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Wie weit geht das? BGH zu Mitwirkungspflichten bei Unterlassungserklärung

09.11.2018, 15:06 Uhr | Lesezeit: 5 min
Wie weit geht das? BGH zu Mitwirkungspflichten bei Unterlassungserklärung

Wie weit gehen die Prüfungspflichten des Unterlassungsschuldners bei Abgabe einer Unterlassungserklärung? In einem aktuellen Fall hatte der BGH (Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17) zu entscheiden, ob der NDR gegen ein von einem Dritten hochgeladenes YouTube-Video hätte vorgehen müssen….

Was war passiert?

Ein Fall aus dem Urheberrecht, der aber auch in einem anderen Rechtsgebiet spielen könnte: Dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) wurde im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung unter dem Titel „Wirbel um belasteten Bauschutt in Hannover“ in der Sendung „Markt“ zu verbreiten. Der NDR entfernte daraufhin die Sendung aus der Mediathek und beantragte darüber hinaus auch die Löschung bei den gängigen Suchmaschinen (insbesondere bei Google). Eine umfassende Suche im Internet nach etwaiger Verbreitung der Sendung auf anderen Plattformen wurde seitens des NDR nicht durchgeführt.

Erst durch einen Ordnungsmittelantrag erfuhr der öffentlich-rechtliche Sender, dass der zuvor aus der Mediathek gelöschte Beitrag durch einen Dritten in die Video-Plattform YouTube eingestellt wurde und dort auch einige Male angesehen wurde. Der NDR sollte ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen, da er gegen die zuvor erwirkte gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Nach mehreren Beschwerden landete der Vorgang beim BGH.

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Pflicht: Suchmaschinen durchforsten

Der BGH entschied, dass der NDR seiner Unterlassungspflicht nachkam, indem er den streitgegenständlichen Beitrag aus der Mediathek entfernte und dafür Sorge trug, dass die Suchergebnisse in den gängigen Suchmaschinen entfernt wurden.
Zwar könne der Schuldner einer Unterlassung zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und gegen den Unterlassungstitel verstoßen, wenn er dahingehend nicht tätig werde. Welche Pflichten genau von einem „Unterlassen“ erfasst seien, sei im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln.

Zur Störungsbeseitigung, die der Unterlassungsschuldner leisten muss, könne auch die Einwirkung auf Dritte zählen. Für das selbständige Handeln Dritter habe er zwar nicht einzustehen. Jedoch müsse auf Dritte eingewirkt werden, wenn deren Handeln dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich zugutekomme und mit weiteren Verstößen gerechnet werden müsse:

"Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken."

Für die Praxis besonders relevant: Diese Verpflichtung trifft insbesondere auf Suchmaschinen zu:

"Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte dar.
Die Tätigkeit von Suchmaschinen, die Nutzer auf im Internet verfügbare Inhalte von Unternehmen hinweisen, die sich im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung des Internets bedienen, liegt im wirtschaftlichen Interesse dieser Unternehmen. Im Falle des Schuldners ist der Suchmaschinenhinweis auf in der Mediathek verfügbare Fernsehbeiträge jedenfalls geeignet, der Mediathek und bereits gesendeten Beiträgen eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit zu verschaffen und zu erhalten. Mithin kommt die Aufnahme von in der Mediathek verfügbaren Beiträgen in Internetsuchmaschinen dem Schuldner wirtschaftlich zugute. Der Schuldner musste auch damit rechnen, dass der aus der Mediathek gelöschte Beitrag durch Speicherung im Suchmaschinen-Cache bis zu dessen Aktualisierung verfügbar bleiben und es somit zu weiteren rechtsverletzenden Abrufen kommen würde (zu Einträgen in Branchenverzeichnissen im Internet vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 29 - Vertragsstrafenklausel; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773, 775 (juris Rn. 26))."

Keine Pflicht: Zum Vorgehen gegen YouTube-Video

Darüberhinausgehende Pflichten hat der BGH aber verneint: Im vorliegenden Fall sah es das Gericht als erforderlich an, dass der Schuldner den Beitrag aus der Mediathek löscht und durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen (insbesondere Google) sicherstellt, der aus der Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter aufzufinden ist. Diesen Pflichten kam der NDR auch nach.

Fraglich war indessen, ob den NDR auch eine Pflicht dahingehend traf, gegen die Verbreitung des Beitrags durch den Dritten auf YouTube vorzugehen. Dies verneinte der BGH. Die Veröffentlichungshandlung des Nutzers, der den Beitrag bei YouTube hochgeladen hatte, komme dem NDR wirtschaftlich nicht zugute. Die Präsenz bei YouTube führe zwar dazu, dass mehr Zuschauer von den Inhalten des NDR Kenntnis erlangten. Jedoch sei dies nicht unbedingt ein Vorteil für den öffentlich-rechtlichen Sender, denn es bestünde die Gefahr, dass YouTube als Konkurrenz zur seitens des NDR angebotenen Mediathek gesehen werden könne und deren Attraktivität erheblich geschmälert werden könne.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Hochladen des Beitrags durch den YouTube-Nutzer ohne Zustimmung des NDR erfolgte und es sich damit um eine Urheberrechtsverletzung handele.

Fazit

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat für den Unterlassungsschuldner weitreichende Folgen: Er muss sicherstellen, dass er den gerügten Rechtsverstoß nicht mehr begeht. Nicht nur der Schuldner der Unterlassungserklärung selbst ist in der Pflicht, sondern unter Umständen sind ihm auch Verstöße Dritter zuzurechnen. Bedeutet: Es sind die Suchmaschinen, hierbei zumindest die gängigsten Google und Yahoo nach noch bestehenden Verstößen zu durchforsten. Alles was darüber hinausgeht muss im Einzelfall entscheiden werden – vorliegend wurde eine Überprüfung der Plattform youtube nicht als verpflichtend angesehen. Wir hatten in diesem Beitrag bereits einmal zu den Verpflichtungen bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Bereich Bildverletzungen berichtet –ä die vorgenannten Grundsätze können aber im Wettbewerbs- und Markenrecht Geltung haben.

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