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Tabakerzeugnisse: größere Hinweise zur Warnung vor Gesundheitsrisiken und Verbot starker Aromen

20.12.2012, 13:17 Uhr | Lesezeit: 4 min
Tabakerzeugnisse: größere Hinweise zur Warnung vor Gesundheitsrisiken und Verbot starker Aromen

Nach jahrelangen Beratungen hat die Europäische Kommission diese Woche ihren Vorschlag zur Änderung der Tabakrichtlinie angenommen. Der Vorschlag enthält neue und strengere Vorschriften darüber, wie Tabakerzeugnisse hergestellt, aufgemacht und verkauft werden können. Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und rauchlose Tabakerzeugnisse mit charakteristischen Aromen werden verboten. Außerdem werden große bildliche Warnungen vor Gesundheitsrisiken auf Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen zwingend vorgeschrieben.

Die Richtlinie regelt grenzüberschreitende Internetverkäufe und sieht technische Merkmale zur Bekämpfung des illegalen Handels vor. Außerdem werden Maßnahmen für Produkte vorgeschlagen, die bisher nicht eigens geregelt waren, wie E-Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse. Kau- und Schnupftabak unterliegen fortan eigenen Vorschriften für Kennzeichnung und Inhaltsstoffe. Das bestehende Verbot von Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) wird aufrechterhalten.

Warum werden die EU-Rechtsvorschriften geändert?

Die derzeit geltende Richtlinie über Tabakerzeugnisse (2001/37/EG) stammt aus dem Jahr 2001. Seither haben bedeutende Entwicklungen auf den Märkten, in der Wissenschaft und auf internationaler Ebene stattgefunden. So liegen jetzt zum Beispiel neue Erkenntnisse über in Tabakerzeugnissen verwendete Aromastoffe und die Wirksamkeit von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen vor. Neuartige Produkte wie elektronische Zigaretten wurden auf den Markt gebracht, und die jüngsten Marketingstrategien setzen auf besonders ansprechende Verpackungen und Aromen. Auf internationaler Ebene haben die EU und alle ihre Mitgliedstaaten das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) ratifiziert, das im Februar 2005 in Kraft trat. Infolgedessen sind einige der derzeit geltenden Bestimmungen der Richtlinie überholt. Außerdem haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungsansätze verfolgt, was zu Abweichungen zwischen den Gesetzen der Mitgliedstaaten über die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen geführt hat.

Mit ihrem neuen Vorschlag reagiert die Kommission auf diese Entwicklungen ebenso wie auf Forderungen des Europäischen Parlaments und des Ministerrats sowie auf ihre eigenen Berichte über die Anwendung der Tabakrichtlinie aus den Jahren 2007 und 2009, in denen Bereiche genannt wurden, in denen Verbesserungsbedarf besteht.

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Hauptbestandteile des Vorschlags:

Der Vorschlag sieht größere Änderungen der derzeit geltenden Richtlinie vor, und zwar hauptsächlich in folgenden Bereichen:

  • Kennzeichnung und Verpackung: Alle Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen müssen einen kombinierten textlichen und bildlichen Warnhinweis tragen, der 75 % der Vorder- und der Rückseite der Packung einnimmt, und sie dürfen keine Werbeelemente tragen. Die gegenwärtigen Informationen über Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid, die als irreführend betrachtet wurden, werden durch eine seitlich auf der Packung angebrachte Informationsbotschaft ersetzt, der zu entnehmen ist, dass Tabakrauch über 70 krebserregende Stoffe enthält. Den Mitgliedstaaten steht es frei, in begründeten Fällen neutrale Einheitsverpackungen einzuführen.
  • Inhaltsstoffe: Es wird ein elektronisches Meldeformat für Inhaltsstoffe und Emissionen eingeführt. Der Vorschlag sieht ein Verbot für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und rauchlosen Tabak mit charakteristischen Aromen und ein Verbot von Produkten mit erhöhter Toxizität und erhöhtem Suchtpotenzial vor.
  • Rauchloser Tabak: Das Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch (Snus) wird aufrechterhalten, außer für Schweden, für das eine Ausnahme gilt. Alle rauchlosen Tabakerzeugnisse müssen auf den Hauptflächen der Verpackung gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, und Produkte mit charakteristischen Aromen dürfen nicht verkauft werden. Neuartige Tabakerzeugnisse bedürfen der vorherigen Anmeldung.
  • Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie: Nikotinhaltige Erzeugnisse (z. B. elektronische Zigaretten), deren Nikotingehalt unter einer bestimmten Schwelle liegt, dürfen auf den Markt kommen, müssen aber gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen. Produkte, deren Nikotingehalt oberhalb dieser Schwelle liegt, sind nur zulässig, wenn sie als Arzneimittel – wie beispielsweise Nikotinersatztherapeutika – zugelassen sind. Pflanzliche Raucherzeugnisse müssen ebenfalls gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen.
  • Grenzüberschreitender Fernabsatz: Vorgesehen sind eine Meldepflicht für Internet-Einzelhändler und ein Mechanismus zur Altersüberprüfung, um sicherzustellen, dass Tabakerzeugnisse nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden.
  • Illegaler Handel: Ein Rückverfolgungssystem und Sicherheitsmerkmale (z. B. Hologramme) sind vorgesehen, um sicherzustellen, dass in der EU nur Produkte verkauft werden, die den Bestimmungen der Richtlinie genügen.

Verfahren und Zeitplan

Der Vorschlag wurde nach umfassender Anhörung der Interessenträger, die auch eine öffentliche Konsultation umfasste, angenommen, auf die 85 000 Antworten eingingen. Während seiner Erarbeitung wurde eine gründliche Folgenabschätzung vorgenommen, bei der die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen verschiedener in Betracht gezogener politischer Optionen geprüft wurden. Mehrere externe Studien wurden während dieses Verfahrens in Auftrag gegeben.

Als Nächstes wird der Vorschlag im Europäischen Parlament und im Ministerrat erörtert. Es wird erwartet, dass er 2014 angenommen wird. Dann könnte er 2015 oder 2016 in Kraft treten.

Weitere Informationen

Quelle: PM der EU-Kommission

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