LG Erfurt: Unterlassungserklärung nach Abmahnung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf konkrete E-Mail-Adresse beschränkbar
Die E-Mail-Werbung stellt eine attraktive Möglichkeit dar, durch vergleichsweise geringen Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen. Hierbei muss unbedingt beachtet wer-den, dass Newsletter grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers (die ggf. auch nachgewiesen werden muss!) versendet werden dürfen. Wie im Fall einer hierauf gerichteten Abmahnung die Unterlassungserklärung aussehen muss, hat nun das LG Erfurt entschieden.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Der Klägerin erhielt in ihrem Gewerbebetrieb ungewollt E-Mail-Werbung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin die Beklagte abgemahnt hatte, gab diese eine notarielle Unterlassungserklärung bezüglich einer konkreten E-Mailadresse der Klägerin ab. Die Klägerin sah diese auf eine Adresse beschränkte Erklärung als nicht ausreichend an und klagte auf Unterlassung.
Das AG Erfurt, 20. Mai 2015, Az: 14 C 499/15, sprach der Klägerin in 1. Instanz einen umfassenden, nicht auf eine E-Mailadresse beschränkten, Unterlassungsanspruch zu.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.
Entscheidung
Mit Berufungsurteil vom 25.02.2016, Az. 1 S 107/15, entschied auch das LG Erfurt, dass der Unterlassungsanspruch nicht auf eine konkrete E-Mailadresse beschränkt ist. Erfasst würden nicht nur konkret abgemahnte Verletzungshandlungen, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Daher seien auch alle weiteren und sogar zukünftigen(!) E-Mailadressen der Klägerin vom Unterlassungsanspruch umfasst. Dem entsprechend sei eine Unterlassungserklärung, die sich lediglich auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Unterlassungsgläubigers beschränkt nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB. Die Zusendung von Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stelle bei Privatpersonen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bei juristischen Personen, die einen Betrieb führen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Fazit
Bei der Werbung per E-Mail ist grundsätzlich darauf zu achten, dass eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Sollte es dennoch zu einer Abmahnung kommen, muss eine Unterlassungserklärung nach Auffassung des LG Erfurt bezüglich aller aktuellen und künftigen E-Mail-Adressen des Empfängers abgegeben werden, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine so weitgehende Unterlassungserklärung kann jedoch auch weitreichende Folgen für den Unterlassungsschuldner haben. Denn wenn er die E-Mail-Adressen, die von der Unterlassungserklärung umfasst sind nicht kennt, kann er sich insoweit auch nicht mittels einer „Blacklist“ vor Wiederholungsverstößen schützen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsauffassung des LG Erfurt in der Praxis durchsetzen wird.
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