OLG Frankfurt a.M. zur Unzulässigkeit des Versandhandels von nicht jugendfreien Bildträgern ohne hinreichende Alterskontrolle
Bildträger mit nicht jugendfreien Inhalten unterfallen dem Regelungsbereich des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und lösen bei deren Vertrieb im Fernabsatzes eine Reihe von Verhaltenspflichten aus, deren Nichteinhaltung einem Wettbewerbsverstoß gleichkommen kann. Grundsätzlich ist so ein zuverlässiges Altersverifikationssystem in den Bestellvorgang zu integrieren und zudem sicherzustellen, dass die gelieferte Ware tatsächlich ausschließlich von der Person des Bestellers in Empfang genommen wird.
Inhaltsverzeichnis
Mit Urteil vom 07.08.2014 hat das OLG Frankfurt a.M. nun entschieden, dass der Versand eines Bildträgers ohne Jugendfreigabe wettbewerbswidrig ist, wenn aufgrund einer Phantasiebezeichnung innerhalb der Anschrift von vornherein nicht erkennbar ist, welche natürliche Person die Ware bestellt hat und planmäßig in Empfang nehmen soll.
Der Sachverhalt
Dem Urteil des Gerichts lag das Unterlassungsbegehr eines Mitbewerbers in Form einer einstweiligen Verfügung zugrunde, der auf einer Vertriebsplattform unter einer Phantasiebezeichnung ein nicht jugendfreies Videospiel des Antragsgegners bestellt und erhalten hatte, ohne dass eine Alterskontrolle oder die Lieferverweigerung wegen einer fiktiven Personenbezeichnung in der Anschrift, die mit dem Nutzernamen des Bestellers identisch war, erfolgt war. Der Antragssteller sah hierin einen Verstoß gegen §12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG und rügte diesen über §4 Nr. 11 UWG als unlautere Handlung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung und bejahte mithin einen Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG, indem es auf die Verletzung von Prüfpflichten des Versandhändlers abstellte.
Nach § 12 III Nr. 2 JuSchG sei der Versandhandel von Bildträgern, die mit „keine Jugendfreigabe“ von einer obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle, grundsätzlich unzulässig. Der „Versandhandel“ in diesem Sinne umfasse jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller und ohne technische oder sonstige Vorkehrungen zur Altersverifikation vollzogen werde.
Derartige Vorkehrungen habe der Antragsgegner nicht in ausreichender Weise getroffen. Zum einen nämlich sei vorauszusetzen, dass das erforderliche Alter des Bestellers bereits vor dem Versand der Medien verifiziert werde. Zum anderen aber müsse sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen werde und mithin dem volljährigen Besteller persönlich ausgehändigt werde. Eine sichere Methode sei hier ein Versand als „Einschreiben eigenhändig“, der eine Identitätsprüfung voraussetze.
Etwas anderes müsse jedoch gelten, wenn aufgrund einer für die Anschrift gewählten namentlichen Phantasiebezeichnung die ausschließliche Lieferung an einen Volljährigen überhaupt nicht sichergestellt werden könne. Liege der Anschrift keine Ausweisung einer natürlichen Person zugrunde, könne die Identität des Adressaten nicht hinreichend sicher auf dessen Volljährigkeit überprüft werden, sodass die Altersverifikation scheitern müsse. Es sei in diesem Sinne nämlich nicht auszuschließen, dass Minderjährige ein Bestellkonto mit derartigen Versandinformationen auf der Vertriebsplattform einrichteten.
Werde eine Phantasiebezeichnung als Empfängerinformation hinterlegt, ist für die Bewertung der Lauterkeit der Zustellung von nicht jugendfreier Ware nicht auf den Postzusteller abzustellen, der bei fehlender Identität des auf der Sendung ausgewiesenen Namens mit demjenigen auf dem Personalausweis des Entgegennehmers die Zustellung verweigern könnte. Vielmehr habe der Versandhändler sicherzustellen, dass in einem solchen Fall die Ware erst gar nicht auf den Weg gebracht werde.
Fazit
Beim Vertrieb von nicht jugendfreien Bildträgern im Fernabsatz ist grundsätzlich die Volljährigkeit des Bestellers vor Abschluss des Bestellvorgangs mit zuverlässigen Vorkehrungen zu verifizieren. Gleichzeitig aber muss durch die konkrete Versandart gewährleistet sein, dass auch nur ein Volljähriger die Bestellung tatsächlich entgegen nehmen kann. Wird gegen diese Prüfpflichten verstoßen, kann der Versand nach §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG wettbewerbswidrig sein, wobei ein Fehlverhalten des Postzustellers dem Händler nach §8 II UWG zugerechnet werden kann.
Wird aber bei der Bestellung in den Versandangaben eine Phantasiebezeichnung gewählt und ist somit der Empfänger keine erkennbare natürliche Person, obliegt es bereits dem Händler, die Lieferung nicht abzuschicken, und nicht erst dem Postzusteller, diese zu verweigern. In derlei Konstellationen kann nämlich von Anfang an nicht garantiert werden, dass hinter der Phantasiebezeichnung ein volljähriger Empfänger steht, sodass ein Versand an Minderjährige nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
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1 Kommentar
Der Versand kann auch scheitern, wenn die Alterskontrolle bei der Zustellung erfolgt, dann wäre bei Feststellen der Minderjährigkeit das Geschäft nicht vollzogen. Der Zusteller hat auch die Möglichkeit zu erkennen, dass der Empfänger eindeutig volljährig ist. So wie es der Amazon-Spezialversand macht (genaue Kontrolle des Namen und Alters des Empfängers anhand des Personalausweises bei Zustellung) ist es mmN wasserdicht. Wenn der Zusteller dann nicht richtig prüft hat der Händler ggf. Regressansprüche gegen das Versandunternehmen aus dem daraus entstehendem Schaden.