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Abmahnungen wegen fehlender Sulfit-Hinweise in Online-Angeboten für Wein

05.02.2015, 13:15 Uhr | Lesezeit: 6 min
Abmahnungen wegen fehlender Sulfit-Hinweise in Online-Angeboten für Wein

Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)" veröffentlicht.

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Lebensmitteln" veröffentlicht.

Seit dem 13.12.2014 gelten vornehmlich für vorverpackte Lebensmittel die umfangreichen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dass diese auch für alkoholische Getränke Wirkung entfalten und zudem bestimmte eigenschafts- und unternehmensbezogene Informationspflichten für den Fernabsatz vorsehen, scheint vielen Händlern noch nicht hinreichend bewusst zu sein. Dies nehmen sich derzeit Verbraucherschutzvereine zum Anlass, um fehlende Sulfit-Hinweise in internetbasierten Wein-Angeboten abzumahnen. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe und mögliche Präventionsmaßnahmen.

1.) Pflichtinformationen für Wein im Fernabsatz nach der LMIV

Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.

Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.

Bei Online-Angeboten sind so spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.

Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.

Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% – ein Wert, den Wein stets übersteigt – ist in Art. 16 Abs. 4 LMIV eine Einschränkung des Pflichtumfangs insofern vorgesehen, als die Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses (seit dem 13.12.2014 verbindlich) und zur Ausweisung einer Nährwertdeklaration (ab dem 13.12.2016 verpflichtend, s. Art. 55 Abs. 2 LMIV) entbehrlich sein soll.

Mithin verbleiben für Weine folgende, im Fernabsatz stets anzuführende Angaben:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene)
c) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten 

d) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
e) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
f) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
g) den Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
h) das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
i) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
j) die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

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2.) Der Pflichthinweis auf Sulfite

Sulfite kommen – abgesehen von seltenen Ausnahmefällen – grundsätzlich in sämtlichen Weinerzeugnissen vor, weil sie zum einen als Konservierungsstoffe eingesetzt werden, um nach Abfüllung die Nachgährung zu verhindern und den Wein mithin länger lager- und haltbar zu machen. Zum anderen aber weisen bereits gegorene, aus Trauben gewonnene Flüssigkeiten stets auch einen natürlichen Sulfitgehalt auf.

a) auf Flaschenetiketten

Die Kennzeichnung oder Kenntlichmachung von enthaltenen Sulfiten in Wein ist allerdings keine erst durch die LMIV begründete Informationsobliegenheit, sondern ergibt sich für die zu bedruckenden Etiketten von Weinflaschen bereits aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002). Dieser Vorschrift nach ist der Hinweis „Enthält Sulfite“ ab einer Konzentration von 10 mg/l, die Wein regelmäßig überschreitet, auf den Etiketten anzubringen.

b) Im Fernabsatz

Während obige Pflicht der physischen Sulfitkennzeichnung jedoch regelmäßig nur den jeweiligen Hersteller bzw. Abfüller betreffen wird, ist ein entsprechender Hinweis auf Sulfite nach der LMIV auch für Händler verpflichtend, die Weine per Fernabsatz vertreiben.

Grundsätzlich ließe sich erwägen, dass bei Nichterforderlichkeit eines Zutatenverzeichnisses nach Art. 16 Abs. 4 LMIV gleichsam die Pflicht zur Kenntlichmachung weiterer Stoffe entfällt. Dieser Annahme ist jedoch mit aller Deutlichkeit zu widersprechen!
Sulfite werden nach Anhang II Nr. 12 nämlich als potenziell allergieauslösende Stoffe eingestuft und erfordern so über Art. 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. c LMIV im Fernabsatz stets einen entsprechenden Hinweis.

Die bei Weinen nicht verbindliche Anführung eines Zutatenverzeichnisses, in das Allergenangaben grundsätzlich unter Hervorhebung zu integrieren sind, ändert hieran nichts. Insofern ordnet Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 LMIV ausdrücklich an, dass im Falle einer Entbehrlichkeit des Zutatenverzeichnisses die Allergenkennzeichnung gerade nicht obsolet wird, sondern vielmehr mittels des vorangestellten Wortes „Enthält“ verdeutlich werden muss.

Online-Angebote von Weinen müssen, da die Erzeugnisse grundsätzlich Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l enthalten und letztere als allergieauslösende Stoffe behandelt werden, stets den Hinweis „Enthält Sulfite“ anführen.

Achtung: im Fernabsatz gilt diese Pflicht entgegen Art. 54 Abs. 1 LMIV unabhängig davon, ob die betreffende Ware bereits vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht worden sind. Die zitierte Vorschrift, die einen Abverkauf der nicht verordnungskonform gekennzeichneten Produkte ermöglicht, bezieht sich ausschließlich auf den stationären Handel und entbindet nicht von den Informationspflichten im Fernabsatz!

3.) Aktuelle Abmahnungen

Die Missachtung des nach der LMIV verpflichtenden Hinweises auf enthaltene Sulfite wird derzeit vermehrt vom „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.“ abgemahnt. Dabei folgt die Begründung eines Rechtsverstoßes den oben aufgeführten Grundsätzen:

„Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 vol. %. Trotzdem ist die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 4 LIMV, nach der ein Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 lit. b. LMIV), das sämtliche Inhaltsstoffe aufführt, nicht erforderlich ist und nach der damit auch der Hinweis auf in der Flüssigkeit vorhandene Sulfite im Fernabsatz überflüssig sein könnte, nicht einschlägig. Auch aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht, da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

Trotzdem ist die entsprechende Angabe im Fernabsatz zwingend erforderlich. Denn nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für alkoholische Getränke eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss innerhalb des Zutatenverzeichnisses auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen regelmäßig auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss."

Zwar lässt die rechtliche Subsumption außer Betracht, dass bei Entbehrlichkeit des Zutatenverzeichnis der Allergeninformation zwingend das Wort „Enthält“ voranzustellen ist. An der Begründetheit der Abmahnung ändert dies jedoch nichts.

4.) Fazit und Umsetzungsempfehlung

Weine enthalten regelmäßig Sulfite in Konzentrationen von über 10 mg/l, die nach Anhang II Nr. 12 LMIV als Allergene eingestuft werden und so im Fernabsatz die Pflicht zur Anführung eines entsprechenden Hinweises auslösen. Während die Kennzeichnung der Flaschenetiketten, die eine Kenntlichmachung der enthaltenen Sulfite ebenfalls vorsieht, regelmäßig dem Hersteller oder Abfüller obliegt, sind Händler nach der LMIV in sämtlichen Fernabsatzangeboten von Wein dazu verpflichtet, mit der Formulierung „Enthält Sulfite“ über den allergieauslösenden Inhaltsstoff zu informieren. Dies gilt, obwohl aufgrund des durchschnittlichen Alkoholgehalts von Wein ein Zutatenverzeichnis regelmäßig entbehrlich ist.

Online-Händler, die auf entsprechende fehlende Hinweise gerichtete Abmahnungen erhalten, sollten vor Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung sicherstellen, dass sämtliche einschlägige Wein-Angebote um die Pflichtinformation ergänzt wurden. Ansonsten drohen hohe, akkumulierte Vertragsstrafen.

Grundsätzlich wird allen Händlern, die sich vornehmlich auf den Vertrieb von alkoholischen Getränken per Fernkommunikation spezialisiert haben, empfohlen, den Informationsgehalt ihrer Angebote mit den Vorschriften der LMIV abzugleichen und gegebenenfalls unverzüglich zu erweitern. Insbesondere bei Wein ist die allergenbezogene Pflichtangabe „Enthält Sulfite“ zwingend anzuführen.

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