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Kommission und Verbraucherschützer fordern klare Informationen über Preise beim Online-Kauf

25.02.2019, 17:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
Kommission und Verbraucherschützer fordern klare Informationen über Preise beim Online-Kauf

Viele Verbraucher erhalten beim Online-Kauf keine genauen Informationen über Preise und Preisnachlässe. Zu diesem Ergebnis kommt ein kürzlich veröffentlichtes EU-weites Screening von 560 kommerziellen Websites, die Waren wie Kleidung oder Schuhe, Dienstleistungen wie Eintrittskarten für Veranstaltungen und digitale Inhalte zum Beispiel Computer-Software anbieten. Etwa 60 Prozent dieser Websites wiesen Unregelmäßigkeiten gegenüber den EU-Verbrauchervorschriften auf, und zwar hauptsächlich bei der Art und Weise, wie Preise und Sonderangebote dargestellt werden. Die Überprüfung von Websites wird jedes Jahr von der Kommission mithilfe des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz koordiniert.

Inhaltsverzeichnis

Bei mehr als 31 Prozent der 431 Websites, die Preisnachlässe anboten, stellten die Verbraucherschutzbehörden fest, dass die Sonderangebote nicht echt waren oder die Berechnung des Preisnachlasses nicht nachvollziehbar war.

Bei 39 Prozent der 211 Websites, bei denen der zu zahlende Endpreis höher war als der ursprünglich angebotene/angegebene Preis, gab es keine genauen Angaben zu unvermeidbaren Zusatzgebühren für die Lieferung oder die Zahlungsweise sowie zu Buchungsgebühren und sonstigen Aufschlägen. Das EU-Verbraucherrecht verpflichtet Anbieter, Preise einschließlich aller obligatorischen Kosten anzugeben, und wenn diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, müssen sie dem Kunden spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung angezeigt werden.

Weitere Versäumnisse in Bezug auf Informationspflichten:

  • Bei 59 Prozent der 560 überprüften Websites gab es keinen leicht zugänglichen Link zur Plattform für Online-Streitbeilegung, der nach EU-Recht vorgeschrieben ist. Die Plattform für Online-Streitbeilegung bietet Verbrauchern und Online-Händlern die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
  • Bei fast 30 Prozent der Websites gab die Art und Weise, wie über das Widerrufsrecht der Verbraucher informiert wird, Anlass zur Beanstandung. Nach EU-Recht müssen Verbraucher bei Online-Käufen über ihr Widerrufsrecht informiert werden.
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Nächste Schritte

Sobald diese Unregelmäßigkeiten bzw. Versäumnisse durch eingehende Untersuchungen der beteiligten Behörden bestätigt werden, müssen sie von den Wirtschaftsbeteiligten berichtigt werden. Die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zuständigen Behörden werden im Wege ihrer nationalen Durchsetzungsverfahren für die vollständige Einhaltung der Vorschriften sorgen.

Hintergrund

Aufgrund des EU-Rechts hat jeder Verbraucher in der EU Anspruch darauf, dass er vor einem Kauf im Internet vom Händler wesentliche Informationen über die Ware oder Dienstleistung in klarer, korrekter und verständlicher Form erhält. Diese Informationen müssen unter anderem die Merkmale des Produkts, den Preis einschließlich Steuern, die Lieferkosten und das Bestehen eines Widerrufsrechts umfassen.

Die Überprüfung von Websites wird jedes Jahr von der Kommission mithilfe des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz koordiniert. Dieses Netz vereint die nationalen Verbraucherschutzbehörden von 30 Ländern (28 EU-Länder, Norwegen und Island), die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften in der EU zuständig sind.

Das Website-Screening wurde letzten November von Verbraucherschutzbehörden in 24 EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen und Island durchgeführt.

Bei einem EU-weiten Website-Screening („Sweep“) werden von den Verbraucherschutzbehörden in verschiedenen Ländern zeitgleich diverse Kontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen zeigen, ob die Händler die EU-Verbraucherschutzvorschriften einhalten.

Werden bei den Kontrollen Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht aufgedeckt, setzen sich die Verbraucherschutzbehörden mit den verantwortlichen Unternehmen in Verbindung und fordern sie auf, Korrekturen vorzunehmen. Die „Sweeps in den Vorjahren betrafen:

Fluggesellschaften (2007), mobile Inhalte (2008), elektronische Waren (2009), Online-Tickets (2010), Verbraucherkredite (2011), digitale Inhalte (2012), Reisedienstleistungen (2013), Garantien auf elektronische Waren (2014), die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2015), Vergleichswebsites für Reisedienstleister (2016) und Telekommunikations- und sonstige digitale Dienstleistungen (2017).

Quelle: PM der EU-Kommission

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