IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Muss ein Webshop einen Mindestwarenvorrat auf Lager haben?

27.09.2016, 15:32 Uhr | Lesezeit: 5 min
Muss ein Webshop einen Mindestwarenvorrat auf Lager haben?

Viele Webshops bieten ihren Kunden als Service einen Blick ins eigene Lager. Die Kunden können stets aktuell sehen, welche Stückzahl eines Produktes gegenwärtig noch auf Lager und daher sofort versandfertig ist. Doch müssen Webshops aus lauterkeitsrechtlicher Sicht einen bestimmten Mindestbestand einer Ware vorrätig haben, um nicht in Abmahngefahr zu geraten? Die IT-Recht Kanzlei informiert darüber in diesem Beitrag.

I. Was versteht man unter Warenverknappung?

In der Vergangenheit kam es bereits zu Abmahnungen, wenn ein Webshop bloß eine geringe Stückzahl eines Produkts auf Lager hatte und dies den Kunden gegenüber im Webshop auch angezeigt wurde. Doch ist es tatsächlich unlauter, nur eine geringe Stückzahl eines Produkts auf Lager zu haben?

Um diese Frage rechtlich zu beantworten, müssen zunächst zwei verschiedene Situationen auseinandergehalten werden:

- Ein Unternehmen hat stets nur die Anzahl von zwei oder drei Stück einer Ware auf Lager und bestellt erst wieder weitere Stücke beim Lieferanten in geringer Stückzahl nach, wenn der Lagerbestand tatsächlich auf null gesunken ist. Der jeweilige Lagerbestand wird den Kunden stets „live“ im Webshop angezeigt.
- Ein Unternehmen gibt im Webshop als Lagerbestand „live“ den Vorrat eines Produkts mit der Anzahl von drei Stück an, hat aber tatsächlich mehr Stücke auf Lager. Immer wenn ein oder zwei Stücke dieser Ware von Kunden bestellt und an diese versandt werden, erhöht das Unternehmen im Webshop die Angabe des dort angezeigten Lagerbestands automatisch wieder auf drei Stück.
Ist eine solche künstliche Verknappung des Warenvorrats bzw. eine solche falsche Angabe des eigenen Warenvorrats im Webshop lauterkeitswidrig und kann daher zu Abmahnungen führen?

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften

Diese Fragen betreffen das Wettbewerbsrecht in Gestalt des Lauterkeitsrechts, das in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist, welches in wesentlichen Teilen durch das EU-Recht geprägt wurde. Bei Verstößen gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften stehen Mitbewerbern und dazu befugten Verbänden gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG Unterlassungsansprüche zu, die sie in Form von Abmahnungen gegenüber dem jeweiligen Rechtsverletzer geltend machen können.

III. Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht

1. Falsche Angaben über den tatsächlichen Lagerbestand

Gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 UWG liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Unternehmer unlauter handelt, weil er eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände, wie beispielswiese wesentliche Merkmale der Ware, wie auch die Verfügbarkeit (Nr. 1).

Ist der Warenbestand eines Unternehmens also tatsächlich größer (oder geringer) als er im Webshop eines Unternehmens (vermeintlich „live“) angegeben wird, stellt dies eine irreführende und damit grundsätzlich unlautere geschäftliche Handlung dar, die von Mitbewerbern und dazu befugten Verbänden abgemahnt werden kann. Insbesondere ist eine solche geschäftliche Handlung in der Regel auch dazu geeignet, einen Verbraucher zum sofortigen Kauf zu bewegen, etwa wenn er den Eindruck hat, die eigene Kaufentscheidung nicht weiter hinauszögern zu können, weil die Ware zu einem späteren Zeitpunkt womöglich bereits vergriffen sein wird.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen, also dafür, dass tatsächlich mehr (oder weniger) Waren im Lager sind, als dies im Webshop angegeben wird, trägt derjenige, der die Abmahnung betreibt. Bestreitet der Abgemahnte somit die Behauptung des Abmahnenden, muss der Abmahnende entsprechende Beweise vorlegen.

2. Nur geringe Vorratshaltung

Nach §§*3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 UWG bzw. nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5 zu § 3 Abs. 3 UWG kann es eine irreführende und damit verbotene unlautere geschäftliche Handlung sein, wenn ein Unternehmer seine Kunden nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe dafür hat, dass er bestimmte (von ihm beworbene) Produkte nicht für einen angemessenen Zeitraum in einer angemessenen Menge zum (in der Werbung) genannten Preis bereitstellen oder bereitstellen lassen kann (sog. Lockangebote).

Dabei obliegt dem Unternehmer, die Angemessenheit der Bevorratung nachzuweisen, wenn die Bevorratung tatsächlich kürzer als zwei Tage ist.

Dies betrifft allerdings lediglich die allgemeine Werbung, insbesondere die Preiswerbung, die ihrem Inhalt nach suggeriert, dass die beworbene Ware in einer bestimmten Stückzahl beim Händler vorrätig ist, so dass ein potentieller Kunde, der die Werbung sieht, sich eine realistische Chance ausrechnet, die Ware tatsächlich auch erwerben zu können. Wird der (tatsächliche) Warenbestand jedoch in einem Webshop jederzeit „live“ angezeigt, so kann es nie zu einer Diskrepanz zwischen der Vorstellung des Kunden über den Warenvorrat und dem tatsächlich vorhandenen Vorrat kommen, selbst wenn immer nur ein geringer Warenbestand im Lager vorrätig sein sollte. Somit liegt auch in dieser Hinsicht kein Wettbewerbsverstoß vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – Az. I ZR 92/14; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 Rn. 8.11 ff.).

3. Keine Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Mindestvorrats

Weder aus dem UWG noch aus der Rechtsprechung ergibt sich zudem eine wettbewerbsrechtliche allgemeine und verbindliche Pflicht von Unternehmen, für die Vorhaltung eines bestimmten Mindestwarenvorrats in ihrem Lager zu sorgen. Mangels eines entsprechenden Wettbewerbsverstoßes ist es somit nicht möglich, ganz generell einen „zu geringen“ Warenbestand wettbewerbsrechtlich abzumahnen.

IV. Fazit

Unternehmen müssen aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht für einen bestimmten Mindestwarenvorrat sorgen. Wer bestimmte Unikate verkauft, handelt somit nicht unlauter und kann deswegen nicht abgemahnt werden. Nichts zu befürchten haben auch solche Händler, die ihren Lagerbestand gezielt durch Bestellungen beim Lieferanten in bloß geringem Umfang möglichst klein halten. Eine solche Geschäftsstrategie ist alleine schon deshalb sinnvoll, weil auf diese Weise die Lagerkapazität und damit die Lagerkosten gering gehalten werden können.

Unlauter – weil irreführend – verhalten sich jedoch solche Händler, die gegenüber Kunden falsche Angaben über ihren Warenvorrat machen, etwa um sie möglichst schnell zu einer Kaufentscheidung zu bewegen. Eine solche Praxis kann abgemahnt werden.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© vege - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
(27.03.2024, 11:15 Uhr)
Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
(25.03.2024, 15:40 Uhr)
Wertersatz für eine nicht (mehr) vorhandene oder kaputte Originalverpackung im Widerrufsfall?
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
(19.03.2024, 15:55 Uhr)
Shopifys neue native Cookie-Consent-Lösung: Rechtskonform oder nicht?
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
(29.02.2024, 07:33 Uhr)
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei