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Fallstricke beim Onlinevertrieb von Alkoholika in Großbritannien

21.03.2016, 15:12 Uhr | Lesezeit: 8 min
Fallstricke beim Onlinevertrieb von Alkoholika in Großbritannien

Großbritannien gilt als trinkfreudiges Land und ist damit ein sehr attraktiver Markt für den Verkauf von Alkoholika. So liegt es für deutsche Onlinehändler nahe, alkoholische Getränke (auch) in Großbritannien zu vertreiben, um sich dort Marktanteile zu sichern. Der Verkauf von Alkoholika ist allerdings in Großbritannien sehr stark reglementiert. Dies gilt auch für den Onlineverkauf. Zu klären ist unter anderem, ob eine Lizenz zum Verkauf von alkoholischen Getränken in Großbritannien notwendig ist, wie die Regeln zum Nachweis des Mindestalters bei Abgabe von Alkoholika einzuhalten sind und ob der Onlinehändler sich bei der britischen Steuerbehörde wegen Entrichtung von Verbrauchssteuern registrieren lassen muss. Und natürlich ist die Frage interessant, ob Geldbußen bei Nichteinhaltung all dieser Vorschriften drohen. Wenn Sie hierzu mehr erfahren wollen, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

1. Um welche Vertriebsmöglichkeit geht es hier?

Nicht behandelt wird hier der Vertrieb von alkoholischen Getränken über eine eigene Niederlassung in Großbritannien. Dann wird das Unternehmen des Onlinehändlers wie ein britisches Unternehmen behandelt, dass dem britischen Recht unterworfen ist und sollte die einschlägigen Vorschriften kennen. Nur wenige große Onlinehändler werden auf Grund der beträchtlichen Kosten diesen Weg gehen können. Nicht angesprochen wird der Verkauf von Alkoholika an einen britischen Importeur, der dann für den Einzelverkauf in Großbritannien verantwortlich ist.

Näher untersucht werden soll der Fall des deutschen Onlinehändlers, der ohne Einschaltung einer Niederlassung in Großbritannien alkoholische Getränke direkt an britische Verbraucher vertreiben will.

2. Notwendigkeit einer Lizenz zur Abgabe von Alkoholika nach britischem Recht

Gemäß Sektion 1 des britischen Licensing Act 2003 ist der Einzelhandel mit alkoholischen Getränken nur bei Vorliegen einer Lizenz möglich (http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2003/17/contents). Gem. Sektion 190 (2) des britischen Licensing Act ist allerdings nicht der Geschäftssitz des Onlinehändlers maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Lizenzpflicht sondern der Ort, wo die alkoholischen Getränke zur Lieferung an den Kunden ausgesondert und bereitgestellt werden. Dies ist eine wichtige Unterscheidung für die Frage, welche Person oder welches Unternehmen der Lizenzpflicht unterliegt

Licensing Act 2003`

190 Location of sales

(1)This section applies where the place where a contract for the sale of alcohol is made is different from the place where the alcohol is appropriated to the contract.
(2)For the purposes of this Act the sale of alcohol is to be treated as taking place where the alcohol is appropriated to the contract.

Der deutsche Onlinehändler scheidet als lizenzpflichtiger Betrieb nach britischem Licensing Act aus, da er die Ware in Großbritannien für die Auslieferung an den Einzelkunden nicht aussondert. Als lizenzpflichtiges Unternehmen kann aber der beauftragte Versanddienstleister angesehen werden.

Der deutsche Onlinehändler, der von Deutschland aus alkoholische Getränke direkt an einen britischen Verbraucher vertreiben will, wird sich im Regelfall an einen Versanddienstleister wenden, der unter anderem den Transport der Ware übernimmt. Nach der Logik des Licensing Act 2003 ist dann der beauftragte Versanddienstleister als lizenzpflichtig anzusehen. Der beauftragte Versanddienstleister wird im Regelfall für Großbritannien bestimmte Ware an sein Lager in Großbritannien ausliefern, wo sie dann für die Auslieferung an den Einzelkunden ausgesondert und bereitgestellt wird. An dieses Unternehmen mit einer Niederlassung in Großbritannien werden sich die britischen Behörden wegen einer Lizenz zum Vertrieb von Alkoholika wenden.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass nicht alle großen Versanddienstleister zur Lieferung von alkoholischen Getränken nach Großbritannien an britische Kunden bereit sind. So hat zum Beispiel DHL Großbritannien den Import von Alkoholika nach Großbritannien von seinem Dienstleistungspaket ausgeschlossen.

