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Schweizer Obligationenrecht: Gewährleistungsfrist wird auf zwei Jahre erhöht!

22.02.2013, 14:18 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Schweizer Obligationenrecht: Gewährleistungsfrist wird auf zwei Jahre erhöht!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Schweiz E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Im Schweizer Obligationenrecht (OR), dem Gegenstück zum deutschen BGB, stand Verbrauchern bislang eine Gewährleistungsfrist („Verjährung“) von einem Jahr zur Verfügung – diese wurde nun auf zwei Jahre verdoppelt. Darüber hinaus wurden noch weitere Neuerungen in das OR eingepflegt, die teilweise auch Unternehmer begünstigen. Eine Harmonisierung mit dem Unionsrecht, wie bei zahlreichen anderen Revisionen in der Schweiz, wurde indes nicht vorgenommen.

Laut einer Pressemitteilung des Bundesrates wurde die Revision des Verjährungsrechts vorgenommen, um bekannte Probleme mit der Gewährleistung in der Schweiz zu beheben. Geändert wurden konkret Art. 210 und Art. 371 des [Obligationenrechts](http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index.html); die neue Rechtslage gilt seit 01.01.2013.

Neue Rechtslage

Art. 210 Abs. 1 OR lautet neu:

"Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat."

Bislang haftete der Verkäufer gegenüber dem Käufer nur während einer Jahresfrist für Mängel an der gekauften Sache, was häufig dazu führte, dass die Gewährleistungsfrist noch vor Entdeckung des Mangels verstrichen war. Dieses Problem soll durch die Verlängerung behoben werden; bei Neuwaren hat der Verkäufer zudem keine Möglichkeit mehr, diese Frist vertraglich zu verkürzen. Dennoch bleiben Schweizer Verbraucher weiterhin verpflichtet, die Ware direkt nach dem Kauf auf Mängel zu untersuchen und diese ggf. dem Verkäufer zu melden!

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Ausnahmen für „Occasionwaren“

Bei gebrauchten Waren („Occasionen“) kann die Frist verkürzt werden, sie muss aber mindestens ein Jahr betragen, vgl. Art. 210 Abs. 4 lit. a OR:

"Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn […] sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt […]."

Längere Frist für Einbauten in Immobilien

Eine fünfjährige Gewährleistungsfrist soll für den Fall gelten, dass eine mangelhafte Ware in eine Immobilie eingebaut wird und dort zu einem Schaden führt, vgl. Art. 210 Abs. 2 OR:

"Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben."

Hier wird auch der Unternehmer begünstigt: bislang übernahm der Verkäufer die Gewährleistung gegenüber dem Käufer auch schon für fünf Jahre, konnte aber nur ein Jahr lang Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen. Jetzt beträgt die Frist in beiden Fällen fünf Jahre, vgl. Art. 371 Abs 1 OR:

"Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre."

Kommentar

Die Schweiz und Europa wachsen immer weiter zusammen – nun auch mit einer zweijährigen Gewährleistungsfrist. Zu beachten ist hier aber, dass – im Gegensatz zu vielen anderen Revisionsvorhaben in der Schweiz – hier keine Harmonisierung mit dem EU-Recht vorgenommen wurde! Es wurde lediglich ein identischer Fristenlauf eingeführt. Tiefergehende Probleme aus dem vertragsrechtlichen Bereich werden auch künftig vertiefte Kenntnisse des Obligationenrechts erfordern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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4 Kommentare

D
Daniel Dübner 24.08.2022, 09:36 Uhr
Gewährleistung zwischen Schweizern und Europäern
Guten Tag.
Ich habe ein Unternehmen eröffnet in der Schweiz und frage mich, wenn ich Ware in das europäische Ausland versende, ob ich mich dann auch an das Gewährleistungsrecht der EU halten.
Vielleicht besteht die Möglichkeit die Gewährleistung zu reduzieren wenn man mit z.B. Deutschen Natürlichen oder Juristischen Personen macht?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
E
Elio Maroadi 19.04.2017, 14:02 Uhr
Garantieverlängerung Nikon Produkt für Schweiz, Europa und Worldwide
Habe eine Fotokamera am 22.06.2015 gekauft. Besitze eine Garantieerklärung vom Hersteller mit einer Swiss Garantie.
Für die einjährige Garantieverlängerung um weitere 2 Jahre, muss man sich aber innert 90 Tagen online registrieren, was ich korrekt gemacht habe.
Auf der Garantieerklärung steht noch zusätzlich ".....erweitert die einjährige Nikon European Service Warrenty und die einjährige Nikon Worldwide Service Warranty um weitere zwei Jahre. Die zusätzliche Nikon Garantie gilt, wenn Sie Ihr Produkt innert 90 Tagen nach dem Kauf online registrieren". Gelten nun die gesetzlichen Mindestgarantie von 2 Jahren oder (mit Verlängerung) auf total 3 Jahren? Gilt es auch (weitere zwei Jahre = total 3 Jahre) auch für die European und Worldwide? Muss ich die defekte Kamera in der Schweiz zur Überprüfung bringen oder kann ich es gemäss Garantiebestimmung auch Worldwide zur Reparatur bringen?
J
Jura-Moe 09.12.2013, 14:55 Uhr
Beweislast
Sprich, die 6-Monatige Beweislastumkehr, nach der der Verkäufer (bzw. Käufer nach 6 Monaten) zu beweisen hat, dass die Ware bei Herstellung fehlerfrei war fällt in der Schweiz nicht an?
K
KeDa 21.05.2013, 14:21 Uhr
B2B - Verhältnis
Diesbezüglich hätte ich eine Frage. Wissen Sie evtl. wie es im Rahmen eines B2B Verhältnisses geregelt wird ? Ist eine Verkürzung bis zu einem Jahr zulässig zwischen Unternehmern ?
Gruss

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