IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Einblendung von Pflichtangaben nach der PKWEnVKV bei Online-Werbung

22.12.2015, 14:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Ivon Wandtke
Einblendung von Pflichtangaben nach der PKWEnVKV bei Online-Werbung

Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 66/14 ) hat kürzlich entschieden, dass bei der Online-Werbung von PKW die Pflichtangaben nach der PKWEnVKV über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen spätestens in dem Augenblick einzublenden sind, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges gemacht werden.

Bei der Entscheidung ging es um eine Internetseite auf der gewerblich PKW verschiedener Marken beworben wurden. Die Bilder der Fahrzeuge samt Texten (u.a. PS-Anzahl) wurden als Diashow auf der Webseite angezeigt und waren jeweils mehrere Sekunden lang zu sehen. Sie wurden automatisch ersetzt, es sei denn der Besucher der Internetseite hielt ein Bild durch Anklicken an. In einem solchen Fall öffnete sich dann ein Feld mit Detailangaben zum Fahrzeug, in dem erstmals die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthalten waren. Diese Pflichtangaben hätten bereits auf der Startseite eingeblendet werden müssen, weil dort auch Angaben zur Motorisierung erfolgt waren.

Entscheidend ist nach dem Urteil allein, dass es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial handelte, in welchem die Fahrzeugmodelle mit Bildern und unter Angabe u.a. zur Motorleistung beschrieben wurden. Dem potentiellen Käufer wurde so der Eindruck vermittelt, dass die u.a. sofort zu lesende Angabe zur Motorleistung der Fahrzeuge wichtiger sei als die erst beim Anklicken eingeblendeten weiteren Informationen zum Kraftstoffverbrauch und/oder zu den CO2-Emissionen.

Wichtigstes Ziel der Verordnung (PKWEnVKV) ist es, den Verkauf von besonders CO2-effizienten Autos und Autos mit wenig Kraftstoffverbrauch zu fördern. Diesem Zweck lief die Werbung zuwider. Es bestand die Gefahr einer Vorabentscheidung des Benutzers der Internetseite aufgrund der alleinigen Angaben zur Motorisierung zugunsten eines Fahrzeugs, das sie bei Berücksichtigung der Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht ausgewählt hätten.

Für die rechtliche Beurteilung kam es nicht darauf an, ob diese Werbung im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes erfolgte oder bereits den „mouseover-Effekt“ beinhaltete.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Lübeck: Autowerbung auf Facebook
(02.08.2023, 18:22 Uhr)
LG Lübeck: Autowerbung auf Facebook
OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV
(05.12.2019, 09:13 Uhr)
OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV
BGH: PKW-Werbung auf YouTube erfordert Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
(11.12.2018, 09:09 Uhr)
BGH: PKW-Werbung auf YouTube erfordert Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Wer teilt ist verpflichtet: Geteilter Autotest auf Facebook mit PKW-EnVKV-Pflichtangaben
(02.11.2018, 13:21 Uhr)
Wer teilt ist verpflichtet: Geteilter Autotest auf Facebook mit PKW-EnVKV-Pflichtangaben
Facebook-Post eines Autohauses kann "Werbematerial" iSd. der Pkw-EnVKV sein
(21.08.2017, 08:17 Uhr)
Facebook-Post eines Autohauses kann "Werbematerial" iSd. der Pkw-EnVKV sein
Händler müssen Gesamtpreis für zu verkaufende Kraftfahrzeuge angeben
(15.01.2016, 15:16 Uhr)
Händler müssen Gesamtpreis für zu verkaufende Kraftfahrzeuge angeben
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei