Häufig ist es für Unternehmen interessant, ihre Restbestände sehr günstig zu verkaufen, um ihre Lager zu leeren oder ähnliches. Und damit werben sie dann – nicht zuletzt auch, um Traffic auf ihren Internetseiten zu generieren. Doch ist es zulässig, ein Produkt zu bewerben, von dem nur noch eine geringe Anzahl vorrätig ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Koblenz am 02.12.2015 (Az. 9 U 296/15)
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Der Sachverhalt
In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten, ging es um folgendes:
Die Beklagte wurde verklagt, weil sie sich nach Ansicht des Klägers wettbewerbswidrig verhielt. Sie hatte für den Verkauf von Staubsaugern eine Anzeige mit folgendem Zusatz in einer Zeitung annonciert:
„Nur in limitierter Stückzahl nur am Montag 14.02. oder ab 18 Uhr online kaufen“.
Bereits vier Minuren Zeit nach Beginn dieses Verkaufszeitraums, um 18.04 Uhr, waren keine Staubsauger mehr online verfügbar.
Der Kläger sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Vorinstanz, das Landgericht Koblenz, hatte die Klage abgewiesen, da es in dem Verhalten der Beklagten keinen Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gesehen hatte.
Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.
Die Entscheidung
Die Richter der 9. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Koblenz gaben dem Kläger Recht.
Nach deren Ansicht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass ihr Vorrat an den beworbenen Staubsaugern zur „Befriedigung der Nachfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht genügen“ würde.
Sie begründeten dies folgendermaßen:
Nach dem UWG (Nr 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Ware auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Zeitraum bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen.
Der Unternehmer müsse darüber aufklären, wenn Ware nur begrenzt vorrätig ist. Tut er dies nicht, so liege eine Irreführung durch Unterlassen vor.
Entscheidend sei der Begriff der „angemessenen Menge in einem angemessenen Zeitraum“. Diese Angemessenheit sei aus Sicht der Verbraucher zu bestimmen und nicht durch starre Fristen festgelegt. Nach Ansicht der Richter reicht der „inhaltslose“ Hinweis der Beklagten, die Staubsauger gebe es nur „in begrenzter Stückzahl“ nicht aus, um eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Dieser Hinweis setze die Verbraucher nur darüber in Kenntnis, dass die Ware nicht unbegrenzt verfügbar ist.
Er könne eine Irreführung der Verbraucher jedoch nicht beseitigen, wenn der Verbraucher „von vornherein keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben“.
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© K.C.
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