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3. Gewährleistung der britischen Vorschriften zum Mindestalter bei Abgabe von Alkoholika

Wie in Deutschland auch darf Alkohol in Großbritannien nicht an Minderjährige abgegeben werden. An diese britischen Vorschriften ist auch der deutsche Onlinehändler gebunden, der alkoholische Getränke in Großbritannien vertreibt.

Sektion 146 (1) des Licensing Act 2003 verbietet den Verkauf an Personen unter 18 Jahren. Der Onlinehändler muss nachweisen, dass er alle angemessenen Schritte unternommen und seine Sorgfaltspflichten (due diligence) wahrgenommen hat, sich zu vergewissern, dass der Kunde über 18 Jahre alt ist.

146 Sale of alcohol to children
(1)A person commits an offence if he sells alcohol to an individual aged under 18.
(2)A club commits an offence if alcohol is supplied by it or on its behalf—
(a)to, or to the order of, a member of the club who is aged under 18, or
(b)to the order of a member of the club, to an individual who is aged under 18.
(3)A person commits an offence if he supplies alcohol on behalf of a club—
(a)to, or to the order of, a member of the club who is aged under 18, or
(b)to the order of a member of the club, to an individual who is aged under 18.
(4)Where a person is charged with an offence under this section by reason of his own conduct it is a defence that—
(a)he believed that the individual was aged 18 or over, and
(b)either—
(i)he had taken all reasonable steps to establish the individual’s age, or
(ii)nobody could reasonably have suspected from the individual’s appearance that he was aged under 18.
(5)For the purposes of subsection (4), a person is treated as having taken all reasonable steps to establish an individual’s age if—
(a)he asked the individual for evidence of his age, and
(b)the evidence would have convinced a reasonable person.
(6)Where a person (“the accused”) is charged with an offence under this section by reason of the act or default of some other person, it is a defence that the accused exercised all due diligence to avoid committing it.
(7)A person guilty of an offence under this section is liable on summary conviction to a fine not exceeding level 5 on the standard scale.

Verkäufer müssen konkrete positive Maßnahmen zur Vergewisserung des Mindestalters bei Abgabe von Alkoholika an Minderjährige ergreifen. Es reicht z.B. nicht aus

  • auf die Angabe des Käufers zu vertrauen, dass er über 18 Jahre alt ist
  • den Käufer um das Geburtsdatum zu bitten
  • auf der Webseite den Kunden um eine Bestätigung der Mindestalters zu bitten
  • einen Zahlungsdienst wie PayPal einzusetzen, der ein Mindestalter des Kunden verlangt, aber die Altersangabe des Kunden nicht kontrolliert.

Es gibt bei der Kontrolle des Mindestalters keine Patenlösungen.

Das amtliche Trading Charter Institute nennt in seinem Leitfaden verschiedene Möglichkeiten der Altersüberprüfung (https://www.businesscompanion.info/en/quick-guides/underage-sales) .

Zahlung nur mit Kreditkarte

Zur Zeit werden in Großbritannien Kreditkarten nur an Personen über 18 Jahre ausgegeben. Die Kreditkarte kann daher als Beweis gelten, dass der Kreditkarteninhaber über 18 Jahre alt ist. Es besteht allerdings die Gefahr, dass der Minderjährige mit der Kreditkarte eines Dritten zum Beispiel seiner Eltern bezahlt.

Altersüberprüfung bei Lieferung durch den Versanddienstleister

Der Händler delegiert die Überprüfung an den Versanddienstleister, der bei Auslieferung der Ware das Alter überprüft. Das Mindestalter kann bei Auslieferung durch Vorlage des Passes, des Führerscheins oder eines in Großbritannien ausgewiesenen fälschungssicheren Spezialausweises zur Altersangabe (Proof of Age Standards Scheme) nachgewiesen werden.

