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BGH: Irreführende Werbung bei unzureichendem Warenvorrat

17.05.2016, 14:29 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Anna-Lena Baur
BGH: Irreführende Werbung bei unzureichendem Warenvorrat

Werbung eines Discounters mit Smartphones zum Preis von 99,99 € stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, wenn die beworbene Ware am ersten Aktionstag bis 14 Uhr vergriffen ist – so der BGH. Lockangebot eines Lebensmitteldiscounters als irreführende Werbung ist unzulässig: BGH konkretisiert die Voraussetzungen der Nr. 5 der Schwarzen Liste, lesen Sie mehr hierzu in unserem heutigen Beitrag.

Als sogenannte Schwarze Liste wird umgangssprachlich der Anhang zum Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) bezeichnet. Diese Schwarze Liste benennt in 30 Nummern Handlungen von Unternehmen, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deren Vornahme einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

Nr. 5 der Liste beinhaltet das Verbot von sogenannten Lockangeboten, deren Voraussetzungen der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 17.09.2015 näher konkretisiert hat (BGH, Urteil vom 17.09.2015, I ZR 92/14).

Der Sachverhalt

Ein großer Lebensmitteldiscounter hatte in einem Printprospekt für das Smartphone HUAWEI X3 geworben, welches für 99,99€ erhältlich sein sollte. Direkt neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen, welches auf folgenden Text am unteren Rand der Werbeanzeige verwies:

"Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein."

Das Schwesterunternehmen, welches den Onlineshop der Discounterkette betreibt, hatte auf seiner Internetseite ebenfalls für das Smartphone mit dem Sternchenhinweis „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“ geworben.

Ein Verbraucherschutzverein beanstandete, dass der beworbene Artikel am ersten Tag der Geltungsdauer des beworbenen Angebots bereits vor 14 Uhr ausverkauft war, sodass zahlreiche interessierte Verbraucher das Smartphone nicht hätten kaufen können. Angesichts der kurzen Verfügbarkeit des Produkts stelle die beschriebene Werbung einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten gem. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar.

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Lockangebot des Discounters als irreführende Werbung unzulässig

Unter Lockangeboten sind solche Angebote zu verstehen, bei denen der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er selbst davon ausgeht, dass die angebotene Ware nicht in angemessener Menge für einen angemessenen Zeitraum zum beworbenen Preis dem Kunden zur Verfügung steht. Nach dieser Vorschrift ist nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden.

Welche Menge und welcher Verfügbarkeitszeitraum im Sinne der Norm „angemessen“ sind, richtet sich nach der Regelerwartung eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Im Kern ging es bei vorliegendem Sachverhalt darum, ob die Sternchenhinweise der Beklagten ausreichten, um eventuell falsche Vorstellungen der Verbraucher über die Verfügbarkeit der Smartphones auszuräumen.

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Der BGH verneinte dies und hielt die Hinweise der Beklagten für unzureichend. Nach Ansicht des BGH erwarte ein Adressat der beschriebenen Online- und Printwerbung, dass er das Produkt zumindest am Vormittag des ersten Angebotstages noch erwerben könne. Dies gelte auch für Waren, die ausdrücklich als Aktionsware ausgewiesen sind. Die durch die Beklagten verwandten Hinweise seien nicht ausreichend um diese Erwartung auszuräumen, da sie der Verfügbarkeitsbeschränkung im konkreten Fall nicht in ausreichendem Maße gerecht würden. Die Werbung für das Produkt sei ohne hinreichende Information über dessen Verfügbarkeit irreführend.

Der BGH hat außerdem angenommen, dass ein Verstoß gegen Nr. 5 der Schwarzen Liste auch dann entfällt, wenn der Anbieter eines Produkts auf die relevante Tatsache selbst, also die Bevorratung des Produkts, einwirkt. Eine unlautere Handlung in Form einer verbotenen irreführenden Werbung liegt demnach dann nicht vor, wenn der Werbende nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Werbung einen nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessenden angemessenen Warenvorrat vorgehalten hat. Ob der Warenvorrat des beklagten Discounters im konkreten Fall dem zu erwartenden Geschehensablauf entsprach, ließ der BGH offen.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Verstoß gegen das in der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG enthaltene Irreführungsverbot kann neben einer hinreichenden Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (hinreichende Information über den unzureichenden Warenvorrat in der Werbung) auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen (Sicherstellung einer ausreichenden Bevorratung) vermieden werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Falko Matte - Fotolia.com

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