IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

BGH zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark

18.02.2015, 16:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
BGH zur Zulässigkeit des Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für  einen Früchtequark

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Health-Claims-Verordnung" veröffentlicht.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass der Werbeslogans "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf der Verpackung verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel), weil der Werbeslogan nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte. Im Übrigen sei der Slogan irreführend. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es hat angenommen, der Slogan sei irreführend, weil der Verkehr nicht erwarte, dass das Produkt der Beklagten einen wesentlich höheren Zuckergehalt als Milch aufweise.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren (vgl. Presseerklärung Nr. 200/2012 vom 5. Dezember 2012). Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das die Klage abweisende Urteil erster Instanz im Wesentlichen wiederhergestellt und die Sache allein zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Klägerin im Hinblick auf eine Verletzung der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen Informationspflichten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten nicht irreführend ist. Bei Früchtequark handelt es sich - so der Bundesgerichtshof - für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unterscheidet. Der in dem beanstandeten Slogan enthaltene Vergleich bezieht sich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch. Ebenso wenig fasst der Verkehr den Slogan als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf. Es handelt vielmehr um eine nach Art. 10 Abs. 3 zulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Oberlandesgericht nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit die Beklagte Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hätte geben müssen.

Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II"

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© amphaiwan - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Bochum zur Unzulässigkeit einer Werbeaussage zu einer Müdigkeitsverringerung auf einer Müsliverpackung
(18.03.2024, 11:37 Uhr)
LG Bochum zur Unzulässigkeit einer Werbeaussage zu einer Müdigkeitsverringerung auf einer Müsliverpackung
Verbot von Werbung für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben?
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Verbot von Werbung für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben?
OLG Hamburg: „Kann“ (als Möglichkeitsform) bei gesundheitsbezogener Werbung bereits irreführend
(19.12.2022, 16:52 Uhr)
OLG Hamburg: „Kann“ (als Möglichkeitsform) bei gesundheitsbezogener Werbung bereits irreführend
Werbung für Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist eine Gratwanderung
(23.09.2022, 10:28 Uhr)
Werbung für Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist eine Gratwanderung
Irreführung durch Verlinkung auf fremde Online-Werbung mit (unzulässigen) gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen
(02.08.2022, 15:36 Uhr)
Irreführung durch Verlinkung auf fremde Online-Werbung mit (unzulässigen) gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen
LG Osnabrück: Kategoriebezeichnung kann eine unzulässige Wirkungsaussage für ein Nahrungsergänzungsmittel darstellen
(21.07.2022, 11:31 Uhr)
LG Osnabrück: Kategoriebezeichnung kann eine unzulässige Wirkungsaussage für ein Nahrungsergänzungsmittel darstellen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei