Das spanische Datenschutzrecht ist strenger als das deutsche Datenschutzrecht ausgestaltet. In keinem anderen europäischen Land werden so hohe Bußgelder - selbst bei geringen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - verhängt. Im Unterschied zu Deutschland müssen sich Onlinehändler in Spanien wegen ihrer Kundendateien bei der spanischen Datenschutzbehörde registrieren lassen. Unterliegen auch deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Spanien vertreiben, spanischem Datenschutzrecht? Wenn ja, welche Fragen gilt es hier besonders zu beachten? Wenn Sie hierzu mehr wissen wollen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag
Inhaltsverzeichnis
- 1. In welchen Fällen ist spanisches Datenschutzrecht auf den deutschen Onlinehändler anwendbar?
- 2. Verpflichtende Registrierung bei der spanischen Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos, AEPD)
- 3. Verpflichtende Information bei Bearbeitung von personenbezogenen Daten
- 4. Strenge Regeln für die Weitergabe von personenbezogenen Daten
- 5. Einsatz von Cookies
- 6. Einsatz von Newslettern
- 7. Sanktionen
1. In welchen Fällen ist spanisches Datenschutzrecht auf den deutschen Onlinehändler anwendbar?
Ein deutscher Onlinehändler, der Waren und Dienstleistungen in Spanien vertreibt, ist nur dann dem spanischen Datenschutzrecht unterworfen, wenn er seine Waren und Dienstleistungen über eine in Spanien ansässige Niederlassung vertreibt. Dies ergibt sich aus Art. 3 des einschlägigen spanischen königlichen Dekrets 1720/2007 zum Schutz personenbezogener Daten (Real Decreto 1720/2007, de 21 de diciembre, por el que se aprueba el Reglamento de desarrollo de la Ley Orgánica 15/1999, de 13 de diciembre, de protección de datos de carácter personal).
Ein deutscher Onlinehändler, der direkt Waren oder Dienstleistungen in Spanien vertreibt, unterliegt nicht dem spanischen Datenschutzrecht, braucht seinen Onlineshop nicht bei der spanischen Datenschutzbehörde registrieren zu lassen und kann seine Datenschutzerklärung nach deutschem Recht anwenden.
Die folgenden Ausführungen richten sich daher nur an den deutschen Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen über eine in Spanien ansässige Niederlassung vertreibt.
2. Verpflichtende Registrierung bei der spanischen Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos, AEPD)
Ein in Spanien ansässiger Onlinehändler, der Kundendaten sammelt und bearbeitet ist verpflichtet, sich bei der spanischen Datenschutzbehörde AEPD vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Datenschutzregister zu registrieren (Art. 55 ff königlicher Dekret 1720/2007). Entsprechende Formulare können auf der AEPD Webseite heruntergeladen werden.
3. Verpflichtende Information bei Bearbeitung von personenbezogenen Daten
Der Kunde muss in eindeutiger und klarer Sprache über folgende Punkte informiert werden:
- Welche Angaben von Daten sind freiwillig oder verpflichtend.
- Die Gründe für die Sammlung von Daten und die Folgen bei einer Weigerung, Daten anzugeben. Die AEPD hat hier in ihren Leitlinien ausgeführt, dass ein allgemeiner Verweis wie „Nutzung für geschäftliche Zwecke“ nicht ausreicht
- Möglichkeit, Daten einzusehen, zu ändern und zu löschen
- Möglichkeit der Nutzung von Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Ein entsprechender Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden. Der Onlinehändler muss dann entsprechende Aktivitäten 10 Tage nach Erhalt des Widerspruchs einstellen.
4. Strenge Regeln für die Weitergabe von personenbezogenen Daten
Jegliche Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte setzt die vorherige Zustimmung des Kunden voraus. Die Weitergabe von Daten an Dritte muss begründet werden. Die Zustimmung zur Weitergabe von Daten kann jederzeit widerrufen werden.
5. Einsatz von Cookies
Cookies können nur eingesetzt werden, wenn die vorherige Zustimmung des Nutzers der Webseite vorliegt, es sei denn der Einsatz eines Cookies ist unabdingbar für das Angebot einer nachgefragten Dienstleistung. Die AEPD hat detaillierte Leitlinien für den Einsatz von Cookies entwickelt.
6. Einsatz von Newslettern
Newsletter dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Empfänger vorher der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat (Artikel 21 Gesetz über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und des elektronischen Handels „LSSICE“).
Eine solche Zustimmung kann über das Ankreuzen einer Check-Box erfolgen. Newsletter dürfen nicht übermittelt werden, wenn der Adressat nicht ersichtlich und wenn eine opt-out Möglichkeit nicht vorgesehen ist. Gem. Artikel 21 Abs. 2 LSSICE darf in Ausnahmefällen von der vorherigen Zustimmung zur Übermittlung eines Newsletters abgesehen werden (E-Mail-Adresse erhoben im Zusammenhang mit einer Bestellung, die Werbung bezieht sich nur auf eigene Produkte).
7. Sanktionen
Die spanische Datenschutzbehörde kann bei Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmung Bußgelder verhängen und ist bekannt dafür, Bußgelder relativ hoch anzusetzen. So wurden im Jahr 2014 mehr als 800 Bußgeldverfahren gegen Unternehmen durchgeführt. Dabei hat sich die Praxis herausgebildet, dass bei geringen Übertretungen Bußgelder in Höhe von etwa 900 Euro, und bei erheblichen Verstößen Bußgelder in Höhe von 40.000 bis 300.000 Euro verhängt werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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