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LG Düsseldorf: Die Bewerbung von Kinderspielzeug mit „frei von Phthalaten“ ist unzulässig

03.04.2013, 14:12 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag.iur. Johannes Well
LG Düsseldorf: Die Bewerbung von Kinderspielzeug mit „frei von Phthalaten“ ist unzulässig

Am 26.02.2013 entschied das LG Düsseldorf in der Rechtssache Az.: 34 O 18/13, dass die Bewerbung eines Kinderspielzeuges mit dem Hinweis „frei von Phthalaten“ unzulässig sei, da es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handele und dies also eine unzulässige Werbung im Sinne des § 5 UWG sei.

I. Sachverhalt

In einem Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung sollte es dem Antragsgegner bei Androhung von Ordnungsmitteln bis EUR 250.000,-- untersagt werden, das von ihm vertriebene Kinderspielzeug mit dem Hinweis „frei von Phthalaten“ zu bewerben.

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II. Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf sah in diesem Hinweis tatsächlich einen Fall der irreführenden Werbung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und gab dem Antrag dementsprechend statt. Der Antragsgegner habe eine Selbstverständlichkeit unzulässiger Weise hervorgehoben. Da Kinderspielzeug grundsätzlich frei von Phthalaten zu sein habe, stelle die besondere Hervorhebung der Tatsache, dass es dieser gesetzlichen Anforderung entspräche, eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar. Für diese sähe es nämlich so aus, als böte der so Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern etwas besonderes an. Alle in Deutschland angebotenen Spielwaren hätten aber frei von Phthalaten zu sein.

III. Fazit

Vorsicht also mit der Bewerbung eines Produktes mit einer Selbstverständlichkeit! Denn auch das LG Frankfurt am Main hat erst kürzlich entschieden (Az.: 2-03 O 205/12 vom 08.11.2012), dass eine solche Werbung unzulässig sein kann. Ruft der Hinweis auf eine gesetzlich geforderte Selbstverständlichkeit bei einem Verbraucher den Irrtum hervor, dass das beworbene Produkt aufgrund dieser Selbstverständlichkeit den Produkten von Mitbewerbern überlegen sei, ist dieser Hinweis unzulässig. Der so Werbende würde sich gegenüber seinen Mitbewerbern einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und somit gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verstoßen.

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