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LG Stuttgart: Sachmangel durch unangenehmen Geruch bei zu hohem Gehalt von Ameisensäure in Leder

18.02.2015, 16:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Evangelos Krachtis
LG Stuttgart: Sachmangel durch unangenehmen Geruch bei zu hohem Gehalt von Ameisensäure in Leder

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Gewährleistung / Mängelhaftung" veröffentlicht.

Mit Urteil vom 15.12.2014 (Az.: 27 O 324/13) hat das LG Stuttgart entschieden, dass eine übermäßige Chemikalienbelastung von Ledermöbeln durch Ameisensäure einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt. Maßgebend für den Sachmangel war ein unangenehmer Geruch, der von der Ledercouch ausging.

I. Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall beklagte sich die Käuferin nach dem Kauf einer Ledercouch-Garnitur für 6.000 € über einen störenden Geruch und Ausdünstungen. Trotz Austausch der Garnitur durch den Hersteller konnte der Mangel nicht behoben werden, zudem entstanden Risse im Leder. Nach erfolglosem Fristablauf zur Nachbesserung des Mangels erklärte die Käuferin den Rücktritt. Das beklagte Möbelhaus bestritt dahingegen die Mangelhaftigkeit des Möbelstücks und berief sich auf die gängige industrielle Praxis, Lederwaren mit der in Rede stehen-den Ameisensäure zu behandeln.

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II. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte das sachmangelbedingte Rücktrittsrecht der Käuferin und stellte die überhöhte Konzentration von Ameisensäure in der Ledergarnitur aus Gründen der drohenden Gesundheitsgefährdung einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gleich. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Nach Analyse eines Sachverständigen überschritt der Ameisensäuregehalt die üblichen Schwellenwerte, die für die (noch) zulässige Belastung von Textilerzeugnissen mit schädlichen chemischen Verbindungen herangezogen und zur Abwendung des Risikos einer Gesundheitsgefährdung entsprechend niedrig angelegt werden, um ein Vielfaches.

Die Dämpfe von Ameisensäure können als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben, so das Gutachten des Sachverständigen. Einige dieser Auswirkungen zeigten sich beim Ehemann der Klägerin.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder Verbandsempfehlung schließt die Beurteilung als Sachmangel nicht aus. Maßgebend bei der Annahme eines Sachmangels sei, ob die Eigenschaften – hier die Ameisensäurebelastung – bei Sachen gleicher Art üblich sind, wofür der objektive Erwartungshorizont des Durchschnittskäufers heranzuziehen sei.

Zwar sei ein gewisser – nicht festgesetzter - Wert an Ameisensäure üblich und vom Käufer grundsätzlich zu erwarten. Zumindest dessen Überschreitung um ein Vielfaches bedingt angesichts der drohenden Gesundheitsrisiken jedoch einen Mangel. Immerhin müsse der Käufer vernünftigerweise voraussetzen können, dass der Hersteller bei der Wahl seiner Produktions-schritte und -bedingungen die Gesundheitsinteressen seiner Abnehmer hinreichend berücksichtige.

Zwar existiere kein Richtwert zur Beurteilung der zulässigen Konzentration von Ameisensäure in Lederprodukten. Insofern nämlich seien zum einen die Vorgaben der Richtlinie 2006/15/EG für die Konzentration von Arbeitsstoffen in der Raumluft von Arbeitsstätten kein zuverlässiger Maßstab für die Einschätzung einer Überbelastung mit Ameisensäure. Zum an-deren aber fehle es auch in den Güte- und Prüfbestimmungen für Möbelstücke des „Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung“ an beurteilungstauglichen Grundlagen für die konkret in Rede stehende chemische Verbindung.

III. Fazit

Nach Ansicht des LG Stuttgart stellt eine überhöhte Konzentration von Ameisensäure in Le-dermöbeln einen Sachmangel dar, der zur Nachlieferung und bei erfolgloser Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Birgt die chemische Belastung einer Kaufsache eine Gesundheitsgefahr für den Käufer, mit der er vernünftigerweise nicht rechnen muss, ist regelmäßig von einem Mangel auszugehen. Auch wenn der industrielle Einsatz von Ameisensäure bei Ledererzeugnissen üblich ist und bis zu einer gewissen Grenze anspruchslos hingenommen werden muss, kann immerhin die Überschreitung der gewöhnlichen Werte um ein Vielfaches die gesetzliche Mängelhaftung auslösen. Insofern müsse der Käufer nämlich berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass bei der Fertigung der Kaufsachen seine gesundheitlichen Interessen hinreichend gewahrt werden.

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Bildquelle:
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