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OLG Düsseldorf: Händler kann Abholung nach Widerruf regeln

22.04.2015, 10:05 Uhr | Lesezeit: 9 min
OLG Düsseldorf: Händler kann Abholung nach Widerruf regeln

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht hatte eine weitreichende Reform des Widerrufsrechts im B2C-Geschäftsverkehr zur Folge, welche nicht nur dessen gesetzlich normierten Ausübungsmöglichkeiten neu definierte, sondern zudem grundlegende Änderungen bei der Rückabwicklung der widerrufenen Verträge vorsah. Während so die bloße Rücksendung als zulässige Widerrufserklärung wegfiel, wurde der Verbraucher für den Fall des Angebots einer Abholung durch den Händler von seiner postalischen Rückgewährpflicht befreit. Alter und neuer Rechtslage ist allerdings nach wie vor gemein, dass von den gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf.

Über einen kuriosen Fall, dessen gerichtliche Beurteilung sowohl eine Subsumption unter die alten als auch unter die reformierten Widerrufsvorschriften erforderte, entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2014 (Az. I-15 U 46/14) und kam zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Rücksendemöglichkeit des Verbrauchers auf eine Abholung des Händlers im Widerrufsfall zwar nach alter Rechtslage unzulässig, nach neuer Rechtslage aber nicht zu beanstanden sei. Seit der Änderung wirke sie sich nämlich lediglich rechtlich vorteilhaft für den Verbraucher aus.

I. Was war passiert?

Dem Urteil des OLG Düsseldorf lag die Klage eines Verbandes von Gewerbetreibenden der Schmuck- und Bekleidungsbranche mit Spezialisierung auf den Online-Handel gegen einen konkurrierenden Unternehmer zu Grunde, welcher in seinen AGB für bestimmte Waren folgende Klausel verwendete:

„Rückgabe hochwertiger Uhren und Schmuck: Bei hochwertigen Uhren und Schmuck ist ein besonderer – kostenloser – Abholservice zur Rücksendung nötig. Die Rücksendung ist versichert und kann verfolgt werden. Wichtig: Benutzen Sie zur Rücksendung ausschließlich die Versandtasche und die Rückgabeunterlagen, die Sie mit der hochwertigen Ware erhalten haben. Sollten Sie diese nicht mehr zur Hand haben, fordern Sie bitte die Versandtasche und die Rückgabeunterlagen für hochpreisige Artikel über unseren Kundenservice an.

Bitte legen Sie die Ware und die ausgefüllten Unterlagen in die ebenfalls mitgelieferte Versandtasche. Versiegeln Sie die Tasche mit dem dafür vorgesehenen Sicherheitsverschluss. Hinweis: Der Retourenversand dieser Artikel ist nur mit der mitgelieferten Versandtasche möglich! Kündigen Sie Ihre Rücksendung über das Online-Rücksendezentrum an. Aufgrund Ihrer Bestelldaten geht unser System von einer hochpreisigen Rückgabe aus und Sie erhalten auch im Online-Rücksendezentrum die zur Rückgabe notwendigen Informationen.

Die Abholung erfolgt nach Wunsch Montag bis Freitag innerhalb eines von Ihnen ausgewählten 2-Stunden-Fensters. Sie können dieses Zeitfenster im Online Rücksendezentrum eingeben. Unser Kundenservice wird Sie kontaktieren, um den Termin zu bestätigen oder einen alternativen Termin vorzuschlagen. Die Ware wird von DHL Express abgeholt. Beachten Sie bitte, dass die Rücksendung nicht über eine Filiale der Deutschen Post DHL oder auf einem anderen Weg möglich ist.

Sobald B.de die Rücksendung von DHL Express erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“

Die Klägerin sah in den verwendeten Bestimmungen eine unzulässige Beschränkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach alter Rechtslage, weil diesem die Möglichkeit verwehrt werde, sein Widerrufsrecht durch die – damals noch in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. vorgesehene – bloße Rücksendung auszuüben.

Auch nach neuer Rechtslage sei die Klausel aber rechtswidrig, weil sich der Verbraucher ungeachtet der weggefallenen Möglichkeit zum Widerruf durch Rücksendung für die Rückgewähr der – insofern anderweitig widerrufenen Waren – einem zwingenden Abholprocedere unterwerden müsse. Dies verstoße gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung des §361 Abs. 2 BGB n.F und sei daher über §4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

II. Die Unzulässigkeit der Duldungspflicht zur Abholung im Widerrufsfall nach alter Rechtslage

Nach §355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. war die Möglichkeit des Verbrauchers, seinen Widerruf allein durch die Rücksendung der ungewünschten Ware zu erklären, ausdrücklich vorgesehen. Ihm stand somit grundsätzlich ein Wahlrecht zu, den Vertrag entweder durch eine schriftliche Erklärung oder durch die Rückgewähr der Kaufsache zu widerrufen.

