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OLG Frankfurt a.M.: Das Anbieten kennzeichnungspflichtiger Chemikalien ohne Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

07.09.2016, 08:57 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Anna-Lena Baur
OLG Frankfurt a.M.: Das Anbieten kennzeichnungspflichtiger Chemikalien ohne Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt a.M. stellte fest, dass es wettbewerbswidrig ist, Produkte, die nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) kennzeichnungspflichtig sind, ohne die erforderliche Kennzeichnung anzubieten (Urteil v. 07.07.16 – Az.: 6 U 227/15). Dieses Urteil ist für Online-Händler insofern interessant, als dass nach Ansicht des Gerichts ein Versäumnis des Herstellers - sein Produkt entsprechend zu kennzeichnen - beim Verkauf ein abmahnfähiges Verhalten des Händlers darstellt.

Sachverhalt

Die an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien sind Wettbewerber im Bereich der industriellen Reinigung und Hygiene. Streitgegenständlich war das Verhalten der Antragsgegnerin, ihr nach der CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtiges Reinigungsprodukt „M“ als kennzeichnungsfrei zu bewerben.

Die Antragsgegnerin warb unter anderem mit folgenden Aussagen:

"Das original M.: Kennzeichnungsfrei!" und "Von unabhängigen Gutachtern bewiesen - M. ist auch nach CLP-Verordnung kennzeichnungsfrei".

Ferner veräußerte die Antragsgegnerin ihr Produkt ohne Hinweis auf die Gefahr von Haut- und Augenschädigungen auf den Etiketten. Zwar wurden im Internet Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt, allerdings verdeutlichte sie die vermeidliche Unschädlichkeit ihres Produkts mit Kennzeichnungen wie der folgenden:

chem


Tatsächlich stellte das Gericht jedoch fest, dass die Gefahr der Ätz- und Reizwirkung auf die Haut des von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkts aufgrund dessen Inhaltsstoffen nach Art. 6 Abs. 1 der CLP-Verordnung vermutet wird. Im Laufe des Verfahrens war es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

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Kennzeichnungspflichtigkeit ist wesentliches Merkmal i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Frankfurt war der Auffassung, dass es sich bei der Kennzeichnungspflichtigkeit eines Produkts um ein „wesentliches Merkmal“ gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG handele, sodass die Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Produkt als „kennzeichnungsfrei“ irreführend sei.

Anbieten ohne Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Das Gericht ging noch einen Schritt weiter. Es hob hervor, dass nicht nur die Werbung mit der Kennzeichnungsfreiheit eine abmahnfähiges Verhalten darstelle, sondern auch das Anbieten ungekennzeichneter Produkte, wenn diese nach der CLP-Richtlinie kennzeichnungspflichtig sind. Für Online-Händler, die Produkte in ihrem Sortiment haben, die in den Anwendungsbereich der CLP-Richtlinie fallen, bedeutet das, dass auch sie wettbewerbswidrig handeln könnten, wenn der Hersteller sein Produkt nicht ordnungsgemäß kennzeichnet.

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