IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Qualität seit Anno dazumal? Werbung mit dem Alter eines Unternehmens setzt ununterbrochene Wirtschaftskontinuität voraus

30.09.2011, 09:47 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Qualität seit Anno dazumal? Werbung mit dem Alter eines Unternehmens setzt ununterbrochene Wirtschaftskontinuität voraus

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Arnsberg setzt Werbung mit dem Alter eines Unternehmens grundsätzlich voraus, dass dieses Unternehmen auch tatsächlich seit dem angegebenen Zeitpunkt in wirtschaftlicher Identität besteht. Es ist folglich nicht möglich, einen bankrotten – älteren – Betrieb zu übernehmen und dann dessen Gründungsjahr zu Werbezwecken heranzuziehen.

Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen, das 2001 gegründet wurde und 2004 die Betriebs- und Geschäftsausstattung eines bankrotten, bereits 1984 gegründeten Unternehmens erwarb. In weiterer Folge warb das Unternehmen damit, bereits seit 1984 in seinem Geschäftsfeld tätig zu sein.

Zu Unrecht, wie die Richter des LG Arnsberg entschieden. Durch die Übernahme der Betriebsteile liegt in der Unternehmensgeschichte des Altbetriebes eine Diskontinuität vor, die eine weitere Werbung mit dem Gründungsjahr 1984 verbietet (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 21.04.2011, Az. 8 O 104/10; mit weiteren Nachweisen):

„Diese Angabe ist irreführend, da sie irreführende Angaben über das Alter der Beklagten enthält. Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen […].
Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens suggeriert Kontinuität. Daher muss die wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt ist. Erforderlich ist dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreicht […].“

Unfair? Nicht wirklich: Alter und Erfahrung eines Unternehmens mögen einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen, bei der Übernahme des Betriebes, z.B. nach Bankrott, gehen sie jedoch zumeist verloren – insbesondere deshalb, weil das vom Kunden bei älteren Betrieben unterstellte know how in der Regel mit dem „alten“ Personal verschwunden ist. Wird der übernommene Betrieb nicht in wirtschaftlicher und ggf. auch personeller Identität weitergeführt, ist es grundsätzlich unlauter, mit dem Gründungsjahr des untergegangenen Altbetriebes zu werben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Wolfgang Kruck - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Werbung: Wie lange ist jahrelange Erfahrung?
(29.06.2021, 17:08 Uhr)
Werbung: Wie lange ist jahrelange Erfahrung?
OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel erlaubt
(15.01.2021, 12:18 Uhr)
OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel erlaubt
OLG München zur Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
(25.03.2014, 13:55 Uhr)
OLG München zur Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
OLG Oldenburg: Zur wettbewerbswidrigen Werbung mit Möbeltradition
(30.06.2010, 09:48 Uhr)
OLG Oldenburg: Zur wettbewerbswidrigen Werbung mit Möbeltradition
Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!
(12.12.2008, 19:31 Uhr)
Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei