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LG Hamburg zur Verwendung kostenpflichtiger Rufnummern in der Widerrufsbelehrung

01.12.2015, 11:48 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Sarah Thomamüller
LG Hamburg zur Verwendung kostenpflichtiger Rufnummern in der Widerrufsbelehrung

Gem. § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB darf der Unternehmer dem Verbraucher für Fragen oder Erklärungen am Telefon kein Entgelt auferlegen, das das Entgelt für die gewöhnliche Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Wie also ist die Verwendung von 01805-er Servicenummern in der Widerrufsbelehrung rechtlich zu beurteilen? Darüber hatte kürzlich das LG Hamburg zu entscheiden.

Entscheidung des LG Hamburg

Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 03.11.2015, Az. 312 O 21/15, dass die Angabe einer 01805-er Rufnummer (Kosten in Höhe von 0,42 €/min. bzw. 0,14 €/min.) in der Widerrufsbelehrung den Voraussetzungen des § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB und des Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU entspreche.

Abzustellen sei alleine darauf, ob der Unternehmer durch die Verwendung der Nummer Gewinn erziele. Zulässig sei die Nutzung der Nummer also nur, wenn der Telekommunikationsdienstleister das Entgelt nicht an den Unternehmer abführe.

Weiter führte das Gericht aus, dass die anfallenden Kosten nicht so hoch seien, als dass ein Verbraucher aufgrund dessen auf die Ausübung seines Widerrufsrechts verzichten würde. Darüber hinaus wurde im konkreten Fall neben der kostenpflichtigen Rufnummer eine Emailadresse angegeben, über die ebenfalls der Kontakt zum Unternehmer aufgenommen werden konnte.

Die Wettbewerbszentrale hat Berufung eingelegt da es ihrer Ansicht nach nicht darauf ankommen könne, ob das Entgelt beim Provider bleibe oder an den Unternehmer abgeführt werde.

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Verfahren vor dem LG Stuttgart

Vor Kurzem hatte auch das LG Stuttgart über einen ähnlichen Fall zu entscheiden, in dem ebenfalls die Zulässigkeit der Verwendung von 0180-er Nummern streitig war (Beschluss vom 15.10.2015, Az. 11 O 21/15)

Das Gericht hat das Verfahren jedoch ausgesetzt und die diesbezüglich auftauchenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat nun folgendes zu prüfen:

  • Ist Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU so auszulegen, dass bei einer telefonischen Kontaktaufnahme keine höheren Kosten entstehen dürfen als bei einem gewöhnlichen Telefongespräch?
  • Steht Art. 21 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die die entstehenden Kosten dem Verbraucher auferlegt?
  • Ist solch eine nationale Regelung zumindest möglich, wenn der Unternehmer durch das höhere Entgelt keinerlei Gewinn erzielt?

Aussichten

Es ist zu erwarten, dass auch das OLG Hamburg das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des EuGH abwarten wird.

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