Die Verpflichtung zur Einhaltung besonderer Modalitäten und die damit verbundene Auferlegung bestimmter Verbindlichkeiten – insbesondere die Nutzung der vorgesehenen Versandtasche und der mitgelieferten Unterlagen sowie die Aufforderung, auf die Abholung der Ware zu warten und diese keinem Versandunternehmen zur Rücksendung zu übergeben – wirkten sich nach alter Rechtslage unmittelbar auf die Rechte des Verbrauchers zur Ausübung seines Widerrufs aus.

Derjenige, der sich zu einem Widerruf durch Rücksendung entschied, wurde durch die weiteren Voraussetzungen insofern unangemessen eingeschränkt und an einer wirksamen Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert. Anders als das Gesetz, das an die Möglichkeit zur Rücksendung keine weiteren Anforderungen stellte, belasteten die Klauseln den Verbraucher durch die zusätzlichen Verbindlichkeiten nämlich erheblich.

Dies wiederum stand im Widerspruch zur Rechtsnatur des §355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., von dem als Schutzgesetz zu Gunsten des Verbrauchers nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden durfte.

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III. Die Zulässigkeit der Abholvorgabe im Widerrufsfall nach geltendem Recht

Auch wenn das OLG Düsseldorf die in Rede stehenden Klauseln auf Basis der alten Rechtslage für unzulässig erklärte, erklärte es den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers für unbegründet.

Dieser setze nämlich eine Wiederholungsgefahr sowohl zur Zeit der Verletzungshandlung als auch im Zeitpunkt des Urteils voraus. Eine Wiederholungsgefahr entfalle umgekehrt aber dann, wenn ein gerügtes Verhalten ehemals einer Verbotsnorm unterfiele, durch eine Gesetzesänderung inzwischen aber erlaubt sei.

So verhalte es sich aber mit der in Rede stehenden Klausel, die dem Verbraucher im Widerrufsfall zur Duldung einer Abholung durch den Unternehmer und zum Einleiten vorbereitender Maßnahmen verpflichte.

Anders als unter der alten Rechtslage nämlich wirke sich die verwendete Bestimmung nicht mehr auf das Recht des Verbrauchers zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufs aus, sondern regle nur noch die Modalitäten im Widerrufsfall.
Nach der Gesetzesreform sei die Möglichkeit zur Widerrufserklärung durch Rücksendung mit der Folge entfallen, dass nunmehr eine eindeutige – wenn auch nicht zwingend schriftliche – Mitteilung des Verbrauchers erforderlich sei.
Insofern setzte nach geltender Rechtslage die Beschränkung der Rückgewährmöglichkeiten des Verbrauchers und mithin die Pflicht zur Vorbereitung der Abmahnung voraus, dass dieser den Vertrag bereits vorher widerrufen habe. Eine Einschränkung oder Erschwerung der gesetzlich vorgesehenen Ausübungsrechte könne so nicht mehr angenommen werden.

Zwar seien unternehmerische Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten des Verbrauchers nach erfolgtem Widerruf im Rahmen des entstehenden Rückgewährschuldverhältnisses beträfen, ob ihrer Zulässigkeit ebenfalls daran zu messen, ob sie im Sinne des §361 Abs. 2 BGB n.F. zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben abwichen. Eine rechtliche Benachteiligung sei für den Fall der zwingenden Abholung von Vertragswaren aber ausgeschlossen.

Im Gegensatz zur alten Rechtslage differenziere das Gesetz in §357 Abs. 4 BGB n.F. erstmalig zwischen der Rückgewähr der Sache durch Rücksendung und derjenigen durch unternehmerische Abholung. Allerdings entbinde die Vorschrift den Verbraucher nach erfolgtem Widerruf lediglich von der Rücksendepflicht, wenn der Unternehmer eine Abholung angeboten hat. Eine Beschränkung des Rechts, die Ware zum Zwecke der Rückgewähr alternativ auch zurücksenden, enthalte die Regelung nicht, sodass es dem Verbraucher auch bei Angebot einer Abholung grundsätzlich möglich bleiben soll, die Kaufsache zurückzuschicken.

Die betroffene Klausel schließe dieses Rücksenderecht durch ihre Formulierung „Abholservice zur Rücksendung“ und die anschließenden Inhalte eindeutig aus.

Allerdings sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung die Abholung durch den Unternehmer eine im Vergleich zur eigenständigen Rücksendung für den Verbraucher vorteilige Option. Dies ergebe sich schon aus dem Gestaltungshinweis „Wir holen die Ware ab.“ Aus der Musterwiderrufsbelehrung nach Anhang I zu Art. 246a EGBGB, werde aber auch durch weitere rechtliche Erwägungen getragen.

