verwiesen. Und so wundert es nicht, dass Abmahnungen auch im medizinischen Umfeld zunehmen.
Werbung mit „Sauerstoff-Therapie“: Wegen fehlenden Nachweises der Wirksamkeit irreführend
Das OLG Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.05.2009, Az. 4 U 160/08) über die irreführende Werbung für eine Sauerstoff-Therapie geurteilt.
Das OLG Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.05.2009, Az. 4 U 160/08) über die irreführende Werbung für eine Sauerstoff-Therapie geurteilt.
Bett und Bohrer: Keine berufswidrige Werbung bei Hotelempfehlung durch Zahnarztklinik
Es stellt nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.06.2009, Az.: 4 U 53/09) keine berufswidrige Werbung dar, wenn eine Zahnarztklinik für seine Patienten mit örtlichen Übernachtungsmöglichkeiten wirbt.
Es stellt nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.06.2009, Az.: 4 U 53/09) keine berufswidrige Werbung dar, wenn eine Zahnarztklinik für seine Patienten mit örtlichen Übernachtungsmöglichkeiten wirbt.
Schutzpaket: Für die Rechtssicherheit der medizinischen Website
Zunehmend wenden sich Angehörige von Heilberufen und insbesondere Ärzte an die IT-Recht Kanzlei, um sich für ihren Webauftritt rechtlich beraten zu lassen. Die Kanzlei bietet hierzu ein Schutzpaket an, das die rechtlichen Besonderheiten der Prüfung medizinischer Websites berücksichtigt. Zudem steht Interessierten ein Blog zu diesem Themenkomplex zur Verfügung.
Zunehmend wenden sich Angehörige von Heilberufen und insbesondere Ärzte an die IT-Recht Kanzlei, um sich für ihren Webauftritt rechtlich beraten zu lassen. Die Kanzlei bietet hierzu ein Schutzpaket an, das die rechtlichen Besonderheiten der Prüfung medizinischer Websites berücksichtigt. Zudem steht Interessierten ein Blog zu diesem Themenkomplex zur Verfügung.
Werbung für Mediziner: Der Arzt und sein Abbild – zur bildlichen Darstellung auf der Homepage und in den Medien
Natürlich gehört zu einer gelungenen Homepage oder Broschüre auch ein Bild des Arztes, der mit diesen Medien neue Patienten ansprechen will. Darüber hinaus ist es natürlich auch reizvoll, sich einfach von den Medien als Experte zu einem aktuellen medizinischen Thema interviewen zu lassen, um sein Bild in die Öffentlichkeit zu bringen. Dies könnte jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG ( [vgl. Teil 1 dieser Serie|werbung-ärzte-hwg.html] ) kollidieren.
Natürlich gehört zu einer gelungenen Homepage oder Broschüre auch ein Bild des Arztes, der mit diesen Medien neue Patienten ansprechen will. Darüber hinaus ist es natürlich auch reizvoll, sich einfach von den Medien als Experte zu einem aktuellen medizinischen Thema interviewen zu lassen, um sein Bild in die Öffentlichkeit zu bringen. Dies könnte jedoch mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG ( [vgl. Teil 1 dieser Serie|werbung-ärzte-hwg.html] ) kollidieren.
Zum Festpreis: IT-Recht Kanzlei bietet einen Leitfaden für Mediziner zum ärztlichen Werberecht an
„Ärzte-Werbung“ ist ein viel diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, bietet die IT-Recht Kanzlei München nun das [eBook „Ärztliches Werberecht – ein Leitfaden für Mediziner“|index.php?id=%2FviewProduct&pid=23&fromId=4029] an.
„Ärzte-Werbung“ ist ein viel diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, bietet die IT-Recht Kanzlei München nun das [eBook „Ärztliches Werberecht – ein Leitfaden für Mediziner“|index.php?id=%2FviewProduct&pid=23&fromId=4029] an.
Werbung für Ärzte: Ein Ausflug in den Blätterwald – Inserate im Branchenbuch
Üblicherweise wird die eigene Leistung auch bei Freiberuflern einfach im Branchenbuch inseriert; da jedoch die Ärzteschaft in puncto Selbstdarstellung starken Einschränkungen unterworfen ist (vgl. nur [Teile 1-4|index.php?id=%2FviewFolder&fid=253] dieser Serie), stellt sich natürlich auch bei schlichten Inseraten im Branchenbuch die Frage: Wie und wo kann rechtssicher inseriert werden?
Üblicherweise wird die eigene Leistung auch bei Freiberuflern einfach im Branchenbuch inseriert; da jedoch die Ärzteschaft in puncto Selbstdarstellung starken Einschränkungen unterworfen ist (vgl. nur [Teile 1-4|index.php?id=%2FviewFolder&fid=253] dieser Serie), stellt sich natürlich auch bei schlichten Inseraten im Branchenbuch die Frage: Wie und wo kann rechtssicher inseriert werden?
Werbung für Ärzte: Rosskur oder Heilverfahren – Darstellung von Therapien und Methoden
Wie die anderen „freien Berufen“ auch, haben die Ärzte ihre eigene Leistung quasi als „Produkt“ an den Mann bzw. Patient zu bringen. Nachdem die Ärzteschaft in puncto Selbstdarstellung ohnehin schon arg gegängelt wird ( [vgl. nur Teile 1-3 dieser Serie|index.php?id=%2FviewFolder&fid=253] ), stellt sich natürlich auch hier die Frage: darf ein Arzt seine Leistungen hemmungslos anpreisen, oder hat er sich auch hier den gängigen Vorstellungen der „Arzt-Werbung“ unterzuordnen?
