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Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie – Urheberrecht ausgehebelt?)

16.08.2013, 20:32 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Stella Pötzl
Serie Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie – Urheberrecht ausgehebelt?)

Nutzung fremden Contents ohne Lizenz des Rechtsinhabers? In Teil 6 der Serie wurden die so genannten Schranken des Urheberrechts erläutert. Daneben kann unter Umständen eine zulässige, nicht erlaubnispflichtige Bearbeitung vorliegen, wenn es sich nicht um eine 1:1-Kopie eines fremden Werkes handelt, sondern um dessen Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts. Die Bearbeitung ist dann selbst urheberrechtlich geschützt ...

I. Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann als Vorlage für ein neues Werk dienen, bei dem es sich seinerseits um eine geistige Schöpfung handelt und das aus diesem Grunde auch selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Dem trägt § 3 UrhG Rechnung, der normiert, dass Bearbeitungen wie selbstständige Werke geschützt werden:

"Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."

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1. Voraussetzungen

Voraussetzung für § 3 UrhG ist zum einen, dass ein Werk bearbeitet wird, das in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, also hinreichende Schöpfungshöhe aufweist. Ist das Originalwerk kein schutzfähiges Werk, so stellt auch seine Veränderung keine Bearbeitung dar. Das durch Modifikation geschaffene Gebilde ist dann entweder seinerseits ein Werk im Sinne des § 2 UrhG oder es ist urheberrechtlich ohne Bedeutung.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Bearbeitung als geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellt. Sie muss also ein genügendes Maß an Eigenständigkeit enthalten. Ein Beispiel für eine Bearbeitung ist die Übersetzung eines Textes in eine andere Sprache.

Hinweis: Abwandlungen eines Werkes, die nicht den Grad einer persönlichen Schöpfung erreichen, unterliegen als bloße Vervielfältigung dem Recht des Urhebers des Originals (vgl. § 16 UrhG) .

Abzugrenzen ist die Bearbeitung von folgenden Begriffen:

  • Miturheberschaft: Hier erstellen Mehrere gemeinsam ein Werk, vgl. § 8 UrhG.
  • Umgestaltung: Hier stellt sich das Ergebnis, z.B. das satirische oder parodistische Aufgreifen eines Stoffes oder auch das Verfassen einer Fortsetzung, ohne weiteres als eigenes Werk dar.
  • Freie Benutzung: Hier dient das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage, diese ist jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen.

2. Rechtsfolgen

Bearbeitungen werden gemäß § 3 UrhG wie selbstständige Werke geschützt, d.h. sie genießen vollen urheberrechtlichen Schutz. Das Bearbeiterurheberrecht entsteht mit der Bearbeitung und bleibt noch 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters bestehen, vgl. § 64 UrhG.

An dem Originalwerk erwirbt der Bearbeiter keine Rechte, so dass er nur gegen eine rechtswidrige Benutzung seiner Bearbeitung vorgehen kann.

Hinweis: Die Regelung des § 3 UrhG ändert nichts an der Tatsache, dass auch die Bearbeitung eines Werkes in das Urheberrecht des Schöpfers des Originales eingreift. Diesem Umstand trägt § 23 UrhG Rechnung: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“ Der Gesetzgeber differenziert also zwischen der Erstellung und der Veröffentlichung einer Bearbeitung: Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes. Demgegenüber ist die Erstellung einer Bearbeitung grundsätzlich erlaubnisfrei.

III. Fazit

Die Bearbeitung eines Werkes ist grundsätzlich zulässig und genießt ihrerseits urheberrechtlichen Schutz. Bei einer Veröffentlichung ist jedoch vorher die Zustimmung des Urhebers des Originals einzuholen.

Außerdem ist zu beachten: Bei der veränderten Übernahme fremder Werke ist Vorsicht geboten. Wird eine Quelle nicht 1:1 übernommen, sondern verändert und dann als neues Werk ausgegeben, handelt es sich nicht automatisch um eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts, denn mit ein paar kleinen Änderungen ohne die erforderliche Schöpfungshöhe ist es nicht getan.

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1 Kommentar

J
J. Zacharias 14.09.2013, 13:47 Uhr
Urheberrecht wird oft als Keule missbraucht
Wenn man sich die Teile 6 und 7 langsam und gründlich durchliesst und durchdenkt und sie mit der gegenwärtigen Abmahnpraxis vergleicht, wird einem klar, dass das Urheberrecht oft als Keule missbraucht wird.
Gut, ich bin solchen Praktiken bisher immer noch entkommen. Ihre Serie wird mir sehr dabei helfen, dass es auch so bleibt.
Sehr lesenswert und von hohem Erkenntnisgewinn. Ich bedanke mich bei Ihnen und ihrer freundlichen Kollegin Autorin.

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