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Auf den Inhalt kommt es an: Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

01.08.2017, 16:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
Auf den Inhalt kommt es an: Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Viele Händler kennen das (leider): Es kommt ein Schreiben von einem Anwalt oder Wettbewerbsverein – und es steht Abmahnung drauf. Doch ist auch eine Abmahnung drin? Denn an eine Abmahnung werden formelle Anforderungen gestellt - erst wenn diese erfüllt sind, kann man von einer wirksamen Abmahnung sprechen. Zu den Anforderungen an eine Abmahnung hat sich zuletzt das KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 5 W 31/17 ausgelassen.

Abmahnung – das unbekannte Wesen

Um aus einem Forderungsschreiben eine Abmahnung zu machen, müssen bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt sein- so muss klar und eindeutig formuliert sein, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, es muss die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden und es müssen gerichtliche Schritte nach angemessener Fristsetzung angedroht werden. Das KG Berlin hat das in seiner Entscheidung so zusammengefasst:

"Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562 [KG Berlin 20.07.2012 – 5 U 90/11]). Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Hess a.a.O. Rn. 7; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; vgl. ferner OLG Jena Magazindienst 2013, 548; OLG Saarbrücken v. 16.03.2015 – 1 W 7/15 – juris). Weder muss aber die Abmahnung eine rechtlich einwandfreie Begründung enthalten noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen (Senat v. 22.11.2016 – 5 U 89/15 – juris Rn. 62 m.w.N.). In der Abmahnung sind ferner gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer zu setzenden angemessenen Frist anzudrohen (BGH GRUR 2007, 164, [BGH 01.06.2006 – I ZR 167/03] Rn. 12 – Telefax-Werbung II; Hess a.a.O. Rn. 11 m.w.N.)."

Hinweis: Nicht zwingend erforderlich ist, dass das Schreiben selbst mit dem Begriff Abmahnung bezeichnet wird. Und ebenso wenig muss eine strafbewährte Unterlassungserklärung vorformuliert werden. Wenngleich dies regelmäßig der Fall sein dürfte und nahezu jeder Abmahnung ein solches Muster beiliegt, inhaltlich erforderlich ist es nicht. Es kann also auch ohne ein solches Muster eine Abmahnung vorliegen.

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Fazit

Egal ob im Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrecht: Es muss nicht zwingend Abmahnung draufstehen, damit eine Abmahnung drin sein kann. Ob eine Abmahnung tatsächlich vorliegt entscheidet der Inhalt. Die Verletzungshandlung muss genau skizziert werden, damit der Schuldner weiß, was er falsch gemacht hat. Zudem muss die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert werden. Und am Schluss muss auf eine mögliche gerichtliche Durchsetzung nach Fristsetzung angedroht werden. Erst dann kann man von einer Abmahnung sprechen – mit den üblichen Folgen eines möglichen Kostenerstattungsanspruches des Abmahnenden.

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