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Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache: beim Handelskauf

08.12.2012, 15:27 Uhr | Lesezeit: 5 min
Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache: beim Handelskauf

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "BGH: Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für B2B" veröffentlicht.

Gemäß § 439 BGB werden auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der mangelfreien Sache geschuldet.

 

Da die gelieferten Motoren mangelhaft waren, konnte die Klägerin gemäß § 439 Abs. 1, 2. Alt BGB nicht nur Ersatzlieferung im engeren Sinne verlangen, was bereits erfolgt und nicht Gegenstand der Klage ist, sondern auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Armaturen.

Herkömmlich war die Auffassung im deutschen Recht herrschend, dass die Kosten für Aus- und Einbau einer mangelhaften Kaufsache nicht im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB geschuldet waren, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, wie er im vorliegenden Fall nicht gegebenen, was späterer Stelle noch näher darzulegen sein wird. Der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB im Hinblick auf Richtlinien der EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Kaufsache verlangt werden kann. Europarechtlich zwingend ist diese Auslegung allerdings im Hinblick auf eine vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur im Fall des Verbrauchsgüterkaufs, wie er vorliegend nicht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit jedoch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB nicht zwischen einem Verbrauchsgüterkauf und Kaufverträgen zwischen Unternehmen unterschieden, also keine “gespaltene Auslegung” vorgenommen.

Das kann nicht ohne Weiteres damit erklärt werden, dass der Entscheidung ein Verbrauchsgüterkauf zu Grunde lag, weshalb der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen habe, sich zu einem Vertrag zwischen Unternehmen zu äußern. Der Bundesgerichtshof hat nämlich bei der teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB, die er in derselben Entscheidung befürwortet hat, das Ergebnis ausdrücklich auf den Fall des Verbrauchsgüterkaufs beschränkt, eben ohne eine solche Einschränkung auch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB zu machen. Das ist aus der Sicht der Kammer ein sehr starkes, fast schon zwingendes Indiz dafür, dass der Bundesgerichtshof der Auffassung war, dass die Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB einheitlich, also auch im Falle von Verträgen zwischen Unternehmen, gelten solle. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof hier nicht nur beiläufig über eine im gegenständlichen Fall nur periphere Frage entschieden hatte, sondern über eine ganz zentrale Frage des Falls, die große Aufmerksamkeit in der Fachöffentlichkeit auf sich gezogen hatte, und bei dem der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel über die weit reichenden Folgen seiner Entscheidung sein konnte. Der Bundesgerichtshof hätte seine Aussagen zur Auslegung ohne Weiteres mit Einschränkungen versehen können, wie „zumindest im Falle des Verbrauchsverkaufs“, was häufig geschieht, wenn der Bundesgerichtshof sich in einer Frage nicht über die jeweils gegebene Fallkonstellation hinaus festlegen will. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof seine Formulierungen zu dieser Frage ohne sorgfältige Überlegungen zu den Folgen getroffen hat.

Der Bundesgerichtshof ist nicht der Gesetzgeber und das deutsche Recht kennt auch keine rechtliche Bindung der unteren Gerichte an die Rechtsauffassung höherer Gerichte (mit gewissen, vorliegend nicht bedeutsamen Ausnahmen). Andererseits hält das Landgericht es im Hinblick auf die Qualifikation und die Bedeutung des höchsten Zivilgerichts für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Deutschland für geboten, sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs anzuschließen, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Gründe dagegen sprechen. Solche gewichtige Gründe sieht die Kammer bei der hier in Rede stehenden Frage nicht. Vielmehr sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Gründe für die oben dargestellte Auslegung.

Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nun gefundene Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die nächstliegende ist, mit dem Wortlaut aber durchaus vereinbar ist. Eine unterschiedliche Auslegung derselben Vorschrift in unterschiedlichen Fällen ist nach Auffassung der Kammer bedenklich und sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen gewichtige Gründe dafür sprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Bundesgerichtshof aus zwingenden Gründen des Europäischen Rechts veranlasst sieht, bei der Auslegung des § 439 Abs. 3 BGB vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen; hier wird die Abweichung dann auf die Fälle beschränkt in denen das zwingend geboten ist. Solche zwingenden Gründe sind beim Absatz 1 nicht ersichtlich.

Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf durch die §§ 478, 479 BGB bessere Rückgriffsmöglichkeiten gegen seinen Verkäufer hat wegen der Aufwendungen, die er bei einer mangelhaften Ware seinem Käufer erstatten muss, als er sie im Falle eines Verkaufs an einen Unternehmer hat. Das spricht in der Tat kennt indiziell für eine gespaltene Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dieser Gesichtspunkt erscheint jedoch nicht von ausreichendem Gewicht, um im Ergebnis eine solche gespaltene Auslegung zu rechtfertigen. Der Verkäufer hatte nämlich in jenem Fall auch die Möglichkeit, sich wegen der von Käufern geltend gemachten Aufwendungen zu versichern. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall offenbar auch getan. Eine solche Versicherung ist auch nicht erst im Hinblick auf die neuerliche Auslegung dieser Vorschrift geboten, sondern war schon früher im Hinblick auf ein mögliches schuldhaftes Verhalten veranlasst. Beim Kauf an einen Unternehmer ist der Verkäufer durch § 439 Abs. 3 BGB deutlich besser als beim Verbrauchsgüterkauf gegen unverhältnismäßige Aufwendungen geschützt; gerade durch diese Vorschrift kann der Verkäufer vor im Einzelfall unangemessen Belastungen geschützt werden. Durch § 377 HGB wird dem Verkäufer beim Verkauf an einen Unternehmer regelmäßig (wenn auch nicht in jedem Fall) ein baldiges Bekanntwerden etwaiger Mängel gewährleistet.

Mehrwertsteuer war nicht hinzuzurechnen, da es sich im Verhältnis der Parteien nicht um einen steuerbaren Umsatz handelt. Die Klägerin ist infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch nicht mit Mehrwertsteuer belastet. Dementsprechend hat sie auch keine Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Die der Klägerin insgesamt zugesprochenen Beträge liegen knapp unter dem vierfachen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Sie stellen für ein mittelständisches Unternehmen wie die Beklagte sicher eine erhebliche Belastung dar. Die Kammer hält die Belastung jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Armaturen und der Mängel für den (vormaligen) Betrieb der Klägerin nicht für unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Aufwendungen für die Beschaffung neuer Armaturen hinzukamen, und dass diese (nach der Darstellung der Beklagten) wegen der Eilbedürftigkeit rund das Doppelte des ursprünglichen Kaufpreises betrugen.

Quelle: PM des Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 O 11/10 KfH

 

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