Händler haften für fehlerhafte Darstellungen auf der Verkaufsseite von eBay
Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 16.12.2014 (Az. 01 HK 0 1295/14) eine für Händler, die ihre Produkte auf Internetplattformen anbieten, relevante Entscheidung getroffen. Demnach haftet ein Online-Händler wettbewerbsrechtlich auch für technische Fehler einer Verkaufsplattform, die durch die unterschiedliche Darstellung bei verschiedenen Browsern entstehen.
Hintergrund der Entscheidung war eine aus technischen Gründen fehlerhafte Darstellung der Pflichtinformationen auf der Angebotsseite eines eBay-Händlers auf der Internetseite der Plattform. Der eBay-Händler sah sich einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Vereins ausgesetzt, da er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht darüber informierte, ob der Vertragstext nach der Bestellung von ihm gespeichert und ob dieser für den Verbraucher zugänglich gemacht wird (vgl. auch § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246c Nr. 2 EGBGB) . Der Händler hatte die notwendigen Informationen über den Vertragstext in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, diese waren aber bei einigen Browsern nicht oder nur fehlerhaft angezeigt worden:
„Die Seiten von eBay seien für Microsoft Internet-Explorer optimiert. Andere Browser könnten die Seiten generell anders anzeigen als vorgesehen.“
Verkaufsplattformen wie eBay seien zwar für etwaige technische Fehler mitverant-wortlich, dies genügt laut Ansicht der Richter für eine Entlastung aber allein nicht. Nutze der Händler die Internetplattformen, um seine Produkte online anzubieten, setze er objektiv erst die Ursache für den Verstoß, auch wenn er die Plattform nicht selbst programmiert oder pflegt. Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften liege in der Verantwortung des Online-Händlers.
Fazit
Das Urteil des LG Leipzig überrascht wenig, steht sie doch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Verantwortung von Online-Händlern für technische Fehler auf Plattformen. Zuvor hatte auch das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2010, I-4 U 225/09) eine Haftung einer Händlerin für fehlerhafte Darstellungen in der App der Plattform angenommen.
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es speziell um die eBay-App ("ebay mobile") für Apple-Produkte (iPhone, iPod, iPad), die im iTunes-Store erhältlich ist. Es handelt sich dabei um ein Programm von eBay für mobile Endgeräte, das die Angebote speziell für Apple-Produkte aufbereitet darstellt. Nach dem Urteil habe eBay aber ein Update zum Downloaden angeboten, das laut eBay „zusätzliche Informationen für gewerbliche Verkäufer in Europa“ enthalte.
Um dennoch Abmahnungen zu vermeiden, sollte ein Händler daher stets überprüfen, ob auch alle gesetzlichen Vorschriften auf verschiedenen Browsern oder in der mobilen Ansicht eingehalten werden oder notfalls seine Produkte auf diesen Plattformen nicht mehr anbieten.
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