Online-Überprüfung des Alters

Onlinesoftware zur Überprüfung des Alters baut auf dem Wahlregister und Angaben von Unternehmen im Bereich Bonitätsüberprüfung auf.

Offline-Überprüfung des Alters

Der Händler lässt sich zur Überprüfung des Alters eine Kopie des Passes zuschicken.

Tipp für die Praxis

Der deutsche Onlinehändler ist verantwortlich, dass er alle angemessenen Schritte unternommen hat, um das Mindestalter des Kunden zu verifizieren. Es ist für ihn die einfachste Lösung, einen spezialisierten Versanddienstleister zu beauftragen, der sicherstellt, dass die Ware bei Auslieferung nur an den Besteller gegen Vorlage eines Passes oder anderer amtlicher Dokumente (wie oben dargestellt) übergeben wird. Er wird allerdings im Streitfall nachweisen müssen, dass der Versanddienstleister die Ware nur gegen Überprüfung des Mindestalters übergibt. Er wird dann nachweisen müssen, dass er einen entsprechenden Vertrag zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten mit seinem Versanddienstleister abgeschlossen hat. Es reicht in keinem Fall aus, dass er in seinen AGB auf das Verbot der Abgabe von Alkoholika an Minderjährige ausdrücklich hinweist. Er sollte auf seiner Webseite darstellen, dass der beauftragte Versanddienstleister Alkoholika an jugendliche Besteller nur gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises übergibt und angehalten ist, die Übergabe an dritte Empfangspersonen zu verweigern.

4. Pflicht zur Benennung eines in GB ansässigen Steuerbeauftragten bei Onlinevertrieb von Alkoholika

Nach britischem Steuerrecht muss der Onlinehändler, der Alkoholika aus einem EU-Staat nach Großbritannien zum Vertrieb an britische Verbraucher exportiert, einen in Großbritannien ansässigen Steuerbeauftragten benennen, der für die Zahlung der Verbrauchssteuer bei alkoholischen Getränken verantwortlich ist . Wenn kein Steuerbeauftragter benannt ist, der die Verbrauchssteuer entrichtet, kann die Ware durch den britischen Zoll beschlagnahmet werden (Ziffer 3.2, 11 britische Verbrauchsteuerverlautbarung).

Die britischen Zollbehörden wollen beim innergemeinschaftlichen Onlinehandel mit Ware, die der Verbrauchssteuer unterliegt, eine in Großbritannien ansässige Person zur Verantwortung ziehen können.

5. Sanktionen bei Zuwiderhandeln

Empfindliche Geldbußen und in schweren Fällen Geld- oder Freiheitsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die gegen die Sorgfaltspflichten bei Feststellung des Mindestalters und gegen die Verbrauchssteuervorschriften verstoßen. Der deutsche Onlinehändler, der regelwidrig Alkoholika nach Großbritannien verbringt, ohne über den ernannten Steuerbeauftragten die Verbrauchssteuer entrichtet zu haben, muss damit rechnen, dass seine Ware durch den britischen Zoll beschlagnahmt wird.

6. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Deutsche Onlinehändler, die direkt Alkoholika an britische Verbraucher verkaufen wollen, sind gut beraten, sich der Dienste eines spezialisierten Versanddienstleisters für den Versand von Alkoholika zu vergewissern, der alle steuerrechtlichen Fragen einschließlich der Einbeziehung eines in GB ansässigen Steuerbeauftragten klärt sowie die Nachweispflichten für die Abgabe von Alkoholika an Minderjährige übernimmt. Im Regelfall wird ein solcher Versanddienstleister auch eine Lizenz für die Abgabe von Alkoholika haben.

Der Onlinehändler sollte allerdings in seinen AGB auf das Verbot der Abgabe von Alkoholika hinweisen und zusätzlich auf seiner Webseite darauf hinweisen, dass die Altersangabe bei Auslieferung der Ware überprüft wird. Die IT-Recht Kanzlei bietet hier auf das britische Recht angepasste Rechtstexte für ihre Mandanten an, die unter anderem auch die Frage der Abgabe von Alkoholika berücksichtigen.

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