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Schweiz übernimmt EU-Health Claims

22.02.2013, 17:22 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Schweiz übernimmt EU-Health Claims

Die Schweiz hat vor kurzem ihre Vorschriften über gesundheitsbezogene Werbeaussagen bei Lebensmitteln („health claims“) nahezu vollständig mit den Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (HCVO) der EU harmonisiert. Einige Besonderheiten sind beim grenzüberschreitenden Lebensmittelhandel mit der Schweiz aber weiterhin zu beachten.

Wer an „Schweiz“ und „Ernährung“ denkt, wird vermutlich sofort an Berge von Schokolade und Seen von geschmolzenem Käse denken. Das ist den Schweizern gegenüber aber nicht ganz fair: Die Eidgenossen verfügen über ein sehr ausgeprägtes Ernährungsbewusstsein und auch eine entsprechende Rechtslage, was gesundheitsbezogene Werbeaussagen bei Lebensmitteln („health claims“) betrifft. Diese hat sich bislang parallel zur EU-Rechtslage – und somit auch mit einigen Unterschieden – entwickelt. Nach einer Pressemitteilung des Eidgenössischen Bundesamtes Für Gesundheit (BAG) wurde jetzt jedoch eine umfassende Angleichung an die unionsrechtliche Health-Claims-Verordnung (HCVO) vorgenommen.

Angaben wie „fettarm“, „zuckerfrei“ oder „reich an Vitamin C" unterliegen seit März 2008 auch in der Schweiz strengen Reglements, die in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung (LGV) bzw. der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) niedergelegt sind. Größtenteils ähnelten die zugelassenen Claims denen aus der HCVO, wobei die zulässige Wortwahl oftmals abwich und insgesamt nur etwa 30 Claims zugelassen waren. Im Rahmen eines größeren Bündels von Harmonisierungsvorhaben wurden jetzt stattdessen über 200 Claims aus der HCVO für die Schweiz übernommen; „alte“ Angaben nach der abgelösten Schweizer Rechtslage sollen noch bis Ende 2013 zulässig sein.

Abweichend hiervon bestehen weiterhin Unterschiede bei Claims für Produkte, die mit probiotischen Keimen angereichert sind: Diese sind zwar in der Schweiz, nicht aber in der EU zulässig; sie sollen jedoch vom BAG neu geprüft werden. Ferner wurden aus der HCVO nicht die Claims für

  • Aktivkohle (Carbo medicinalis),
  • Lactulose (modifizierter Milchzucker),
  • Monacoline (Lipidsenker),
  • Melatonin und
  • Monascus purpureus („Rotschimmel“)

übernommen, da diese Substanzen in der Schweiz dem Arzneimittelrecht unterliegen. Die übrigen Claims sind nun jedoch für die Schweiz und den gesamten europäischen Wirtschaftsraum gültig; hierdurch erhoffen sich die Schweizer eine Reduzierung von Handelshemmnissen, da in der EU gelabelte Lebensmittel nun hinsichtlich etwaiger Health Claims auch mit der Schweizer Rechtslage konform sind (und umgekehrt).

Händler beiderseits der Schweizer Grenze sollten jedoch weiterhin bedenken, dass im jeweils anderen Rechtsraum ein abweichendes Lebensmittel-, Wettbewerbs- und Kaufrecht gilt. Die Harmonisierung bezieht sich also nur auf die Claims selbst, nicht jedoch auf Werbung, Vertragsbeziehungen und allgemeine Lebensmittelkennzeichnung.

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