IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Auf den Inhalt kommt es an: Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

01.08.2017, 16:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
Auf den Inhalt kommt es an: Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Viele Händler kennen das (leider): Es kommt ein Schreiben von einem Anwalt oder Wettbewerbsverein – und es steht Abmahnung drauf. Doch ist auch eine Abmahnung drin? Denn an eine Abmahnung werden formelle Anforderungen gestellt - erst wenn diese erfüllt sind, kann man von einer wirksamen Abmahnung sprechen. Zu den Anforderungen an eine Abmahnung hat sich zuletzt das KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 5 W 31/17 ausgelassen.

Abmahnung – das unbekannte Wesen

Um aus einem Forderungsschreiben eine Abmahnung zu machen, müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt sein- so muss klar und eindeutig formuliert sein, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, es muss die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden und es müssen gerichtliche Schritte nach angemessener Fristsetzung angedroht werden. Das KG Berlin hat das in seiner Entscheidung so zusammengefasst:

"Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562 [KG Berlin 20.07.2012 – 5 U 90/11]). Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Hess a.a.O. Rn. 7; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; vgl. ferner OLG Jena Magazindienst 2013, 548; OLG Saarbrücken v. 16.03.2015 – 1 W 7/15 – juris). Weder muss aber die Abmahnung eine rechtlich einwandfreie Begründung enthalten noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen (Senat v. 22.11.2016 – 5 U 89/15 – juris Rn. 62 m.w.N.). In der Abmahnung sind ferner gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer zu setzenden angemessenen Frist anzudrohen (BGH GRUR 2007, 164, [BGH 01.06.2006 – I ZR 167/03] Rn. 12 – Telefax-Werbung II; Hess a.a.O. Rn. 11 m.w.N.)."

Hinweis: Nicht zwingend erforderlich ist, dass das Schreiben selbst mit dem Begriff Abmahnung bezeichnet wird. Und ebenso wenig muss eine strafbewährte Unterlassungserklärung vorformuliert werden. Wenngleich dies regelmäßig der Fall sein dürfte und nahezu jeder Abmahnung ein solches Muster beiliegt, inhaltlich erforderlich ist es nicht. Es kann also auch ohne ein solches Muster eine Abmahnung vorliegen.

1

Fazit

Egal ob im Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht: Es muss nicht zwingend Abmahnung draufstehen, damit eine Abmahnung drin sein kann. Ob eine Abmahnung tatsächlich vorliegt entscheidet der Inhalt. Die Verletzungshandlung muss genau skizziert werden, damit der Schuldner weiß, was er falsch gemacht hat. Zudem muss die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert werden. Und am Schluss muss auf eine mögliche gerichtliche Durchsetzung nach Fristsetzung angedroht werden. Erst dann kann man von einer Abmahnung sprechen – mit den üblichen Folgen eines möglichen Kostenerstattungsanspruches des Abmahnenden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
(05.04.2024, 12:34 Uhr)
Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
(27.03.2024, 11:15 Uhr)
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
(25.03.2024, 15:40 Uhr)
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
(19.03.2024, 15:55 Uhr)
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei