AG Lichtenberg: Fernabsatzverkäufer hat den vollen Kaufpreis auch dann rückzuerstatten, wenn die Ware prüfbedingte Gebrauchsspuren aufweist
Das Amtsgericht Lichtenberg (Berlin) entschied am 24.10.2012 in der Rechtssache Az.: 21 C 30/12, dass ein Fernabsatzverkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises selbst dann nicht verweigern dürfe, wenn die zurückgesandte Ware zwar deutliche, aber prüfbedingte Gebrauchsspuren aufweise.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Ein Privatmann kaufte über das Internet einen Katalysator für seinen alten Benz, der laut Herstellerangaben genau für seinen Typ Pkw passen sollte. Nach der Lieferung ließ sich der spätere Kläger den Katalysator in sein Auto einbauen und machte eine Probefahrt. Dabei stellte er zu seiner Enttäuschung fest, dass er nicht mehr die gewohnte Leistung abrufen konnte. Also widerrief er gegenüber dem späteren Beklagten, dem Online-Shop für Kfz-Zubehör, den Kaufvertrag, und sandte ihm den wieder ausgebauten Katalysator zurück. Der Kfz-Zubehör Händler weigerte sich jedoch den Kaufpreis zurückzuerstatten, da er der Ansicht war, dass der Katalysator aufgrund der deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren nun wertlos sei.
II. Entscheidung des AG Lichtenberg
Das AG Lichtenberg sah im Einbau und kurzzeitigen Gebrauch zwar durchaus eine Verschlechterung des Katalysators, qualifizierte diese aber als notwendige Begleiterscheinung der Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise. Ein Kunde habe nämlich das Recht, auch über den Fernabsatz erworbene Waren in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren. Und dies sei bei einem Katalysator nun mal nur über den Einbau und die Inbetriebnahme im Fahrzeug möglich.
Zu dem Wertverlust, der mit dem Einbau und der Ingebrauchnahme einherging, führte das AG aus, dass dieser unerheblich sei,
"denn der Kunde soll nicht nur die Möglichkeit haben, zu Prüfzwecken die Ware aus der Verpackung zu nehmen, die gekauften Teile zu besichtigen und die Vollständigkeit zu überprüfen."
Auch der Einwand, in einem Ladengeschäft könne ein Kunde die Ware ebenfalls nur in Augenschein nehmen, und nicht ausprobieren, ließ das AG nicht gelten. Erstens sei dies nicht alleiniger Prüfungsmaßstab, und zweitens hätte der Kunde im Ladengeschäft mehrere Katalysatoren unmittelbar anschauen und vergleichen können, wohingegen er im Fernabsatz einzig auf die Bilder angewiesen sei.
III. Fazit
Wer im Internet solche Artikel anbietet, deren Prüfung nur mit Wertverlust einhergehen kann, läuft diesem Urteil zufolge erhebliche Gefahr auf diesem Wertverlust sitzen zu bleiben. Es ist also ratsam sich sehr genau zu überlegen, ob man solche Artikel anbietet, und wie man dann die Gefahr des Wertverlustes einpreist.
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