OLG Hamm: unzulässige Werbung „mit über 7.000 Vitalstoffen“ in „Original Spiruletten mit Gerstengras“
Werbeaussagen, mit denen für „Original Spiruletten mit Gerstengras“ in der Weise geworben wird, dass das Produkt „über 7.000 Vitalstoffe“ enthalte und Gerstengras „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sei, sind irreführend und zu unterlassen. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 30.04.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen bestätigt.
Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt über das Internet „Original Spiruletten mit Gerstengras“ als Nahrungsergänzungsmittel. Diese bewarb sie u.a. mit den Aussagen, dass das Produkt „über 7.000 Vitalstoffe“ enthalte und dass das Gerstengras „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sei. Diese Werbung beanstandete der klagende Verband als unzutreffend und damit irreführend und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch des Klägers bestätigt. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen verstießen gegen Art. 8 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Nach dieser Bestimmung dürften nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt seien und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprächen. Diesen Voraussetzungen genügten die beanstandeten Werbeaussagen nicht.
Die Werbeaussagen enthielten nährwertbezogene Angaben. Als Nahrungsergänzungsmittel seien die „Original Spiruletten mit Gerstengras“ Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die Angabe, diese Spiruletten enthielten „so viele Vitalstoffe“, sei nährwertbezogen, sie weise dem Produkt besondere positive Nährwerteigenschaften zu. Unter Vitalstoffen verstehe man alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen, u.a. Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme. Ausgenommen seien nur Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen.
Die beanstandete nährwertbezogene Werbung der Beklagten sei gem. Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässig. Der nährwertbezogene Begriff „Vitalstoffe“ sei in der Anlage zur HCVO nicht aufgeführt und dürfe deswegen nicht verwandt werden. Er sei unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasse. Außerdem entspreche die Werbung nicht den in der HCVO festgelegten Bedingungen. So habe die Beklagte bereits nicht vorgetragen, dass die in den Spiruletten enthaltenen und als Vitalstoffe bezeichneten Substanzen in einer für den Körper verfügbaren Form vorlägen, was gem. Art. 5 Abs. 1 HCVO erforderlich sei. Zudem fehlten die gem. Art. 6 Abs. 1 HCVO notwendigen wissenschaftlichen Nachweise zu den nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben der beanstandeten Werbung.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04.2013 (4 U 149/12)
Quelle: PM des OLG Hamm
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