BPatG: Die Post geht weiter ab
Das Bundespatentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend die angeordnete Löschung der Marke „Post“ aufgehoben
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend die angeordnete Löschung der Marke „Post“ aufgehoben
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27.04.2010 (Az. 20 U 185/09) entschieden, dass das Zeichen „PARASAIL“ unterscheidungskräftig und also als Marke eintragungsfähig ist.
Das Bundespatentgericht hat entschieden (Beschluss vom 15.09.2010, Az. 25 W (pat) 8/09), dass eine dreidimensionale Marke in Deutschland keinen Schutz erlangen kann, wenn die Darstellung der Marke nicht eindeutig und zu ungenau ist.
Stuttgart21 ist im Moment in aller Munde. Aufgrund der Gegenwehr der Bevölkerung gegen das umstrittene Bauprojekt der Deutschen Bahn AG ist dieser Begriff aus der Medienlandschaft derzeit gar nicht mehr wegzudenken. Vorausgedacht hat insofern die Deutsche Bahn AG, die die Wortmarke und Wort- Bildmarke Stuttgart21 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Rechtssache C-48/09 P), dass ein dreidimensionales Abbild des „Lego-Steins“ nicht als europäische Marke eingetragen werden kann.
Das OLG München (Urteil vom 17.06.2010, Az. 26 U 4083/09) hat entschieden, dass die Wortmarke „Viaguara“ mit der bekannten Marke VIAGRA hochgradig ähnlich ist. Die Benutzung der Marke „Viaguara“ stellt eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung gem. Art. 9 Abs. 1 Satz. 2 Ziffer c) GMV der bekannten Marke dar.
In einem Beschluß vom 22.07.2010 (Az. 25 W (pat) 507/10) hat sich das BPatG mal wieder mit der Frage der Unterscheidungskraft befasst. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es bei der Wortfolge “Der perfekte Start zum Wunschgewicht” an der Unterscheidungskraft, weil diese sich aus allgemein geläufigen Wörtern zusammensetzt.
Der BGH hat (Beschluss vom 03.04.2008; Az. I ZB 61/07) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt und klar gestellt, dass zwischen den Markennamen „Sierra Antiguo“ und „1800 Antiguo“ keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl beide Marken den gleichen Wortbestandteil aufweisen. Denn der Bestandteil „Antiguo“ ist in beiden Markenzeichen nicht prägend.
Die Marke „Speicherstadt“ war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Dieses hatte die Eintragung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der Marke an der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft fehle.
Hat eine angegriffene Marke den gleichen Wortbestandteil, wie die Marken einer Zeichenserie, so wird sie vom Publikum so empfunden, als gehöre sie zu der Zeichenserie. Darin besteht die mittelbare Verwechslungsgefahr (Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 07.04.2009, Az. 33 W (pat) 67/07).
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke " THOR STEINAR " markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden.
Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden (Beschluss vom 01.07.2010; Az. I ZB 35/09) , dass längeren Wortfolgen in der Regel jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des MarkenG fehlt, weshalb eine Markeneintragung ausscheidet.
Mit Urteil vom 22.06.2010 (Az.: 17 O 41/10) hat das LG Stuttgart entschieden, dass die Ausnutzung eines bekannten Markenzeichens (hier: Stihl) für eigene Werbezwecke im Rahmen eines eBay-Angebotes markenrechtswidrig ist, sofern in diesem Angebot neben dem Markenprodukt ein weiteres markenfremdes Produkt dargeboten wird. Hierin liegt eine widerrechtliche Ausnutzung der Bekanntheit des Markennamens.
Seit Anfang 2009 ist der Eierbecher eiPOTT des Aschaffenburger Designers Michael Neubauer/qed-Design bei koziol im Sortiment. Nachdem es Apple Inc. nicht gelungen war, die Herstellung und den Vertrieb des Produktes generell zu verbieten, hat der Konzern es nun im dritten Anlauf geschafft, eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Namens eiPOTT für den Eierbecher zu erwirken. (Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 5 W 84/10).
Der BGH (Urteil vom 31. März 2010, Az.: I ZB 62/ 09) hat entschieden, dass das Bildnis einer verstorbenen Person grds. dem Markenschutz zugänglich ist. Vorliegend ging es um die Eintragungsfähigkeit des Porträtfotos der verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich.
Bei einer Wortmarke, die sich aus zwei Wortbestandteilen zusammensetzt, wird den jeweiligen Bestandteilen grundsätzlich keine kennzeichnende Stellung beigemessen. Etwas anderes ergibt sich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, bei welchen das Publikum veranlasst ist, das Zeichen zergliedernd wahrzunehmen. Eine zergliedernde Wahrnehmung ist nicht gegeben, wenn ein dem Verkehr nicht bekannter Herstellername mit einer älteren nicht bekannten Marke zusammengefügt wird.
Endlich: Der EuGH hat (Urteil vom 27.07.2010, Az.: C-214/09 P) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und der Vorinstanz bestätigt und die Anmeldung des Begriffs „Budweiser“ als Gemeinschaftsmarke durch eine amerikanische Brauerei abgelehnt.
Mit der Frage der fehlenden Unterscheidungskraft hatte sich das Bundespatentgericht (Beschluss vom 27.07.2010 Az: 28 W (pat) 83/09) zu befassen. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es bei der Wortmarke „Dynamic“ an der Unterscheidungskraft, weil diese einen beschreibenden Begriff beinhaltet.
Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf einige wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können. Ein Schwerpunkt der IT-Recht Kanzlei ist das Markenrecht. Die Kanzlei bietet eine umfassende Rechtsberatung zum Thema Markenrecht, insbesondere zur Markenanmeldung und –abmahnung, an und stellt ihre Leistungen unter dem griffigen Begriff der „Markenboutique“ gebündelt vor.
Das LG Bochum hat in einem Urteil vom 16.09.2009 (Az.: I-13 O 126/ 09) entschieden, dass Lampen und Möbel keine ähnlichen Waren darstellen. Aus diesem Grund besteht keine Verwechslungsgefahr, wenn die Unternehmen unter dem gleichen Zeichen zum einen Lampen und zum anderen Möbel verkaufen.