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Vorsicht bei Countdown-Angeboten Einblendung einer rückwärts laufenden Uhr kann irreführend sein

09.11.2015, 07:52 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Anna Bosch
Vorsicht bei Countdown-Angeboten Einblendung einer rückwärts laufenden Uhr kann irreführend sein

Das LG Bochum hatte kürzlich u.a. darüber zu entscheiden, ob die zu einem Online-Angebot über Mobiltelefonzubehör eingeblendete rückwärtslaufende Uhr einen Wettbewerbsverstoß darstellte. Erfahren Sie im heutigen Beitrag, warum solche Angebote irreführend sein können und wie Onlineshop-Betreiber Abmahnungen vermeiden können.

1) Was war geschehen?

Die streitenden Parteien sind Mitbewerber und vertreiben online u.a. Zubehör für Mobiltelefone. Nach erfolgloser Abmahnung, hatte das Landgericht Bochum über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit durch Einsatz eines eingeblendeten Countdown-Zählers zu entscheiden.

Die Beklagte warb mit stark reduzierten Artikelpreisen und zudem mit einer rückwärts laufenden Uhr, der ein „nur noch“ vorangestellt war. Die Klägerin störte sich insbesondere daran, dass nach Ablauf der – vermeintlichen – Angebotszeit die rückwärtslaufende Uhr aktualisiert wurde und erneut ein Countdown von 96 Stunden in Gang gesetzt wurde. Sie meinte, die rückwärtslaufende Uhr setze den Verbraucher bei der Kaufentscheidung unter Druck, da dieser annehmen müsse, dass nach Ablauf der Zeit ein höherer Preis zu zahlen sei. Dies sei Irreführung des Verbrauchers und somit wettbewerbswidrig, wenn tatsächlich die Zeit von Neuem anfinge zu laufen.

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2) Wie entschied das LG Bochum den Rechtsstreit?

Auch das Landgericht Bochum nahm einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 5 UWG an. Der Verbraucher wird durch die rückwärts laufende Uhr in unzulässiger Weise unter Zeitdruck gesetzt, denn er muss aufgrund der Gestaltung des Angebots davon ausgehen, dass nach Ablauf der durch die rückwärtslaufende Uhr angezeigten Zeit ein höherer Preis zu zahlen ist.

„Dem Kunden wird suggeriert, das Angebot sei zeitlich begrenzt, obwohl dies nicht der Fall ist. Verbunden mit der intensiv beworbenen erheblichen Preisreduzierung schafft dies eine zusätzliche Motivation für den Kunden, sich schnell zu entscheiden, damit er von diesem Angebot noch profitieren kann.“

Dies ist dem Landgericht Bochum zufolge angesichts des Umstands, dass das Angebot tatsächlich weiterläuft und der Artikelpreis unverändert bleibt, als irreführend einzustufen.

3) Fazit

Hoher Konkurrenzdruck sorgt oft dafür, dass Online-Händler ihre Produkte immer intensiver bewerben. Doch nicht alles, was Kunden zum Kauf motiviert ist erlaubt! Käufer dürfen nicht in die Irre geführt werden, da sonst kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen drohen. Insbesondere bei der Werbung mit Countdown-Zählern und der vermeintlich nur kurzzeitigen Preissenkung, die die Kunden zum sofortigen Kauf motivieren soll, ist Vorsicht bei der Angebotserstellung geboten.

Lassen Sie sich von der IT-Recht Kanzlei beraten, wie Sie abmahnsichere Angebote erstellen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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