Das Landgericht Köln hatte entschieden (Urteil vom 29.09.2011, Az.: 81 O 91/11), dass die gewerbsmäßige Vereinnahmung von Online-Buchgeld zum Zwecke des Transfers an einen Dritten als Zahlungsdienst im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) anzusehen ist und damit für den Zahlungsdienstleister eine Pflicht zur BaFin-Lizenz auslöst. Die erlösende Nachricht aber vorweg: Onlinehändler sind nicht von dieser Entscheidung betroffen!
Inhaltsverzeichnis
Was war passiert?
Vor dem LG Köln stritten sich die Plattformen für die Vermittlung von Essensbestellungen pizza.de und lieferheld.de über die vonlieferheld.de eingesetzten Online-Payment-Zahlungsdienste. Wenn Kunden auf der Plattform lieferheld.de eine Bestellung aufgeben, leitet die Plattform den Bestellauftrag an den ausführenden Lieferdienst weiter. Das Geld bezahlt der Kunde allerdings nicht an den ausführenden Lieferdienst, sondern direkt an die Plattform lieferheld.de z.B. mittels Online-Bezahlsystem PayPal.
Das vereinnahmte Geld verrechnet lieferheld.de einmal monatlich mit den ausführenden Lieferdiensten, wobei lieferheld.de die gezahlten Beträge der Kunden abzüglich einer Provision für die Vermittlungstätigkeit weiterleitet.
Die Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln geht davon aus, dass lieferheld.de gewerbsmäßig Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG) erbringt und damit einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfe. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass lieferheld.de Zahlungsdienste in Form von Finanztransfergeschäften (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG) anbietet. Ein solches liegt u.a. bei Diensten vor, bei denen ohne Einrichtung eines Kontos ein Geldbetrag ausschließlich zur Übermittelung eins entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger entgegen genommen wird. Nach dem Gericht läge dies im Fall vor, da lieferheld.de die Gelder für die Bestellung der Kunden vereinnahme und diese zeitlich erst später an die Lieferanten auskehre. Des Weiteren ist auch nicht erforderlich, dass es sich bei der Vereinnahmung der Kundengelder um den Hauptgeschäftszweck (dieser ist ja die Vermittlung von Lieferdienstbestellungen), sondern einen bloßen Nebendienst handle, der im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft erbracht wird. Weiter stellte das Gericht noch fest, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 10 ZAG (insbesondre § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG) nicht eingreife.
Onlinehändler sind nicht von der Entscheidung betroffen!
Onlinehändler sind nicht von der Entscheidung betroffen und benötigen daher auch keine BaFin-Lizenz, da Sie keine Zahlungsinstitute darstellen und auch keine Finanztransfergeschäfte durchführen. Der Onlinehändler vereinnahmt die gezahlten Gelder seiner Käufer für sich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Onlinehändler vereinnahmt diese Gelder aber gerade nicht gewerbsmäßig zum Zwecke, diese an einen Dritten weiterzuleiten.
Hingegen hat diese Entscheidung Bedeutung für Online-Paymenst-Dienstleister und für Plattformbetreiber, die ähnlich wie lieferheld.de, Fremdgeld gewerbsmäßig vereinnahmen, um dieses (nach Abzug einer evtl. Provision) an Dritte weiterzuleiten. Diese benötigen nach der Rechtsprechung des LG Köln grundsätzlich eine schriftliche BaFin-Lizenz.
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