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Die rechtlichen Schwierigkeiten bei der internationalen Tätigkeit von Webshops

08.08.2013, 21:38 Uhr | Lesezeit: 4 min
Die rechtlichen Schwierigkeiten bei der internationalen Tätigkeit von Webshops

Was sind die gravierendsten Fallstricke für deutsche Online-Händler, die ins europäische Ausland verkaufen wollen? Ist der Online-Verkauf in einigen EU-Ländern vielleicht sogar einfacher als in Deutschland? Diese und weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag.

1. Was sind einige der gravierendsten und häufigsten rechtlichen Fallstricke für deutsche Online-Händler, die ihre Waren auch ins europäische Ausland verkaufen wollen?

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher im EU-Ausland können eine ganze Reihe rechtlicher Ärgernisse Online-Händler beschäftigen.

Nach der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO) hat beispielsweise ein Käufer, der Verbraucher ist, die Möglichkeit, bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Verkäufer vor ein Gericht am eigenen Wohnort zu ziehen. Ein Verkäufer muss sich somit auf einen Rechtsstreit im Ausland einlassen, etwa wenn darüber gestritten wird, ob die verkaufte Ware mangelhaft ist. Um solchen aufwendigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, wird der Verkäufer häufig auf eigene Rechte verzichten und gegenüber dem Verbraucher nachgiebig sein müssen. Umgekehrt kann der Verkäufer den Verbraucher gleichfalls nur vor einem Gericht im Heimatstaat des Verbrauchers verklagen, etwa wenn der Verbraucher den Kaufpreis nicht gezahlt hat.

Verkäufe ins europäische Ausland gestalten sich zudem bereits vertraglich schwierig. So können Verkäufer in ihren Shop-AGB zwar regeln, das Recht welches Staates auf den Kaufvertrag Anwendung finden soll. Allerdings gilt dieses Recht dann nicht in vollem Umfang. Verbraucher in der EU können sich stets auf das verbraucherschützende Recht ihres Heimatstaates berufen, da dieses immer gilt und vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Verkauft somit ein Webshop-Betreiber aus Deutschland beispielsweise eine Kaffeemaschine an einen Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich und ist deutsches Recht als anwendbares Recht vereinbart worden, so gilt für den Verbraucher gleichwohl auch österreichisches Verbraucherschutzrecht. Häufig können Online-Händler gar nicht beurteilen, welche Rechte dem jeweiligen Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat tatsächlich konkret zustehen.

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2. Was sind dabei einige der spektakulärsten Unterschiede bezüglich der Regelung des Online-Handels in europäischen Nachbarländern?

Im EU-Ausland gibt es im Vergleich zu Deutschland einige Unterschiede im Online-Handel.

So bestehen in anderen EU-Mitgliedstaaten etwa kürzere Widerrufsfristen beim Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften. Zwar geht das Widerrufsrecht auf europaweit einheitliche Vorgaben zurück. Allerdings war es den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gestattet, bei der Umsetzung über die einheitlichen Mindestvorgaben hinauszugehen und den Verbrauchern mehr Rechte zu geben. Deutschland ist in dieser Hinsicht besonders verbraucherfreundlich und gewährt den Verbrauchern eine Widerrufsfrist von 14 Tage, während andere Staaten wie England mit sieben Tagen weniger verbraucherfreundlich sind.

Der hohe Verbraucherschutz in Deutschland zeigt sich etwa auch im deutschen AGB-Recht. Werden Verbraucher durch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abweichung zum Gesetz unangemessen benachteiligt, so sind diese Klauseln unwirksam. Dasselbe gilt für überraschende Klauseln, mit denen der Verbraucher nicht zu rechnen braucht. Zwar haben auch andere Staaten rechtliche Regelungen zur Kontrolle und Korrektur von unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allerdings gehen diese häufig nicht so weit wie das deutsche Recht.

Mit der EU-Verbraucherrechterichtlinie, die gegenwärtig in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht umgesetzt wird, versucht der europäische Gesetzgeber die Rechtsvorschriften für den Online-Handel weiter anzugleichen. Ob dies gelingen wird, ist noch nicht absehbar.

3. Gibt es Regelungen wie das deutsche AGB-Recht, Verbraucherwiderrufsrecht und Lauterkeitsrecht in der Form auch im europäischen Ausland oder ist der Online-Verkauf in einigen Ländern eventuell sogar (deutlich) einfacher als in Deutschland?

Sowohl das AGB-Recht als auch das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften sowie das Lauterkeitsrecht gibt es nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Ausland. Dies liegt vor allem daran, dass viele dieser Regelungen auf gemeinsames Unionsrecht zurückgehen und somit im Grundsatz in jedem EU-Mitgliedstaat gelten. Allerdings haben die einzelnen Staaten bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in das jeweilige nationale Recht häufig einen gewissen Gestaltungsspielraum, so dass die Regelungen in den einzelnen Staaten im Detail dann doch verschieden sind.

Für Händler ist der Verkauf von Waren über das Internet im EU-Ausland häufig etwas einfacher als in Deutschland, zumindest aus rechtlicher Sicht. Oft ist das Verbraucherschutzniveau im EU-Ausland niedriger als in Deutschland, so dass weniger rechtliche Problemen auftreten.

4. Was müssen Händler tun, um auf der (rechts-)sicheren Seite zu stehen? Es ist davon auszugehen, dass es nicht reicht, sich selbstständig zu informieren. Bietet die IT-Recht-Kanzlei daher auch Schutz und Beratung für Geschäfte im Ausland?

Webshop-Betreiber sollten sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland informieren und sich vor allem dann gut beraten zu lassen, wenn sie Waren im EU-Ausland verkaufen wollen. Die Rechtslage ist selbst für geschäftserfahrene Händler ansonsten kaum durchschaubar.

Daher sollten sich die Händler von einer spezialisierten Anwaltskanzlei beraten lassen. Die IT-Recht Kanzlei bietet eine solche Beratung gerne an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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