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Andere Länder, anderes Impressum: Interessantes Konzept der Wirtschaftskammer Österreich

05.07.2012, 20:26 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag. iur Christoph Engel
Andere Länder, anderes Impressum: Interessantes Konzept der Wirtschaftskammer Österreich

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Österreich E-Commerce (AGB)" veröffentlicht.

Wer dachte, dass die Impressumspflicht in Deutschland umständlich ist, kennt die Regelung in Österreich noch nicht. Fast schon genial ist jedoch die Problemlösung in der Alpenrepublik: Über eine mehr oder weniger verpflichtende Verlinkung auf eine Seite der Wirtschaftskammer Österreich kann der Impressumspflicht dort recht bequem Genüge getan werden.

In Österreich ansässige und tätige Unternehmen müssen im Geschäftsverkehr – und auf ihren Websites – eine Vielzahl an Informationspflichten beachten, ganz ähnlich wie in Deutschland. Ebenso ähnlich wie in Deutschland ist der Inhalt des Impressums nicht in einer einzelnen Norm geregelt. Das Besondere an Österreich ist jedoch die generelle Neigung des dortigen Gesetzgebers, Vorschriften über eine möglichst große Zahl an Gesetzen zu verstreuen; selbst die österreichische Verfassung ist nicht in einem zentralen Dokument kodifiziert, sondern auf B-VG , StGG (mit Präambel Seiner Majestät), EMRK (in Österreich im Verfassungsrang), diverse Staatsverträge und eine mehr oder weniger unbekannte Menge an Nebengesetzen mit einzelnen Verfassungsbestimmungen verteilt.

Ganz ähnlich ist es mit den Vorschriften zum Website-Impressum: Die muss sich der Österreicher im Unternehmensgesetzbuch (UGB).html) , der Gewerbeordnung (GewO), dem e-Commerce-Gesetz (ECG) , dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und dem Mediengesetz (MedienG) zusammensuchen. Letzteres ist zum 01.07.2012 reformiert worden und sieht für Betreiber sogenannter „großer Websites“ eine umfassende Informationspflicht („Offenlegungspflicht“) vor; u.a. müssen hier unter Umständen auch die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen dargestellt werden.

Zu dieser komplizierten Rechtslage hat sich nun die Wirtschaftskammer Österreich (WKO; das österreichische Pendant zur IHK) eine recht geniale Lösung einfallen lassen. Das Konzept sieht eine Mischung aus Impressum und Verlinkung in ein offizielles Web-Verzeichnis vor.

Nach dem Wortlaut der Gesetze müssen nicht alle Angaben direkt auf der Website aufscheinen, hier genügt eine Art „Minimalimpressum“. Dieses wird ergänzt um einen Link auf die eigene Seite des „Firmen A-Z“ der WKO. Dort werden sämtliche Mitglieder der WKO (also ein Großteil der Gewerbetreibenden in Österreich) automatisch mit den Angaben aus den amtlichen Verzeichnissen online gestellt; jedes Mitglied erhält eine eigene Seite, auf der die Grundangaben bereits eingetragen sind. Diese Seite kann nun editiert werden („ECG-Service“), sodass sämtliche nach ECG, MedienG etc. vorgeschriebenen Informationen enthalten sind. Dabei hilft eine dort hinterlegte Übersicht über die notwendigen Angaben.

Gemeinsam mit dem korrekten Impressum und dem Link auf die eigene Seite im „Firmen A-Z“ kommt der Website-Betreiber seinen Informationspflichten ausreichend nach, sofern er seine Seite im A-Z regelmäßig pflegt. Da die WKO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und dem Verzeichnis somit eine gewisse offizielle Note zukommt, dürfte diese Vorgehensweise auch auf wenige juristische Bedenken treffen.

Daraus ergibt sich jedoch auch mehr oder weniger eine Verlinkungs-Pflicht, da anderenfalls die Informationspflichten nur sehr schwierig zu erfüllen wären. Da jedoch ohnehin alle Gewerbetreibenden in Österreich Pflichtmitglieder in den jeweiligen Landeskammern der WKO sind, ist dies nur eine Einzelfacette der gesetzlichen Mitgliedschaft. Darüber hinaus ist es in Österreich nach MedienG und ECG ohnehin vorgesehen, im Impressum die zuständige Kammer offenzulegen und derartige Informationen mit einem entsprechenden Link zu versehen, sodass der Verbraucher direkt Gesetzestexte oder eben auch Informationen zur WKO einsehen kann. De facto sollte also jedes österreichische Impressum mehrere Links enthalten, zu denen ergänzend die Verlinkung auf die WKO-Seiten hinzukommt.

Der unbestreitbare Vorteil liegt hier natürlich in der Rechtssicherheit, die die WKO-Mitglieder durch diesen Impressums-Service erlangen. Dennoch ist auch hier ständige Pflege beider (!) Seiten durch die Betreiber notwendig.

Zusammenfassend ist dieses Modell natürlich ein Exot im europäischen Rechtsraum, das sich wohl kaum auf den deutschen Markt transferieren lässt. Dennoch ist die WKO-Lösung ein cleveres Konzept, das durchaus einmal als Vorbild für ein neues Modell der Kundeninformation dienen könnte.

 

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1 Kommentar

M
Micha 06.07.2012, 07:22 Uhr
Impressum in D
Wird sich in D nicht durchsetzen, da das Impressum mit max. 2 Klicks erreichbar sein muss, hier wären 3 notwendig.

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