IT-Recht Kanzlei aktualisiert ihre niederländischen AGB
Die IT-Recht Kanzlei hat ihre niederländischen AGB für den Verkauf von Waren in den Niederlanden aktualisiert und grundlegend überarbeitet - gerade was die AGB-Regeln zur Gewährleistungshaftung und der allgemeinen Haftung des Verkäufers angeht. Diese Änderungen wurden notwendig, da das niederländische Recht nur zum Teil den EU-Vorgaben (Verbraucherrechterichtlinie 2011/83, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG) folgt.
Es galt hier vor allem folgende wichtige Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Verbraucher kann die Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers durch einen Dritten vornehmen lassen, wenn der4 Verkäufer seiner Nachbesserungspflicht auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erfüllte hat.
- Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Mängel der Kaufsache gilt, dass das niederländische Kaufrecht die Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht an den Zeitpunkt der Lieferung der Ware sondern an den Zeitpunkt der Anzeige eines Mangels knüpft. So kann bei langlebigen Konsumgütern ein Mangel erst viele Jahre nach Kauf des Artikels angezeigt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die zweijährige Verjährungsfrist.
- Das niederländische Kaufrecht kennt bei der Verjährung von Sachmängelansprüchen keinen Unterschied zwischen Neuware und gebrauchter Ware.
- Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht wegen Mängelfolgeschäden aus Produkthaftung. Hier muss sich der Käufer an den Hersteller der Ware wenden.
Tipp: Sie haben Interesse an unseren niederländischen AGB für den Verkauf von Waren in den Niederlanden? Informieren Sie sich gerne hier.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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