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BGH zu medizinischen „Zentren“: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht

19.04.2013, 11:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
BGH zu medizinischen „Zentren“: Aktuelle Rechtsprechung zum Zentrumsbegriff im ärztlichen Werberecht

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weist der Begriff „Zentrum“ in der Medizin auf eine überdurchschnittliche Bedeutung und Ausstattung der Einrichtung sowie eine besondere Kompetenz des Personals hin; eine allgemeine Ausstattung sowie personelle Besetzung wird dieser Bezeichnung daher nicht gerecht. Die Entscheidung des BGH hat auch schon Eingang in die allgemeine Rechtsprechung gefunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 104/10; aktuell OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, Az. 2 U 64/12).

Urteil des Bundesgerichtshofs

In seiner Entscheidung vom Januar 2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ für eine Krankenhausabteilung zu entscheiden. Dabei handelte es sich um eine Unterabteilung der Fachabteilungen für innere Medizin und Frührehabilitation, die von einem Neurologen als Chefarzt geleitet wurde.

Die Richter des BGH konnten jedoch kein „Zentrum“ in dieser Abteilung erkennen, da es keine besondere regionale Bedeutung, keine überdurchschnittliche Ausstattung und auch kein besondere Kompetenz des eingesetzten Personals aufwies (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2012, Az. I ZR 104/10; mit weiteren Nachweisen):

"Die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden aufgrund der verwendeten Bezeichnung ‚Neurologisch/Vaskuläres Zentrum‘ annehmen, die von [dem Klinikbetreiber] eingerichtete Unterabteilung habe besondere Bedeutung und damit auch eine jedenfalls über den Durchschnitt hinausgehende Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung auf dem von der Beklagten genannten Gebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff ‚Zentrum‘ von zahlreichen Krankenhäusern generell im Zusammenhang mit den darin vorhandenen Fachabteilungen verwendet wird.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich […] auch nicht aus dem Umstand, dass das Wort ‚Zentrum‘ in § 95 SGB V als Bestandteil des zusammengesetzten Begriffs der ‚Medizinischen Versorgungszentren‘ verwendet wird. Dabei handelt es sich um ‚fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte […] als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind‘ (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Vielmehr deutet die Verwendung des Wortes ‚Zentrum‘ in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Leistungen eines medizinischen Zentrums über das Leistungsangebot eines von den Krankenkassen zugelassenen niedergelassenen Arztes hinausgehen müssen. Eine Einrichtung ist erst dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB V)."

Die Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ sei daher für Patienten irreführend und nach den Regeln des allgemeinen Wettbewerbsrechts verboten, soweit eine besondere Qualität der Einrichtung nicht vorliegt.

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Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart

Basierend auf dieser Rechtsprechung hat inzwischen auch das OLG Stuttgart ein „Zentrum“ als wettbewerbswidrig erkannt. Betroffen war ein „Hör- und Tinnitus-Zentrum Heilbronn“; hinter dieser Bezeichnung verbarg sich ein Unternehmen aus dem Bereich Hörgeräteakustik. Auch hier entschieden die Richter, dass der Begriff irreführend sei, da er dem Patienten eine besondere Bedeutung und Kompetenz des Anbieters suggeriere; der Zusatz „Heilbronn“ relativiere diese Annahme nicht, sondern verweise in den Augen der Patienten lediglich auf den geographischen Bereich, innerhalb dessen sich das „Zentrum“ durch seine hervorgehobene Bedeutung auszeichne (vgl. aktuell OLG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2012, Az. 2 U 64/12).

Das Unternehmen hat dieses Problem mittlerweile recht elegant gelöst und bezeichnet sich nun selbst als „Hörcenter“.

Kommentar

Die Auswahl einer wohlklingenden Bezeichnung für medizinische Abteilungen bzw. Niederlassungen ist mitunter nicht ganz einfach, da viele Begriffe mit bestimmten fachlichen Erwartungen verknüpft oder anderweitig geschützt sind. So darf sich bspw. nicht jede erweiterte kardiologische Abteilung gleich „Chest Pain Unit“ nennen, sondern bedarf hierfür einer eigenen Zertifizierung.

Aber bereits neutrale Begriffe wie „Zentrum“ unterliegen in der Medizin einer gewissen Erwartungshaltung seitens der Patienten. Während im allgemeinen Wettbewerb theoretisch schon ein Bäcker und ein Metzger unter dem gleichen Dach als „Einkaufszentrum“ firmieren dürften, werden medizinische Zentren grundsätzlich mit gehobener Ausstattung und Kompetenz verknüpft (laienhaft ausgedrückt: Zentrum ist da, wo der Rettungswagen die besonders schlimmen Fälle hinfährt).

Auf den Begriff „Zentrum“ sollte in der Medizin daher verzichtet werden, soweit die derart bezeichnete Abteilung nicht tatsächlich

  • eine besondere (über)regionale Bedeutung und/oder
  • eine besondere technische/medizinische Ausstattung und/oder
  • überdurchschnittlich kompetentes bzw. erfahrenes Personal

aufweist. Die vom BGH angesprochenen „Medizinischen Versorgungszentren“ (§ 95 Abs. 1 SGB V), die sich v.a. durch eine interdisziplinäre Besetzung auszeichnen, sollten sich auch an genau diese vom SGB V festgelegte Bezeichnung halten.

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