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OLG Düsseldorf: Trotz geteiltem Spitzenplatz Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ zulässig

18.12.2015, 14:46 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Anna Bosch
OLG Düsseldorf: Trotz geteiltem Spitzenplatz Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ zulässig

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Lebensmitteldiscounter mit der Bezeichnung „Testsieger“ und dem Logo der Stiftung Warentest werben durfte, obwohl tatsächlich der Spitzenplatz geteilt war bzw. explizit gar nicht vergeben wurde. Erfahren Sie im heutigen Beitrag mehr, worauf es bei Werbung mit Verweisen auf Testergebnisse und Qualitätsurteile ankommen kann, um Irreführung von Verbrauchern und Abmahnungen zu vermeiden.

1) Um was ging es?

Der Kläger verlangte von der Beklagten – Betreiberin eines Lebensmittel-Discounters, die neben Lebensmitteln auch branchenfremde Ware verkauft - Unterlassung von Werbung für die Ultra-Mini-Energiesparlampe „B.“ mit dem Logo der Stiftung Warentest und der Bezeichnung als „Testsieger“.

Tatsächlich erhielt zwar bei dem Test, bei dem mehrere baugleiche Kompaktleuchtstofflampen getestet wurden, keine Lampe eine bessere Gesamtnote als GUT (2,2), jedoch gab es andere gleich gut bewertete Produkte. Auch die Bezeichnung „Testsieger“ fand sich an keiner Stelle des Testberichts. Der Kläger war der Ansicht, die Bezeichnung als Testsieger sei irreführend, wenn in Wirklichkeit ein oder mehrere Konkurrenzprodukte im vergleichenden Warentest dasselbe Qualitätsurteil erreicht haben.

Schon in der Vorinstanz war der Kläger – ein klageberechtigter Dachverband – jedoch mit seinem Unterlassungsbegehren gescheitert.

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2) Wie entschied das OLG Düsseldorf den Rechtsstreit?

Auch das OLG Düsseldorf wies das Unterlassungsbegehren zurück. Es vertrat die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch gemäß §§ 3, 5, 8 UWG auf Unterlassung der beanstandeten Werbung, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher nicht über das Ergebnis einer Warentests im Sinne einer Täuschung irregeführt werde.

a) Geteilter Spitzenplatz im Qualitätscheck

Dem OLG Düsseldorf zufolge, darf ein Produkt mit dem Titel „Testsieger“ geschmückt werden, solange das beworbene Produkt tatsächlich am besten bewertet worden ist, auch wenn andere Produkte die gleiche Gesamtnote errungen haben. Den Werbenden treffe keine Pflicht, über sämtliche Eigenschaften zu informieren, die für den Verbraucher von Interesse sein könnten – so auch nicht darüber, wie gut Mitbewerber in den Testreihen abgeschnitten haben.

„Ein Produkt, das den Spitzenplatz oder die beste im Test vergebene Note mit einem oder mehreren Produkten teile, dürfe in der Werbung als Testsieger bezeichnet werden.“

Der durchschnittliche Verbraucher gehe nämlich davon aus, dass es sich bei den Testergebnissen um gemittelte Gesamtnoten handelt. Solange das beworbene Produkt aber in den Einzelkategorien bzw. bei mathematisch exakter Berechnung, tatsächlich als einziges am besten abgeschnitten hat, sei der Zusatz „Testsieger“ zulässig. Dies war bei der beworbenen Energiesparlampe der Fall.

Die Bezeichnung „Testsieger“ bedeute lediglich, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten hat und sei somit zulässig.

b) Sieger ohne Siegerehrung

Auch der Titel „Testsieger“ durfte dem OLG Düsseldorf zufolge verwendet werden, auch wenn dieser durch das Testunternehmen nicht explizit verliehen wurde. Für den durchschnittlichen Kunden sei die Eigenschaft als gutes Produkt maßgeblich und nicht, ob ein formeller Verleihungsakt stattgefunden hat. Wäre dem so, dürfte nicht einmal derjenige, dessen Produkt allein das beste Gesamturteil erlangt hat, mit dem Zusatz „Testsieger“ werben, solange das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdrücklich verleiht. Anders als im Sport, erwartet der Durchschnittsverbraucher aber bei getesteten Produkten keinen Verleihungsakt, sondern lediglich, dass diese bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllen, die von externer Stelle getestet wurden. Stellt der „Testsieg“ eine objektiv richtige Tatsache dar, dürfe damit auch geworben werden - so das OLG Düsseldorf.

3) Fazit

Werbung mit dem Qualitätsmerkmal „Testsieger“ ist dem OLG Düsseldorf zufolge keine Irreführung des Verbrauchers, selbst wenn ein oder mehrere andere Produkte dieselbe Gesamtnote erhalten haben. Allerdings ist zu beachten, dass das beworbene Produkt bei weiterer Differenzierung (die für Kunden immer dann besonders relevant ist, wenn mehrere Produkte ähnliche Ergebnisse erzielt haben) objektiv das einzige beste Ergebnis erzielt hat, also inhaltlich zutreffend ist.

Lassen Sie sich beraten, welche Kriterien im Einzelfall erfüllt sein müssen, damit auch Ihre Werbung zulässig ist!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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