Die Abholung erfolge insofern für den Verbraucher kostenlos, während er im Falle der Rücksendung bei entsprechender Belehrung durch den Unternehmer die Versandkosten zu tragen hätte. Gleichzeitig entfalle bei der Abholung das Risiko der Vebraucherhaftung für die Beschädigung oder den Untergang der Ware auf dem Weg zur Poststelle. Zudem aber entfalle bei der Abholung das Recht das Unternehmers, den Kaufpreis bis zum Erhalt der Ware einzubehalten. Vielmehr sei er in derlei Fällen nach eindeutigem Wortlaut des §357 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet.

Die in der Klausel aufgestellte Obliegenheit zur Nutzung der Versandtasche und der Rückgabeunterlagen sei allein deswegen keine Belastung, weil diese Gegenstände schon bei der originären Warenlieferung der Sendung beilagen und zudem jederzeit erneut angefordert werden konnten. Darüber hinaus aber würden dem Verbraucher Aufwendung in Bezug auf die Bereitstellung einer eigenen Verpackung erspart, zumal sein Haftungsrisiko für Transportschäden durch unsachgemäße Verpackung vollständig entfiele.

Eine vorherige Online-Ankündigung über das Rückgabezentrum sei ebenfalls keine Beschwer, weil der Verbraucher schon im Rahmen seiner Bestellung mit den Kommunikationsmodalitäten des Händlers bekannt gemacht worden sei. Demjenigen, der Bestellungen über das Internet tätigt, sei auch eine Kontaktierung des Vertragspartners über dasselbe Medium zuzumuten.
Die Vereinbarung eines Zeitfensters nach gegenseitiger Absprache erscheine interessengerecht, die Anwesenheitspflicht des Verbrauchers werde immerhin durch die übrigen Vorteile der Klausel aufgewogen.

IV. Kein Zurückbehaltungsrecht für Kaufpreis bei Abholung

Erklärte das OLG Düsseldorf die Beschränkung der Rückgewährmöglichkeiten des Verbrauchers im Widerrufsfall auf die Abholung auch für zulässig, sah es in der Formulierung

„Sobald B.de die Rücksendung von DHL Express erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst.“

einen Verstoß gegen die gesetzlichen Widerrufsbestimmungen.

Zwar sehe §357 Abs. 4 BGB das Recht des Unternehmers vor, die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Erhalt der widerrufenen Ware zu verweigern.

Allerdings entfalle dieses Recht nach Satz 2, wenn der Unternehmer die Abholung der Ware angeboten hat, sodass er in derlei Fällen zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet werde.

Dies müsse erst Recht gelten, wenn der Verbraucher aufgrund einer AGB-Klausel von vornherein nicht die Wahl hat, alternativ zur Abholung die Rücksendung der Ware zu wählen.

V. Fazit

Entgegen dem noch vor dem 13.06.2014 geltenden Recht sind AGB-Klauseln, die den Verbraucher im Widerrufsfall an der Rückgewähr der Sache per Rücksendung hindern und ihn stattdessen zur Duldung einer Abholung verpflichten, grundsätzlich zulässig. Sie regeln insofern nur die Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall und wirken sich ausschließlich zu dessen Vorteil aus, weil sie ihn einerseits von der Zahlung der Rücksendekosten entbinden und ihn andererseits von der Gefahrtragung für unzureichende Verpackungen auf dem Transportweg befreien.

Sofern derartige Klauseln weitergehende Handlungsobliegenheiten des Verbrauchers vorsehen, sollten Sie vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Rechtsprüfung im Einzelfall unterzogen werden. Immerhin sollen nach Ansicht des OLG Düsseldorf die Pflicht zur Nutzung von mitgelieferten Versandtaschen, zur Online-Ankündigung der Rückgewähr und zur Anwesenheit in einem vorher vereinbarten Abholzeitfenster zulässig sein.
Dahingegen sind Bestimmungen, welche im Falle der Abholung eine Zurückbehaltung des Kaufpreises bis zur Ankunft der Waren beim Unternehmer vorsehen, nach §357 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. stets unwirksam.

Trotz des weitgehend glücklichen Ausgangs zeigt die obige Entscheidung wieder einmal eindrucksvoll die teils verheerenden rechtlichen Konsequenzen auf, die Online-Händlern bei der Verwendung fragwürdiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen drohen. Um Rechtsunsicherheiten und Abmahnungen vorzubeugen, sollten Vertragsbedingungen stets im Voraus von fachkundigen Experten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen zu attraktiven Konditionen umfangreiche, laufend aktualisierte und frei konfigurierbare AGB-Pakete für Ihren rechtssicheren Internetauftritt. Für mehr Informationen oder weitergehende Fragen rund um Ihr Online-Gewerbe beraten wir Sie gern!

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