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Drum prüfe...nicht: Keine Kontrollpflicht für Ehepartner bei Filesharing!

04.06.2013, 10:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Bodo Matthias Wedell
Drum prüfe...nicht: Keine Kontrollpflicht für Ehepartner bei Filesharing!

Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass es keine umfassenden Kontrollpflichten zwischen Ehepartnern bezüglich der Internetnutzung im Hinblick auf illegales Filesharing gibt. Etwas anderes gilt wohl dann, wenn konkrete Hinweise auf Missbrauch, etwa von Urheberrechten, bestehen. Ansonsten ist eine generelle Überwachungs- und Hinweispflichtpflicht als unzumutbar abzulehnen. Insbesondere haftet derjenige Ehegatte auf den der Internetzugang angemeldet ist nicht automatisch für die Urheberrechtsverletzungen als Mittäter, Teilnehmer oder sonstiger Störer. Für den Kläger bedeutet dies, dass er aufpassen muss nicht auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13;

Der Fall

Die Ehefrau des Anschlussinhabers beging am gemeinsam genutzten Computer diverse Urheberrechtsversetzungen, indem sie Filme zum download anbot. Deshalb wurde der Ehemann als Anschlussinhaber auf Schadensersatzzahlung und Unterlassung in Anspruch genommen. Daraufhin gab die Ehefrau gegenüber dem Kläger zu, dass sie die Urheberrechtsverletzungen begangen hatte und verpflichtete sich zur Zahlung auf Schadensersatz sowie Unterlassung. Die Klage wurde daraufhin nicht auf die Ehefrau umgestellt, sondern für erledigt erklärt.

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Das Problem

Dem Kläger wurden durch die einseitige Erledigungserklärung die Kosten des Verfahrens auferlegt, § 91 ZPO. Hiergegen erhob dieser Beschwerde mit dem Ziel, dass die Prozesskosten dem Ehemann aufzuerlegen seien. Immerhin sei doch dieser als Anschlussinhaber Mitverantwortlicher und somit zur Kostentragung verpflichtet.

Die rechtliche Einordnung

Das Gericht wies diese Beschwerde als unbegründet zurück und blieb bei der Kostenentscheidung zulasten des Klägers. Eine Teilnehmerhandlung zu den Urheberrechtsverletzungen seiner Frau sei alleine aus dem Umstand, dass der gemeinsam genutzte Internetanschluss auf seinen Namen gemeldet ist, nicht herleitbar. Insbesondere kann ihm nicht so einfach unterstellt werden, dass er von den Aktivitäten seiner Frau wusste und diese billigte oder gar förderte.

Auch der Versuch des Klägers, eine Verantwortlichkeit des Ehemannes als Störer herzuleiten, schlug fehl. Hierzu genügt das bloße zur Verfügungstellen des Internetanschlusses noch nicht.

Vielmehr müssten, um eine ausufernde Haftung des Anschlussinhabers zu verhindern, weitere Voraussetzungen hinzutreten. Als eine solche wird z.B. eine Hinweis- Aufklärungs- und Überprüfungspflicht gegenüber Dritten genannt. Solche Obliegenheiten sind allerdings beim „gesetzlich geregelten Verhältnis zwischen Ehepartnern“ als unzumutbar abzulehnen. Nach einem anderen Urteil solle dies sogar denn gelten, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen.

Fazit

Der vorliegende Fall macht die missliche Lage eines Rechtsinhabers, im vorliegenden Fall der Urheberrechte zu den vertriebenen Filmen, deutlich, der vor Gericht zieht um sein „gutes Recht“ durchzusetzen. Letztendlich ist es ihm gelungen sein Recht zu schützen, allerdings ist ihm vor Gericht der Klagegegner „abhandengekommen“. Vorliegend konnte dem Ehemann keine Störerhaftung nachgewiesen werden. Durch die „einseitige Erledigungserklärung“ seitens des Klägers ohne etwa eine Klageumstellung auf die Ehefrau, wurde die ursprüngliche Klage bedeutungslos. Nach den allgemeinen Regeln über die Kostentragungspflicht ist für die Kostenentscheidung des Gerichts der ohne die Erledigung zu erwartende (theoretische) Verfahrensausgang ausschlaggebend.

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