IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Der Sachverständige im IT-Prozess: BGH-Entscheidung zur Anhörung des Sachverständigen

12.12.2013, 07:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Der Sachverständige im IT-Prozess: BGH-Entscheidung zur Anhörung des Sachverständigen

Gerichtsprozesse im IT-Recht kommen oftmals nicht ohne das Gutachten eines Sachverständigen aus. Von seiner Einschätzung hängt die Entscheidung des Gerichts maßgeblich ab, auch wenn dem Gericht ein gewisser Entscheidungsspielraum bleibt. Liegt das schriftliche Gutachten vor, können beide Parteien einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stellen...

I. Die Entscheidung des BGH

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt,

  • dass einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen grundsätzlich stattzugeben ist, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist, und
  • dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen stattzugeben hat, wenn das Erstgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat.

Die Entscheidung des BGH vom 30.10.2013 (Az. IV ZR 307/12) stammt aus dem Bereich des Medizinrechts, die Grundsätze (s.u. Ziffer II.) gelten aber entsprechend im IT-Prozess.

Banner Starter Paket

Hintergrund der Entscheidung

Das Landgericht hatte die Klage eines bei einer privaten Krankenversicherung Versicherten gegen seine Versicherung abgewiesen. Er hatte auf Feststellung geklagt, dass die Versicherung ihm die Kosten für eine spezielle Therapie erstatten müsse. Das Landgericht war jedoch der Auffassung, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die gewünschte Behandlung medizinisch notwendig sei. Der Sachverständige habe nämlich im Gutachten überzeugend u.a. dargelegt, dass die Wirksamkeit der gewünschten Behandlung ungeachtet des hoffnungsvollen wissenschaftlichen Ansatzes medizinisch bisher nicht belegt sei.

Der Kläger hatte die Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beantragt. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da es an einem substantiierten Angriff auf die Feststellungen des Sachverständigen fehle. Der Beweisantritt des Klägers ziele, so das Landgericht, auf einen - unzulässigen - Ausforschungsbeweis ab. Das Berufungsgericht schloss sich dieser Auffassung an.

Das Landgericht habe den Antrag des Klägers, den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuhören, zu Recht abgelehnt.

Der Kläger rief den BGH an, der zu seinen Gunsten feststellte, dass ihn die Entscheidung schon deshalb in entscheidungserheblicher Weise in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze, weil weder das Landgericht noch das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen in mündlicher Verhandlung stattgegeben hatten.

II. Überblick über die Grundsätze zur Anhörung des Sachverständigen

Der BGH führt in seiner Entscheidung die Grundsätze zur Anhörung des Sachverständigen aus, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben. Zusammenfassend lauten diese:

1. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können.

2. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an,

  • ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht,
  • ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert oder
  • ob das schriftliche Gutachten Mängel aufweist.

3. Hat das Gericht erster Instanz einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung nicht entsprochen, muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.

4. Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt daher, bei Antragstellung allgemein anzugeben, in welcher Richtung die Partei durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

E-Mails im Zivilprozess – ohne Beweiswert?
(02.01.2014, 12:26 Uhr)
E-Mails im Zivilprozess – ohne Beweiswert?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei