LG Hamburg: „Visa Entropay“ darf nicht einzige unentgeltliche Zahlungsmethode sein
In jüngster Zeit hatten die deutschen Gerichte immer wieder darüber zu entscheiden, welche Zahlungsarten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden dürfen bzw. müssen. Im neuesten Urteil zu dieser Thematik ging es darum, ob das Anbieten von „Visa Entropay“ als einzige unentgeltliche Zahlungsart zulässig ist.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite Flugreisen anbietet, stellte seinen Kunden beim Ticketkauf lediglich eine unentgeltliche Zahlungsart, nämlich „Visa Entropay“ zur Verfügung. „Visa Entropay“ ist eine Art virtuelle Prepaid-Kreditkarte, für die man sich nur auf einer Website in englischer Sprache registrieren kann und die nur Besitzer einer gewöhnlichen VISA-Kreditkarte erhalten können. Andere unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten wurden nicht angeboten; für die restlichen Zahlungsmethoden wurde ein Aufpreis von 32,33 € verlangt.
Die Wettbewerbszentrale rügte dieses Vorgehen mit der Begründung, dass der Kunde gem. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB „mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit" erhalten müsse. „Visa Entropay“ sei in Deutschland nur wenig verbreitet, überhaupt besäßen nur 32% der Deutschen eine Kreditkarte.
Entscheidung
Das LG Hamburg folgte mit Urteil vom 1. Oktober 2015, Az. 327 O 166/15, der Ansicht der Wettbewerbszentrale. „Visa Entropay“ sei in Deutschland nur wenig verbreitet, sodass dem Großteil der Kunden kein unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stehe. Dies sei jedoch gem. § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB erforderlich, wonach dem Kunden bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten keine weiteren Zusatzkosten entstehen dürften.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Nachdem das OLG Dresden im Februar 2015 ungeläufige Kreditkarten und das LG Frankfurt a. M. im Juni 2015 „Sofortüberweisung“ als einzige unentgeltliche Zahlungsmethoden für unzumutbar erklärten, geht nun das Urteil des LG Hamburg in dieselbe Richtung. „Visa Entropay“ sei als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel nicht zulässig. Dem Kunden müsse neben kostenpflichtigen Zahlungsmethoden mindestens eine gängige und zumutbare, kostenlose Zahlungsart angeboten werden.
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