Völlig unstrittig ist: Bietet ein Online-Händler Kabel ohne Stecker an, so unterliegen diese selbstverständlich der Grundpreisangabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 PAngV. Nur was gilt bei Kabel mit Steckern - sind hier tatsächlich auch Grundpreise auszuweisen? Dies ist derzeit ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Es gibt Argumente, die für aber auch gegen die Annahme einer Grundpreispflicht bei Kabel mit Steckern sprechen.
Interessant ist aber folgende Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erreicht, die uns heute erreicht hat.:
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"Bei der Fragestellung, ob Kabel mit Stecker der Grundpreisangabe gem. § 2 Abs. 1 PAngV unterworfen sind, kommen auch wir zu dem Ergebnis, dass eine Grundpreisangabe für dieses Produkt nicht erfor derlich ist.
Nach § 2 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1,2,4, oder 5 anzugeben. Zudem müssen die Angaben nach der PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1Abs.6 PAngV) .
In diesem Falle stellt sich also die Frage, ob die Ware (Kabel mit Stecker) nach Länge angeboten wird. Aus hiesiger Sicht kann dies verneint werden, da es sich bei Kabeln mit Steckern um ein Kombinationsprodukt handelt, das für eine Zuordnung als ,Stückware' spricht.
Zudem dürfte in den meisten Fällen der Stecker der höherwertige Warenanteil sein, was ein Umrechnen des Steckers auf ein Längenmaß als nicht sinnhaft erscheinen lässt. Eine Grundpreisangabe nach § 2 Abs.1 PAngV ist mithin nicht erforderlich.
Sehr wohl ist die Angabe der Lange des Produktes für den Verbraucher eine Zusatzinformation für den Kauf der Ware, da i.d.R. eine bestimmte Länge von der Kundschaft gewünscht ist.Die Frage, ob es sich evtl. um lose Ware i.S.v. § 2 Abs. 2 PAngV handelt, kann unseres Erachtens ebenfalls verneint werden. da die in Rede stehende Ware nicht in Anwesenheit oder auf Veranlassung von Letztverbrauchern abgemessen wird.
Wir möchten abschließend nochmals darauf hinweisen, dass die v.g. Auslegung der PangV dem behördlichen Vollzug dient und unter Ausschluss jeglicher Haftung steht. lnwieweit eine spätere gerichtliche Entscheidung zu dieser Fragestellung eine andere Beurteilung ergibt, mag allerdings dahingestellt sein."
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