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LG Düsseldorf: Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern

01.09.2012, 16:57 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Düsseldorf: Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern

Das Landgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.

Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten NespressoMaschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegnerinnen verkaufen – bis zu einem Drittel günstiger – Kaffekapseln mit dem Zusatz „geeignet für Nespresso-Maschinen“. Dies wollte die Antragstellerin unterbinden.

Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten NespressoMaschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten NespressoMaschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.

Die Antragstellerin kann gegen die Urteile Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

(LG Düsseldorf, Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12; Urteile vom 16. August 2012)

Quelle: PM des LG Düsseldorf

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