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Italienisches E-Commerce Recht: Produktbeschreibung im Onlineshop = verbindliches Vertragsangebot

21.07.2014, 11:08 Uhr | Lesezeit: 3 min
Italienisches E-Commerce Recht: Produktbeschreibung im Onlineshop = verbindliches Vertragsangebot

In Deutschland und in vielen anderen EU-Staaten wird die Produktbeschreibung im Onlineshop rechtlich lediglich als Einladung an den Kunden gewertet, ein vertraglich verbindliches Angebot in Form der Bestellung abzugeben. Der jeweilige nationale EU-Gesetzgeber kann diese Frage rechtlich aber anders regeln, er ist gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 nicht an einer anderen Regelung gehindert.

Die Verbraucherschutzrechtlinie 2011/83 will zwar für Kernfragen des Fernabsatzrechts vollharmonisiertes EU-Recht schaffen, dies gilt aber nicht für die Frage des Zustandekommens von Verträgen wie sich aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie ergibt.

Diese Richtlinie sollte das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt lassen, soweit vertragsrechtliche Aspekte durch diese Richtlinie nicht geregelt werden. Deshalb sollte diese Richtlinie keine Wirkung auf nationale Rechtsvorschriften haben, die beispielsweise den Abschluss oder die Gültigkeit von Verträgen (zum Beispiel im Fall einer feh­lenden Einigung) betreffen......

Nach italienischem Vertragsrecht wird in Auslegung des Art. 1336 Italienischer Codice Civile ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Angebot, das in seinen wesentlichen Elementen (wie Preis und Warenmerkmale, AGB) vollständig ist, als rechtlich verbindliches Angebot gewertet. Die Produktbeschreibung in einem Onlineshop, in der die AGB (z.B. per Link) aufgeführt sind und nach geltendem EU-Fernabsatzrecht ein Katalog von Pflichtinformationen zu den wesentlichen Merkmalen der Kaufsache hinterlegt ist, der alle wesentlichen Elemente umfasst, ist daher regelmäßig als ein rechtlich verbindliches Angebot des Onlinehändlers zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, da das Zustandekommen des Vertrages nicht durch den Austausch von E-Mails zustande kommt, sondern der Verbraucher regelmäßig durch einen elektronischen Bestellvorgang geführt wird, an dessen Ende das Klicken des Bestellbuttons steht.

Art 1336 Codice Civile
(1) Trattandosi di una proposta, l'offerta al pubblico deve presentarne tutti i requisiti, e cioè: a) deve essere completa (contenere gli elementi essenziali del contratto); b) deve essere manifestata con l'intenzione di impegnarsi. L'offerta al pubblico, però, a differenza della proposta rivolta a soggetti determinati, non è un atto recettizio [v. 1334], ma produce effetti nel momento in cui l'offerta sia resa conoscibile al pubblico (es.: pubblicità sui giornali, esposizione della merce col relativo prezzo, offerta di merce attraverso apparecchi a gettoni).

(2) La stessa forma di pubblicità (o una forma equivalente) prevista per l'offerta è richiesta per la revoca di essa, la quale, ove è assolto quest'onere di pubblicità, è efficace anche nei confronti di chi non ne abbia avuto notizia.

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Auswirkungen für den Onlinehändler

Der deutsche Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Italien vertreibt, muss sich also darauf einrichten, dass die Produktbeschreibung in seinem Onlineshop einschließlich der nach der Verbraucherschutzrichtlinie geforderten vorvertraglichen Pflichtinformationen nach italienischem Recht als rechtlich verbindliches Vertragsangebot angesehen wird. Der Vertrag kommt mit Bestellung der Ware durch den Kunden zustande. Der Onlinehändler hat also nicht wie nach deutschem Recht die Möglichkeit, die Bestellung als Angebot des Kunden abzulehnen oder sich eine Frist zur Annahme der Bestellung und damit zum Zustandekommen eines Vertrages auszubedingen.

Die IT-Recht Kanzlei hat diese italienische Besonderheit in den Rechtstexten, die sie Ihren Mandanten zur Verfügung stellt, berücksichtigt.

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