Wie die anderen „freien Berufen“ auch, haben die Ärzte ihre eigene Leistung quasi als „Produkt“ an den Mann bzw. Patient zu bringen. Nachdem die Ärzteschaft in puncto Selbstdarstellung ohnehin schon arg gegängelt wird ( [vgl. nur Teile 1-3 dieser Serie|index.php?id=%2FviewFolder&fid=253] ), stellt sich natürlich auch hier die Frage: darf ein Arzt seine Leistungen hemmungslos anpreisen, oder hat er sich auch hier den gängigen Vorstellungen der „Arzt-Werbung“ unterzuordnen?
Werbung für Ärzte: Arztpraxis oder Center of Competence – wie darf ich meine Praxis werbewirksam betiteln?
Wie in anderen „freien Berufen“ auch, wird unter Ärzten die eigene Kompetenz gerne anhand von Titeln, Fachqualifikationen und Zusatzbezeichnungen deutlich gemacht. Im medizinischen Bereich ist außerdem eine Tendenz zu wohlklingenden Titeln für den eigenen Arbeitsplatz zu erkennen – nur stellt sich hier die Frage, ob jede Praxis mit geringfügig erweiterter Ausstattung gleich ein „Center of Competence“ sein kann.
Wie in anderen „freien Berufen“ auch, wird unter Ärzten die eigene Kompetenz gerne anhand von Titeln, Fachqualifikationen und Zusatzbezeichnungen deutlich gemacht. Im medizinischen Bereich ist außerdem eine Tendenz zu wohlklingenden Titeln für den eigenen Arbeitsplatz zu erkennen – nur stellt sich hier die Frage, ob jede Praxis mit geringfügig erweiterter Ausstattung gleich ein „Center of Competence“ sein kann.
Werbung für Ärzte: Eine kurze Lektüre des HWG
„Ärzte-Werbung“ ist schon seit langem ein rege diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, startet die IT-Recht Kanzlei die Serie „Werbung für Heilberufe und Heilverfahren“.
„Ärzte-Werbung“ ist schon seit langem ein rege diskutiertes Reizthema – und vor allem ein Thema, zu dem es viele Meinungen gibt, von denen die wenigsten der juristischen Realität entsprechen. Um diesen Komplex einmal von allen Seiten zu beleuchten, ein solides Basiswissen zu schaffen und die gröbsten Fehler aufzuzeigen, startet die IT-Recht Kanzlei die Serie „Werbung für Heilberufe und Heilverfahren“.
Die Ärztehomepage: Rechtliche Anforderungen für eine weiße Weste
Genau wie die Shop-Seiten von Onlinehändlern unterliegt auch die Onlinepräsenz eines Arztes den gängigen gesetzlichen Anforderungen. Zusätzlich zu den üblichen Angaben wie etwa Impressum und Datenschutzerklärung sind für den Onlineauftritt des Arztes weitere Bestimmungen wie die Berufsordnung der Ärzte (BOÄ) und vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu beachten, um einen rechtssicheren Onlineauftritt zu gewährleisten.
Genau wie die Shop-Seiten von Onlinehändlern unterliegt auch die Onlinepräsenz eines Arztes den gängigen gesetzlichen Anforderungen. Zusätzlich zu den üblichen Angaben wie etwa Impressum und Datenschutzerklärung sind für den Onlineauftritt des Arztes weitere Bestimmungen wie die Berufsordnung der Ärzte (BOÄ) und vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu beachten, um einen rechtssicheren Onlineauftritt zu gewährleisten.
LG Arnsberg: Werbung für heilende Wirkung eines Aufenthalts in sog. Heilstollen ist irreführend
Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 25.01.2007 (Az. 8 O 93/06) entschieden, dass die Werbung für einen Aufenthalt in einem ehemaligen Schieferstollen mit der heilenden Wirkung bei Atemwegs- und Hauterkrankungen und Allergien irreführend sei, wenn die beworbene Wirkweise des Stollens nicht wissenschaftlich gesichert ist.
Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 25.01.2007 (Az. 8 O 93/06) entschieden, dass die Werbung für einen Aufenthalt in einem ehemaligen Schieferstollen mit der heilenden Wirkung bei Atemwegs- und Hauterkrankungen und Allergien irreführend sei, wenn die beworbene Wirkweise des Stollens nicht wissenschaftlich gesichert ist.
LG Oldenburg: Werbung mit Praxis für Psychotherapie für Heilpraktiker unzulässig
Eine Werbung mit "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift wird bei dem angesprochenen Personenkreis nämlich der Eindruck erweckt, es handelt sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
Eine Werbung mit "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift wird bei dem angesprochenen Personenkreis nämlich der Eindruck erweckt, es handelt sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
„Eine Geschichte voller Missverständnisse“ - eine Entscheidung zum Werbeverbot in Berufskleidung des LG Köln
Das Werbeverbot in Berufskleidung und die Frage: warum dürfen sowohl „Dr. Best“ als auch die berühmte Zahnarztfrau im weißen Ornat Produkte bewerben, während es Zahnärzten untersagt ist in Berufskleidung spezielle Heilmethoden darzustellen? Das LG Köln wollte Licht in diese „Geschichte voller Missverständnisse“ bringen.
Das Werbeverbot in Berufskleidung und die Frage: warum dürfen sowohl „Dr. Best“ als auch die berühmte Zahnarztfrau im weißen Ornat Produkte bewerben, während es Zahnärzten untersagt ist in Berufskleidung spezielle Heilmethoden darzustellen? Das LG Köln wollte Licht in diese „Geschichte voller Missverständnisse“ bringen.
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